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Umbruch von Dauergrünland in Brandenburg

21:59 Uhr | 2. Februar 2009
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Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium empfiehlt den brandenburgischen Landwirten, die seit 2008 angebotene Möglichkeit des freiwilligen Prüfungsersuchens vor einem Dauergrünland zu nutzen um möglichen finanziellen Schaden für den Betrieb abzuwenden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium empfiehlt den brandenburgischen Landwirten, die seit 2008 angebotene Möglichkeit des freiwilligen Prüfungsersuchens vor einem Dauergrünland zu nutzen um möglichen finanziellen Schaden für den Betrieb abzuwenden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium empfiehlt den brandenburgischen Landwirten, die seit 2008 angebotene Möglichkeit des freiwilligen Prüfungsersuchens vor einem Dauergrünland zu nutzen um möglichen finanziellen Schaden für den Betrieb abzuwenden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium empfiehlt den brandenburgischen Landwirten, die seit 2008 angebotene Möglichkeit des freiwilligen Prüfungsersuchens vor einem Dauergrünland zu nutzen um möglichen finanziellen Schaden für den Betrieb abzuwenden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium empfiehlt den brandenburgischen Landwirten, die seit 2008 angebotene Möglichkeit des freiwilligen Prüfungsersuchens vor einem Dauergrünland zu nutzen um möglichen finanziellen Schaden für den Betrieb abzuwenden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
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Mit einem Rückgang des Anteils des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlichen Fläche um zirka 3,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2003 gehören die Länder der Region Brandenburg und Berlin noch nicht zu den Bundesländern, die bereits ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren für Grünlandumbrüche einführen müssen. Trotzdem können auch brandenburgische Landwirte der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen, das sich in den betroffenen Ländern befindet. Ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht kann zu einer Sanktion nach Cross Compliance führen.
Seit Juni 2008 sind in Schleswig-Holstein und Hamburg, seit November und Dezember 2008 in Mecklenburg-Vorpommern die entsprechenden Verordnungen in Kraft und der Umbruch nur noch mit vorheriger behördlicher Genehmigung zulässig. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Bremen und Nordrhein-Westfalen haben das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Antragsbehörden in den betroffenen Ländern sind die Landwirtschaftskammern (NI, HB) oder die Ämter für Landwirtschaft (MV). Wann weitere Landesverordnungen in Kraft treten und welche Behörden die Anträge entgegennehmen, muss der Landwirt in den betroffenen Ländern gegebenenfalls selbst erfragen.
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