Die Spargelsaison ist gestartet. Auch die Restaurants preisen das „weiße Gold“ auf unzähligen Werbetafeln an. Doch was passiert, wenn der bestellte Spargel nicht mehr vorrätig ist oder man zu lange auf sein Essen wartet? Juristin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg verrät, wann der Gast König ist und was er tatsächlich hinnehmen muss. Zudem klärt die Verbraucherschützerin über Restaurant-Irrtümer auf.
„Wenn Sie ein bestimmtes Gericht bestellen, dieses aber ausverkauft ist, müssen Sie das akzeptieren“, erläutert Reinke. „Denn Ankündigungen in Speisekarten oder auf Werbetafeln sind noch keine verbindlichen Angebote.“
Was Verbraucher auch hinnehmen müssen, ist, dass der Wirt sie trotz vorheriger Tischreservierung 30 Minuten warten lassen darf. „Gibt es aber danach noch immer keinen freien Tisch, können Sie Schadensersatz verlangen“, erläutert die Juristin. Wenn andererseits der Gast trotz Reservierung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint, hat der Restaurantbetreiber Anspruch auf Entschädigung.
Überlange Wartezeiten
Was sich Verbraucher allerdings nicht gefallen lassen müssen, sind sehr lange Wartezeiten. Der Wirt kann von seinen Gästen verlangen, mindestens 45 Minuten auf ein normales Essen zu warten. Aber spätestens nach anderthalb Stunden ist die Grenze der Unzumutbarkeit erreicht. „Einfach aufstehen und gehen, dürfen Sie trotzdem nicht“, betont Annett Reinke. „Zuvor müssen Sie der Bedienung eine Frist setzen. Ist diese abgelaufen, dürfen Sie vom so genannten Bewirtungsvertrag zurücktreten und das Restaurant verlassen. Die servierten Getränke müssen Sie bezahlen.“ Anstatt zurückzutreten, kann die Rechnung auch um 20 bis 30 Prozent gemindert werden. Aber es gilt immer der Einzelfall.
Mangelhafte Speisen und Getränke
Verdorbene Lebensmittel wie beispielsweise ranzige Sauce Hollandaise oder halbrohes Steak dürfen Verbraucher zurückgeben. Denn Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein. „Wenn Sie Ihr Gericht reklamieren, muss der Wirt zunächst den Mangel beheben, z.B. das halbrohe Steak nachbraten, bis es durch ist. Oder aber er bietet Ihnen ein einwandfreies, neues Essen an, selbst wenn Sie das Gericht schon zum Teil gegessen haben“, so die Expertin. Erst wenn das fehlschlägt, weil z.B. eine Zutat nicht mehr vorrätig ist, kann man die Speise zurückgeben oder den Preis mindern. „Den Preis senken, können Sie auch, wenn Sie beispielsweise erst später einen Fremdkörper im Dessert finden. Hier regelt der Gesetzgeber, dass Sie nur den verzehrten einwandfreien Teil bezahlen müssen.“
Kindergerichte
Auf einen sogenannten Kinder- oder Seniorenteller darf man als Erwachsener nicht bestehen. Tatsächlich kann der Wirt selbst entscheiden, zu welchen Bedingungen er Sonderportionen anbietet. „Wenn man nur wenig Hunger hat, sollte man auf Vorspeisen ausweichen oder ein normales Gericht bestellen und sich den Rest einpacken lassen“, empfiehlt die Expertin.
Warten auf die Rechnung
Hat der Gast mehrmals deutlich nach der Rechnung gefragt, die Bedienung reagiert aber nicht, zahlt man am besten an der Theke. Wenn man unbedingt gleich gehen will, hinterlässt man wenigstens Namen und Anschrift, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. „Wer einfach geht, macht sich strafbar“, warnt Annett Reinke.
Haftung für Garderobe
„Konnten Sie vom Tisch aus die Garderobe sehen, haftet der Wirt nicht für Ihren gestohlenen Mantel. Ist es Ihnen aber unmöglich, einen Blick auf das abgelegte Kleidungsstück zu werfen, muss der Restaurantbesitzer für den Verlust aufkommen“, klärt die Juristin auf. Egal, ob dort ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ hängt. Dasselbe gilt, wenn der Restaurantbesitzer für die Garderobe ein Entgelt verlangt oder die Bedienung bereits am Eingang Hut und Mantel abnimmt und in einen anderen Raum trägt. Dann kommt ein Verwahrungsvertrag zustande, der den Wirt bei Verlust oder Beschädigung haften lässt.
Foto: Wiki CC 3.0 Elya
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.