Wer seinen Flug storniert, bekommt zumeist nur wenig Geld zurück. Oft zu Unrecht, weiß Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk: „Passagiere haben nach einer Stornierung immer mindestens Anspruch auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren.“ Pünktlich zur Urlaubszeit geht ein wegweisendes Urteil sogar noch weiter: Verbraucher erhielten fast ihren gesamten Flugpreis erstattet, da die Airline nicht nachgewiesen hatte, ob und welche Erlöse sie durch Wiederverkauf der Tickets erzielen konnte. So musste sich die Airline so behandeln lassen, als hätte sie die Tickets zum gleichen Preis weiterverkaufen können. Die Verbraucherzentrale Brandenburg begrüßt die Stärkung der Verbraucherrechte. Wer seinen Flug storniert hat, kann zur Rückforderung den Musterbrief der Verbraucherzentrale Brandenburg nutzen.
Immer wieder beschweren sich Flugreisende in der Verbraucherzentrale Brandenburg darüber, dass ihnen die Airline nach einer Stornierung entweder gar kein oder nur wenig Geld zurückzahlte. „Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt“, so Fischer-Volk. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nach einem aktuellen Urteil (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hält dies für richtig, weil Verbraucher keinen Einblick in Unternehmensinterna haben und so eine mögliche Ersparnis des Unternehmens nicht plausibel nachweisen können. Mitunter lässt sich erst durch eine spätere Buchungsanfrage klären, ob der stornierte Flug ausgebucht ist oder nicht. Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hatte bereits 2013 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten der Verbraucher entschieden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.11.2013, AZ: 29 C 2391/13).
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Airlines regeln häufig, dass insbesondere bei Billigtarifen im Stornierungsfall keine Erstattung erfolgt. „Geben die ABB dem Fluggast nicht die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Airline durch die Stornierung kein oder ein nur geringer Schaden entstanden ist, sind die Regelungen unwirksam“, so Verbraucherschützerin Fischer-Volk. Auch dann bestehen Rückzahlungsansprüche.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind diese Gerichtsurteile zu begrüßen. Fluggäste, die sich darauf berufen, werden bei ihrer Airline jedoch kaum offene Türen einrennen. Sie sollten dennoch hartnäckig bleiben und zur Rückforderung ihres Flugpreises den Musterbrief der Verbraucherzentrale Brandenburg nutzen. Er ist zum Download verfügbar unter: www.vzb.de/musterbrief-flugstorno
Wenn die Airline der Rückforderung widerspricht oder nur einen geringen Anteil zurückerstattet, können Betroffene die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
Persönliche Beratung in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg