Ausnahmen bedürfen nach § 6 Abs.3 PflSchG einer gesonderten Genehmigung durch das dafür in Brandenburg zuständige Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), informiert der Pflanzenschutzdienst des Amtes.
Wer auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig sind beispielsweise Freiflächen, die zu Kindereinrichtungen sowie Krankenhaus-, Kur- und Erholungseinrichtungen, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder nach § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Flächen wie Feldraine oder Böschungen gehören.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich „Nichtkulturland” zugelassen sind. Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (zum Beispiel aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Antragsformulare können von der Internetseite des Pflanzenschutzdienstes heruntergeladen werden
Sie können aber auch auf dem Postweg angefordert werden:
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 31, Elisabeth Berger
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Fax: 0335 5217370
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Ausnahmen bedürfen nach § 6 Abs.3 PflSchG einer gesonderten Genehmigung durch das dafür in Brandenburg zuständige Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), informiert der Pflanzenschutzdienst des Amtes.
Wer auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig sind beispielsweise Freiflächen, die zu Kindereinrichtungen sowie Krankenhaus-, Kur- und Erholungseinrichtungen, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder nach § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Flächen wie Feldraine oder Böschungen gehören.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich „Nichtkulturland” zugelassen sind. Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (zum Beispiel aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Antragsformulare können von der Internetseite des Pflanzenschutzdienstes heruntergeladen werden
Sie können aber auch auf dem Postweg angefordert werden:
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 31, Elisabeth Berger
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Fax: 0335 5217370
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Ausnahmen bedürfen nach § 6 Abs.3 PflSchG einer gesonderten Genehmigung durch das dafür in Brandenburg zuständige Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), informiert der Pflanzenschutzdienst des Amtes.
Wer auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig sind beispielsweise Freiflächen, die zu Kindereinrichtungen sowie Krankenhaus-, Kur- und Erholungseinrichtungen, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder nach § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Flächen wie Feldraine oder Böschungen gehören.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich „Nichtkulturland” zugelassen sind. Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (zum Beispiel aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Antragsformulare können von der Internetseite des Pflanzenschutzdienstes heruntergeladen werden
Sie können aber auch auf dem Postweg angefordert werden:
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 31, Elisabeth Berger
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Fax: 0335 5217370
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Ausnahmen bedürfen nach § 6 Abs.3 PflSchG einer gesonderten Genehmigung durch das dafür in Brandenburg zuständige Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), informiert der Pflanzenschutzdienst des Amtes.
Wer auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wie Wegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und anderem Nichtkulturland den Einsatz von Herbiziden oder anderen Pflanzenschutzmitteln plant, ist demnach verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu beantragen.
Nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig sind beispielsweise Freiflächen, die zu Kindereinrichtungen sowie Krankenhaus-, Kur- und Erholungseinrichtungen, Naturschutzgebieten, Nationalparks oder nach § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Flächen wie Feldraine oder Böschungen gehören.
Eine Genehmigung kann nur für Pflanzenschutzmittel erfolgen, die in Deutschland ausdrücklich für den Bereich „Nichtkulturland” zugelassen sind. Die Einfuhr und Anwendung ausländischer Präparate (zum Beispiel aus Polen), die oft auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich nicht statthaft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung. Antragsformulare können von der Internetseite des Pflanzenschutzdienstes heruntergeladen werden
Sie können aber auch auf dem Postweg angefordert werden:
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 31, Elisabeth Berger
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Fax: 0335 5217370
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft