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NIEDERLAUSITZ aktuell

Rechtssicherheit für 7.500 Lehrkräfte

20:04 Uhr | 20. März 2008
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Bildungsminister Rupprecht begrüßt Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeit-Verbeamtung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts wird die Klägerin ihre Klage zurücknehmen. Das Land Brandenburg hat sich im Gegenzug verpflichtet, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam. Damit ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom März 2006 verworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält ungeachtet dessen die brandenburgische Regelung zur Teilzeitbeschäftigung für verfassungswidrig. Deshalb erstellt das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Vorlagenbeschluss für das Bundesverfassungsgericht, da nur die Karlsruher Richter über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes endgültig entscheiden können. Wenn der Vergleich zustande kommt (zwei Wochen Erklärungsfrist der Klägerin) wird es keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Teilzeit-Regelung im Land Brandenburg geben, da kein konkretes Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßte den Vergleichsvorschlag der Richter. „Damit herrscht nun Klarheit und Rechtssicherheit, dass alle rund 7.500 in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind”, unterstrich Rupprecht. „Sie waren und sind rechtmäßig bestellte Beamte.” Die Frage, ob es seinerzeit zulässig war, dass das Land Brandenburg vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Folgen seine Lehrkräfte auch ohne Antrag in Teilzeit verbeamtete, müssten gegebenenfalls die Verfassungsrichter entscheiden, so der Bildungsminister. „Ich bin aber nach wie vor der Auffassung, dass unsere Entscheidung, Beamte befristet in Teilzeit zu beschäftigen, vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Schwierigkeiten der neuen Länder vertretbar und korrekt war und ist. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, der in diesem Prozess das Land vertreten hat.”
Zum Hintergrund:
Seit dem Sommer 1998 bis Ende 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 Schüler im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot einer Verbeamtung in Teilzeit wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den Überhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Die 7500 teilzeitverbeamteten Lehrkräfte machen rund ein Drittel der 21.000 Lehrkräfte im Land aus, je ein weiteres Drittel sind Vollzeitbeamte und Angestellte.
Der Prozess:
Ausgangspunkt im aktuellen Fall war, dass die Klägerin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit” zur Lehrerin ernannt wurde. In dem heutigen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zwei Fragen zu klären:
1. Ist die so genannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungsgemäß?
2. Ist die Ernennungsurkunde aufgrund dieses Zusatzes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam?
Geklagt hatte die Betroffene mit dem Ziel, dass die mit der 1998 eingeführten Einstellungsteilzeit verbundenen Einkommenseinschränkungen für unzulässig erklärt werden. Die Vorinstanzen, zuletzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im März 2006, hatten sich mit der ersten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern festgestellt, dass die Ernennung dieser Lehrerin nicht wirksam begründet wurde – und damit auch nicht die Ernennungen der übrigen rund 7.500 Teilzeitbeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass die Ernennung zur Beamtin rechtmäßig erfolgte.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Rupprecht begrüßt Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeit-Verbeamtung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts wird die Klägerin ihre Klage zurücknehmen. Das Land Brandenburg hat sich im Gegenzug verpflichtet, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam. Damit ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom März 2006 verworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält ungeachtet dessen die brandenburgische Regelung zur Teilzeitbeschäftigung für verfassungswidrig. Deshalb erstellt das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Vorlagenbeschluss für das Bundesverfassungsgericht, da nur die Karlsruher Richter über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes endgültig entscheiden können. Wenn der Vergleich zustande kommt (zwei Wochen Erklärungsfrist der Klägerin) wird es keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Teilzeit-Regelung im Land Brandenburg geben, da kein konkretes Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßte den Vergleichsvorschlag der Richter. „Damit herrscht nun Klarheit und Rechtssicherheit, dass alle rund 7.500 in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind”, unterstrich Rupprecht. „Sie waren und sind rechtmäßig bestellte Beamte.” Die Frage, ob es seinerzeit zulässig war, dass das Land Brandenburg vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Folgen seine Lehrkräfte auch ohne Antrag in Teilzeit verbeamtete, müssten gegebenenfalls die Verfassungsrichter entscheiden, so der Bildungsminister. „Ich bin aber nach wie vor der Auffassung, dass unsere Entscheidung, Beamte befristet in Teilzeit zu beschäftigen, vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Schwierigkeiten der neuen Länder vertretbar und korrekt war und ist. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, der in diesem Prozess das Land vertreten hat.”
Zum Hintergrund:
Seit dem Sommer 1998 bis Ende 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 Schüler im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot einer Verbeamtung in Teilzeit wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den Überhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Die 7500 teilzeitverbeamteten Lehrkräfte machen rund ein Drittel der 21.000 Lehrkräfte im Land aus, je ein weiteres Drittel sind Vollzeitbeamte und Angestellte.
