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NIEDERLAUSITZ aktuell

Verbrennen im Freien

8:23 Uhr | 11. April 2011
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Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

Das Verbrennen im Freien ist im Land Brandenburg verboten. Die vielfach noch bekannten überholten Regelungen mit den festgelegten Verbrennungszeiträumen und Verbrennungszeiten wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühjahr und Herbst sind immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Dabei werden umweltschädliche Gase freigesetzt und durch die starke Rauchentwicklung wird zudem auch die Nachbarschaft stark belastet und belästigt. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt, Rosenschnitt und Laub, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden. Es liegt eine Beseitigungspflicht von Abfällen vor, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf.
Es ist ein Irrtum diese Beseitigung von Abfall mit dem sogenannten „Kleinen Feuer“ (Größe von 1m3) gleichzusetzen. Diese Feuer dürfen nur mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden, welches mehrere Jahre abgelagert wurde. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck, wie z.B. der Betreibung von Kochstellen, Gartenpartys oder geselligen Lagerfeuern zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Diese Regelung auf Feuer mit pflanzlichen Abfällen auszulegen, wird mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet!
Entsprechende Kontrollen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Grünabfälle sind verwertbar, denn durch die Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und eventuell geschreddertes Holzmaterial und Laub zum Abdecken der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen nicht im eigenen Garten stattfinden, können diese dem Landkreis Spree-Neiße zur Verwertung
kostenpflichtig auf den Recyclinghöfen überlassen werden. Standorte und Öffnungszeiten sind im Abfallkalender vermerkt.
Osterfeuer
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens, z.B. für Osterfeuer, Traditionsfeuer oder Lagerfeuer können zugelassen werden. Auch hier ist zu beachten, dass im Rahmen eines geselligen Zusammenseins ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt wird. Abfälle gehören auch nicht ins Osterfeuer.
Der Antrag für eine Ausnahmezulassung ist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der über den Antrag zu entscheidenden Behörde, hier der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz).
Nach dem Verbrennen des Lagerfeuers besteht für den Antragsteller die Pflicht die Brandabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage, zuzuführen und dies durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises der Behörde nachzuweisen. Die Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen. Sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen werden, wird gegen den Antragsteller ein Verfahren eingeleitet. Es ist beabsichtigt die Grundstücke und die Entsorgung der Brandabfälle zu kontrollieren.
Für weiterführende Informationen steht der Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Forst (Lausitz) mit den Telefonnummern 989 149 -153 gern zur Verfügung.
Quelle: Stadt Forst (Lausitz)

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