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NIEDERLAUSITZ aktuell

Willkürliche Preiserhöhungen unwirksam – Verbraucherzentrale rügt Regelung im Fitnessstudio-Vertrag

9:03 Uhr | 9. August 2013
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Manche Sportstudios behalten sich vor, Preiserhöhungen in beliebiger Höhe auf ihre Mitglieder umzulegen. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: “Wer in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln.“
Gerade in den flauen Sommermonaten werben Fitnessstudios neue Mitglieder gern mit günstigeren Einsteigerpreisen. Da fallen dann Vertragsklauseln besonders ins Gewicht, in denen sich das Studio vorbehält, den Mitgliedsbeitrag künftig zu erhöhen. So erging es auch Frau S. aus Brandenburg an der Havel, die das Angebot eines Sportstudios vor Ort gern ausprobieren wollte, das mit wenigen Trainingseinheiten pro Woche einen optimalen Gewichtsverlust versprach. Sie unterzeichnete einen Vertrag über eine mehrmonatige Mitgliedschaft, der folgende Klausel enthielt:
In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.
„Diese Regelung macht nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und ist daher unwirksam. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen”, weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Zwar könnte das Studio daraufhin den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, den Mitgliedern stünde dann allerdings die Möglichkeit offen, günstigere Alternativen für ihr Training auszuloten.“
Die Verbraucherzentrale hat dem Studio jetzt eine Abmahnung geschickt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, prüft die Verbraucherzentrale eine Klage vor Gericht.
Der Ratgeber der Verbraucherzentralen „Fitnessstudios: Auswahl und Vertrag“ zum Preis von 4,90 € kann über das Telefon zur Terminvereinbarung 01805 004 049 (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder über www.vzb.de bestellt werden. Er passt in jede Sporttasche und gibt wichtige Tipps.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Manche Sportstudios behalten sich vor, Preiserhöhungen in beliebiger Höhe auf ihre Mitglieder umzulegen. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: “Wer in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln.“
Gerade in den flauen Sommermonaten werben Fitnessstudios neue Mitglieder gern mit günstigeren Einsteigerpreisen. Da fallen dann Vertragsklauseln besonders ins Gewicht, in denen sich das Studio vorbehält, den Mitgliedsbeitrag künftig zu erhöhen. So erging es auch Frau S. aus Brandenburg an der Havel, die das Angebot eines Sportstudios vor Ort gern ausprobieren wollte, das mit wenigen Trainingseinheiten pro Woche einen optimalen Gewichtsverlust versprach. Sie unterzeichnete einen Vertrag über eine mehrmonatige Mitgliedschaft, der folgende Klausel enthielt:
In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.
„Diese Regelung macht nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und ist daher unwirksam. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen”, weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Zwar könnte das Studio daraufhin den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, den Mitgliedern stünde dann allerdings die Möglichkeit offen, günstigere Alternativen für ihr Training auszuloten.“
Die Verbraucherzentrale hat dem Studio jetzt eine Abmahnung geschickt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, prüft die Verbraucherzentrale eine Klage vor Gericht.
Der Ratgeber der Verbraucherzentralen „Fitnessstudios: Auswahl und Vertrag“ zum Preis von 4,90 € kann über das Telefon zur Terminvereinbarung 01805 004 049 (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder über www.vzb.de bestellt werden. Er passt in jede Sporttasche und gibt wichtige Tipps.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Manche Sportstudios behalten sich vor, Preiserhöhungen in beliebiger Höhe auf ihre Mitglieder umzulegen. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: “Wer in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln.“
Gerade in den flauen Sommermonaten werben Fitnessstudios neue Mitglieder gern mit günstigeren Einsteigerpreisen. Da fallen dann Vertragsklauseln besonders ins Gewicht, in denen sich das Studio vorbehält, den Mitgliedsbeitrag künftig zu erhöhen. So erging es auch Frau S. aus Brandenburg an der Havel, die das Angebot eines Sportstudios vor Ort gern ausprobieren wollte, das mit wenigen Trainingseinheiten pro Woche einen optimalen Gewichtsverlust versprach. Sie unterzeichnete einen Vertrag über eine mehrmonatige Mitgliedschaft, der folgende Klausel enthielt:
In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.
„Diese Regelung macht nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und ist daher unwirksam. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen”, weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Zwar könnte das Studio daraufhin den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, den Mitgliedern stünde dann allerdings die Möglichkeit offen, günstigere Alternativen für ihr Training auszuloten.“
Die Verbraucherzentrale hat dem Studio jetzt eine Abmahnung geschickt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, prüft die Verbraucherzentrale eine Klage vor Gericht.
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Manche Sportstudios behalten sich vor, Preiserhöhungen in beliebiger Höhe auf ihre Mitglieder umzulegen. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: “Wer in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln.“
Gerade in den flauen Sommermonaten werben Fitnessstudios neue Mitglieder gern mit günstigeren Einsteigerpreisen. Da fallen dann Vertragsklauseln besonders ins Gewicht, in denen sich das Studio vorbehält, den Mitgliedsbeitrag künftig zu erhöhen. So erging es auch Frau S. aus Brandenburg an der Havel, die das Angebot eines Sportstudios vor Ort gern ausprobieren wollte, das mit wenigen Trainingseinheiten pro Woche einen optimalen Gewichtsverlust versprach. Sie unterzeichnete einen Vertrag über eine mehrmonatige Mitgliedschaft, der folgende Klausel enthielt:
In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.
„Diese Regelung macht nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und ist daher unwirksam. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen”, weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Zwar könnte das Studio daraufhin den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, den Mitgliedern stünde dann allerdings die Möglichkeit offen, günstigere Alternativen für ihr Training auszuloten.“
Die Verbraucherzentrale hat dem Studio jetzt eine Abmahnung geschickt. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, prüft die Verbraucherzentrale eine Klage vor Gericht.
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Manche Sportstudios behalten sich vor, Preiserhöhungen in beliebiger Höhe auf ihre Mitglieder umzulegen. Dazu Juristin Sabine Fischer-Volk: “Wer in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln.“
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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Gerade in den flauen Sommermonaten werben Fitnessstudios neue Mitglieder gern mit günstigeren Einsteigerpreisen. Da fallen dann Vertragsklauseln besonders ins Gewicht, in denen sich das Studio vorbehält, den Mitgliedsbeitrag künftig zu erhöhen. So erging es auch Frau S. aus Brandenburg an der Havel, die das Angebot eines Sportstudios vor Ort gern ausprobieren wollte, das mit wenigen Trainingseinheiten pro Woche einen optimalen Gewichtsverlust versprach. Sie unterzeichnete einen Vertrag über eine mehrmonatige Mitgliedschaft, der folgende Klausel enthielt:
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In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.
„Diese Regelung macht nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und ist daher unwirksam. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen”, weiß Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Zwar könnte das Studio daraufhin den Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen, den Mitgliedern stünde dann allerdings die Möglichkeit offen, günstigere Alternativen für ihr Training auszuloten.“
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