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NIEDERLAUSITZ aktuell

Mehr Sicherheit für Radfahrer, höhere Bußgelder bei Verkehrsverstößen

15:18 Uhr | 28. April 2020
Mehr Sicherheit für Radfahrer, höhere Bußgelder bei Verkehrsverstößen

Mehr Sicherheit für Radfahrer, höhere Bußgelder bei Verkehrsverstößen

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Ab dem 28.04.2020 wird die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Weiterhin sollen Radfahrer besser geschützt werden. Für das Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge gilt jetzt ein festgeschriebener Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist Halten für Kraftfahrzeuge generell verboten. Das Parken auf Geh- und Radwegen wird deutlich teurer. Anstatt von vorher 15 Euro können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. 

Was ist neu?

  • einen festgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts beim Überholen von Radfahrerinnen und Radfahrern durch Kraftfahrzeuge,
  • die Festschreibung von Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts,
  • die Möglichkeit der Einrichtung von Fahrradzonen,
  • ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr
  • die Einführung eines Grünpfeils ausschließlich für Radfahrende.

Parallel dazu wird die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. So erhöht die Bundesregierung die Geldbußen für unzulässiges Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr. Auch das Parken auf Geh- und Radwegen wird deutlich teurer. Anstelle von Geldbußen von derzeit 15 Euro und mehr, können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. Die Erhöhung soll 2020 in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden.

Förderung von Carsharing

Neben dem Radverkehr soll auch die Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen für eine klimafreundlichere Mobilität vorangetrieben werden. Dazu setzt die Novelle auf die Umsetzung des Carsharinggesetzes. 

In Umsetzung des Carsharinggesetzes werden

  • Parkbevorrechtigungen von Carsharing-Fahrzeugen sowie
  • ein Zusatzzeichen und eine Plakette für Carsharing-Fahrzeuge

eingeführt.

Ausführliche Erklärungen

 

Neue Sicherheit für Radfahrer

(Infos vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

  • Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

  • Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer:

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer

Quelle: BASt

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.

  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.

  • Die Straßenverkehrsbehörden können Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen.

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone:

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone

Quelle: BASt

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

  • Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, haben wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Sinnbild Lastenfahrrad:

Sinnbild Lastenfahrrad

Quelle: BASt

Verkehrszeichen Radschnellwege

  • Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ wurde in die StVO aufgenommen, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Verkehrszeichen Radschnellweg:

Verkehrszeichen Radschnellweg

Quelle: BASt

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können – z.B. an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Quelle: BASt

Erweiterung der Erprobungsklausel

  • Bislang hatten die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wurde durch die StVO-Novelle vereinfacht.
  • Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

  • Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge: Maßnahmen für saubere Mobilität

STVO Novelle

Quelle: BMVI

Carsharing

  • Wir schaffen Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu fördern.
  • Die Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharinggesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen.
  • Eingeführt wurden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.

Sinnbild Carsharing:

Sinnbild Carsharing

Quelle: BASt

Sinnbild Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen:

Sinnbild Plakette des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen

Quelle: BASt

Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

  • Die StVO-Novelle stellt klar, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können.

Einführung eines Sinnbilds „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“

  • Zwar wurde die Freigabemöglichkeit des Bussonderfahrstreifens für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen gestrichen. Das neu eingeführte Sinnbild können die Straßenverkehrsbehörden jedoch fortan beispielsweise für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden.

Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen:

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Quelle: BASt

Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps

  • In der StVO-Novelle wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies hatte schon zuvor gegolten und wurde nun nochmal deutlich klargestellt.

Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte

  • Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte änderte sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen treten erst im Januar 2021 in Kraft.

Neue Regelungen für Bußgelder

STVO Novelle

Quelle: BMVI

  • Mit der StVO-Novelle gehen erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von bislang ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
  • Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus jetzt der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
  • Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.

Parken und Halten

  • Darüber hinaus wurden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
  • Außerdem wurde ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
  • Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wurde von 15 auf 35 Euro angehoben.
  • Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird jetzt statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.

Rettungsgasse

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht nun für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
  • Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
  • Daneben wurden weitere Geldbußen angehoben. Es wurden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt.

Geschwindigkeitsverstoß

  • Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

Sonstige Regelverstöße

  • Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.

Hinweis:
Alle hier abgebildeten Sinnbilder und Verkehrszeichen werden neu in die StVO eingeführt. (Quelle BASt)

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