Der Prozess:
Ausgangspunkt im aktuellen Fall war, dass die Klägerin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit” zur Lehrerin ernannt wurde. In dem heutigen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zwei Fragen zu klären:
1. Ist die so genannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungsgemäß?
2. Ist die Ernennungsurkunde aufgrund dieses Zusatzes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam?
Geklagt hatte die Betroffene mit dem Ziel, dass die mit der 1998 eingeführten Einstellungsteilzeit verbundenen Einkommenseinschränkungen für unzulässig erklärt werden. Die Vorinstanzen, zuletzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im März 2006, hatten sich mit der ersten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern festgestellt, dass die Ernennung dieser Lehrerin nicht wirksam begründet wurde – und damit auch nicht die Ernennungen der übrigen rund 7.500 Teilzeitbeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass die Ernennung zur Beamtin rechtmäßig erfolgte.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Rupprecht begrüßt Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeit-Verbeamtung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts wird die Klägerin ihre Klage zurücknehmen. Das Land Brandenburg hat sich im Gegenzug verpflichtet, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam. Damit ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom März 2006 verworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält ungeachtet dessen die brandenburgische Regelung zur Teilzeitbeschäftigung für verfassungswidrig. Deshalb erstellt das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Vorlagenbeschluss für das Bundesverfassungsgericht, da nur die Karlsruher Richter über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes endgültig entscheiden können. Wenn der Vergleich zustande kommt (zwei Wochen Erklärungsfrist der Klägerin) wird es keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Teilzeit-Regelung im Land Brandenburg geben, da kein konkretes Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßte den Vergleichsvorschlag der Richter. „Damit herrscht nun Klarheit und Rechtssicherheit, dass alle rund 7.500 in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind”, unterstrich Rupprecht. „Sie waren und sind rechtmäßig bestellte Beamte.” Die Frage, ob es seinerzeit zulässig war, dass das Land Brandenburg vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Folgen seine Lehrkräfte auch ohne Antrag in Teilzeit verbeamtete, müssten gegebenenfalls die Verfassungsrichter entscheiden, so der Bildungsminister. „Ich bin aber nach wie vor der Auffassung, dass unsere Entscheidung, Beamte befristet in Teilzeit zu beschäftigen, vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Schwierigkeiten der neuen Länder vertretbar und korrekt war und ist. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, der in diesem Prozess das Land vertreten hat.”
Zum Hintergrund:
Seit dem Sommer 1998 bis Ende 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 Schüler im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot einer Verbeamtung in Teilzeit wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den Überhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Die 7500 teilzeitverbeamteten Lehrkräfte machen rund ein Drittel der 21.000 Lehrkräfte im Land aus, je ein weiteres Drittel sind Vollzeitbeamte und Angestellte.
Der Prozess:
Ausgangspunkt im aktuellen Fall war, dass die Klägerin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit” zur Lehrerin ernannt wurde. In dem heutigen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zwei Fragen zu klären:
1. Ist die so genannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungsgemäß?
2. Ist die Ernennungsurkunde aufgrund dieses Zusatzes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam?
Geklagt hatte die Betroffene mit dem Ziel, dass die mit der 1998 eingeführten Einstellungsteilzeit verbundenen Einkommenseinschränkungen für unzulässig erklärt werden. Die Vorinstanzen, zuletzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im März 2006, hatten sich mit der ersten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern festgestellt, dass die Ernennung dieser Lehrerin nicht wirksam begründet wurde – und damit auch nicht die Ernennungen der übrigen rund 7.500 Teilzeitbeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass die Ernennung zur Beamtin rechtmäßig erfolgte.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Rupprecht begrüßt Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeit-Verbeamtung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat heute die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts wird die Klägerin ihre Klage zurücknehmen. Das Land Brandenburg hat sich im Gegenzug verpflichtet, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam. Damit ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom März 2006 verworfen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält ungeachtet dessen die brandenburgische Regelung zur Teilzeitbeschäftigung für verfassungswidrig. Deshalb erstellt das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Vorlagenbeschluss für das Bundesverfassungsgericht, da nur die Karlsruher Richter über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes endgültig entscheiden können. Wenn der Vergleich zustande kommt (zwei Wochen Erklärungsfrist der Klägerin) wird es keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Teilzeit-Regelung im Land Brandenburg geben, da kein konkretes Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßte den Vergleichsvorschlag der Richter. „Damit herrscht nun Klarheit und Rechtssicherheit, dass alle rund 7.500 in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind”, unterstrich Rupprecht. „Sie waren und sind rechtmäßig bestellte Beamte.” Die Frage, ob es seinerzeit zulässig war, dass das Land Brandenburg vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Folgen seine Lehrkräfte auch ohne Antrag in Teilzeit verbeamtete, müssten gegebenenfalls die Verfassungsrichter entscheiden, so der Bildungsminister. „Ich bin aber nach wie vor der Auffassung, dass unsere Entscheidung, Beamte befristet in Teilzeit zu beschäftigen, vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Schwierigkeiten der neuen Länder vertretbar und korrekt war und ist. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, der in diesem Prozess das Land vertreten hat.”
Zum Hintergrund:
Seit dem Sommer 1998 bis Ende 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 Schüler im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot einer Verbeamtung in Teilzeit wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den Überhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Die 7500 teilzeitverbeamteten Lehrkräfte machen rund ein Drittel der 21.000 Lehrkräfte im Land aus, je ein weiteres Drittel sind Vollzeitbeamte und Angestellte.
Der Prozess:
Ausgangspunkt im aktuellen Fall war, dass die Klägerin ohne ihre ausdrückliche Zustimmung „unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit” zur Lehrerin ernannt wurde. In dem heutigen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren zwei Fragen zu klären:
1. Ist die so genannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungsgemäß?
2. Ist die Ernennungsurkunde aufgrund dieses Zusatzes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam?
Geklagt hatte die Betroffene mit dem Ziel, dass die mit der 1998 eingeführten Einstellungsteilzeit verbundenen Einkommenseinschränkungen für unzulässig erklärt werden. Die Vorinstanzen, zuletzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im März 2006, hatten sich mit der ersten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern festgestellt, dass die Ernennung dieser Lehrerin nicht wirksam begründet wurde – und damit auch nicht die Ernennungen der übrigen rund 7.500 Teilzeitbeamten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass die Ernennung zur Beamtin rechtmäßig erfolgte.
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