Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten für den Lohnsteuerabzug empfiehlt das Brandenburgische Finanzministerium Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 zu beantragen. Mit der grundsätzlichen Umstellung zum 1. Januar 2013 auf das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf bescheinigten Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wieder neu beantragt werden.
Wer kann Freibeträge bei der Lohnsteuer beantragen?
Beispielsweise Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder können Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bereits bisher etwa für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort Freibeträge hatten eintragen lassen, müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Wie beantrage ich die Lohnsteuer-Freibeträge?
Seit dem 1. Oktober 2012 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt der entsprechende Antrag gestellt werden. Zur Vermeidung langer Wartezeiten wird hierfür auch der Postweg empfohlen. Damit mit der ersten „elektronischen Abrechnung“ nicht netto weniger in der Lohntüte ist, sollten die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf den Internetseiten des Brandenburgischen Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ zur Verfügung.
Zum Hintergrund:
Unter dem Namen „ELStAM“ – für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die frühere Papierlohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und -abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. Für das Jahr 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2013 können alle Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber digital vom Finanzamt abgerufen werden. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch selbst, zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2013 auf das elektronische Verfahren umsteigt.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten für den Lohnsteuerabzug empfiehlt das Brandenburgische Finanzministerium Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 zu beantragen. Mit der grundsätzlichen Umstellung zum 1. Januar 2013 auf das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf bescheinigten Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wieder neu beantragt werden.
Wer kann Freibeträge bei der Lohnsteuer beantragen?
Beispielsweise Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder können Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bereits bisher etwa für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort Freibeträge hatten eintragen lassen, müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Wie beantrage ich die Lohnsteuer-Freibeträge?
Seit dem 1. Oktober 2012 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt der entsprechende Antrag gestellt werden. Zur Vermeidung langer Wartezeiten wird hierfür auch der Postweg empfohlen. Damit mit der ersten „elektronischen Abrechnung“ nicht netto weniger in der Lohntüte ist, sollten die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf den Internetseiten des Brandenburgischen Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ zur Verfügung.
Zum Hintergrund:
Unter dem Namen „ELStAM“ – für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die frühere Papierlohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und -abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. Für das Jahr 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2013 können alle Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber digital vom Finanzamt abgerufen werden. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch selbst, zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2013 auf das elektronische Verfahren umsteigt.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten für den Lohnsteuerabzug empfiehlt das Brandenburgische Finanzministerium Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 zu beantragen. Mit der grundsätzlichen Umstellung zum 1. Januar 2013 auf das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf bescheinigten Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wieder neu beantragt werden.
Wer kann Freibeträge bei der Lohnsteuer beantragen?
Beispielsweise Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder können Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bereits bisher etwa für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort Freibeträge hatten eintragen lassen, müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Wie beantrage ich die Lohnsteuer-Freibeträge?
Seit dem 1. Oktober 2012 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt der entsprechende Antrag gestellt werden. Zur Vermeidung langer Wartezeiten wird hierfür auch der Postweg empfohlen. Damit mit der ersten „elektronischen Abrechnung“ nicht netto weniger in der Lohntüte ist, sollten die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf den Internetseiten des Brandenburgischen Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ zur Verfügung.
Zum Hintergrund:
Unter dem Namen „ELStAM“ – für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die frühere Papierlohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und -abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. Für das Jahr 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2013 können alle Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber digital vom Finanzamt abgerufen werden. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch selbst, zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2013 auf das elektronische Verfahren umsteigt.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Aufgrund der bundesweiten Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten für den Lohnsteuerabzug empfiehlt das Brandenburgische Finanzministerium Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, jetzt Lohnsteuer-Freibeträge für das Jahr 2013 zu beantragen. Mit der grundsätzlichen Umstellung zum 1. Januar 2013 auf das elektronische Verfahren verlieren die bisherigen Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung) und die hierauf bescheinigten Freibeträge ihre Gültigkeit. Deshalb müssen für das Jahr 2013 Freibeträge für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wieder neu beantragt werden.
Wer kann Freibeträge bei der Lohnsteuer beantragen?
Beispielsweise Berufspendler oder Eltern volljähriger Kinder können Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend machen. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bereits bisher etwa für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort Freibeträge hatten eintragen lassen, müssen diese für 2013 neu beantragt werden. Ausgenommen sind Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden.
Wie beantrage ich die Lohnsteuer-Freibeträge?
Seit dem 1. Oktober 2012 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt der entsprechende Antrag gestellt werden. Zur Vermeidung langer Wartezeiten wird hierfür auch der Postweg empfohlen. Damit mit der ersten „elektronischen Abrechnung“ nicht netto weniger in der Lohntüte ist, sollten die Freibeträge bis zum Jahresende 2012 neu beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare stehen auf den Internetseiten des Brandenburgischen Finanzministeriums www.mdf.brandenburg.de unter „Steuern“ zur Verfügung.
Zum Hintergrund:
Unter dem Namen „ELStAM“ – für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern digital übermittelt. Das neue elektronische Verfahren ELStAM ersetzt die frühere Papierlohnsteuerkarte. Die ersten Schritte zur Umstellung erfolgten bereits 2005, als die Informationen auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte (Jahresarbeitslöhne, -steuern und -abgaben) von den Arbeitgebern erstmals elektronisch an die Finanzämter übermittelt wurden. Für das Jahr 2010 wurden das letzte Mal Lohnsteuerkarten aus Papier versandt. Ab 2013 können alle Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber digital vom Finanzamt abgerufen werden. Der Arbeitgeber entscheidet jedoch selbst, zu welchem Zeitpunkt er im Jahr 2013 auf das elektronische Verfahren umsteigt.
Quelle: Ministerium der Finanzen