Bei den 13 in der Öffentlichkeit genannten Richtern handelt es sich in neun Fällen um Personen, die allein wegen der Ableistung ihres Wehrdienstes in einem Wachregiment „formell“ als Mitarbeiter des MfS geführt wurden. Diesen Personenkreis als „stasibelastet“ oder gar als „Stasi-Täter“ zu bezeichnen, ist allein Ausdruck politischer Polemik und zeigt, dass es der Opposition gerade nicht um eine objektive Aufarbeitung der Geschichte geht. Dabei wird nicht nur ein ganzer Berufsstand diskriminiert, sondern auch in Kauf genommen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität der Justiz als Dritte Gewalt und Garant unseres Rechtsstaates Schaden nimmt. Die Stasiunterlagenbehörde hat in den reinen Wachregimentsfällen eine Stasibelastung ebenfalls nicht angenommen. Auch die bei den vier weiteren Richtern festgestellten belastenden Kontakte zum MfS sind Gegenstand der Einstellungsprüfung durch die zuständigen Gremien gewesen und haben im Ergebnis nicht zu einer Ablehnung der Einstellung/Übernahme geführt.
Soweit der Einsatz dieser Richter in bestimmten Rechtsgebieten derzeit öffentlich diskutiert wird, kann ich angeben, dass aktuell keiner der durch eine Zusammenarbeit mit dem MfS belasteten Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst ist. Im Übrigen ist es allein Aufgabe der Präsidien der Gerichte, als Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden, welche Rechtsgebiete den einzelnen Richtern des Gerichtes zugewiesen werden. Eine Einflussnahme hierauf ist dem Justizministerium von Verfassungs wegen verwehrt.
Weitergehende Angaben zum Einsatz der Richter sind aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 – die Auffassung des Justizministeriums bestätigt, wonach aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes weder die Namen der betroffenen Richter noch ihr aktuelles Arbeitsgebiet genannt werden dürfen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Bei den 13 in der Öffentlichkeit genannten Richtern handelt es sich in neun Fällen um Personen, die allein wegen der Ableistung ihres Wehrdienstes in einem Wachregiment „formell“ als Mitarbeiter des MfS geführt wurden. Diesen Personenkreis als „stasibelastet“ oder gar als „Stasi-Täter“ zu bezeichnen, ist allein Ausdruck politischer Polemik und zeigt, dass es der Opposition gerade nicht um eine objektive Aufarbeitung der Geschichte geht. Dabei wird nicht nur ein ganzer Berufsstand diskriminiert, sondern auch in Kauf genommen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität der Justiz als Dritte Gewalt und Garant unseres Rechtsstaates Schaden nimmt. Die Stasiunterlagenbehörde hat in den reinen Wachregimentsfällen eine Stasibelastung ebenfalls nicht angenommen. Auch die bei den vier weiteren Richtern festgestellten belastenden Kontakte zum MfS sind Gegenstand der Einstellungsprüfung durch die zuständigen Gremien gewesen und haben im Ergebnis nicht zu einer Ablehnung der Einstellung/Übernahme geführt.
Soweit der Einsatz dieser Richter in bestimmten Rechtsgebieten derzeit öffentlich diskutiert wird, kann ich angeben, dass aktuell keiner der durch eine Zusammenarbeit mit dem MfS belasteten Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst ist. Im Übrigen ist es allein Aufgabe der Präsidien der Gerichte, als Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden, welche Rechtsgebiete den einzelnen Richtern des Gerichtes zugewiesen werden. Eine Einflussnahme hierauf ist dem Justizministerium von Verfassungs wegen verwehrt.
Weitergehende Angaben zum Einsatz der Richter sind aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 – die Auffassung des Justizministeriums bestätigt, wonach aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes weder die Namen der betroffenen Richter noch ihr aktuelles Arbeitsgebiet genannt werden dürfen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Bei den 13 in der Öffentlichkeit genannten Richtern handelt es sich in neun Fällen um Personen, die allein wegen der Ableistung ihres Wehrdienstes in einem Wachregiment „formell“ als Mitarbeiter des MfS geführt wurden. Diesen Personenkreis als „stasibelastet“ oder gar als „Stasi-Täter“ zu bezeichnen, ist allein Ausdruck politischer Polemik und zeigt, dass es der Opposition gerade nicht um eine objektive Aufarbeitung der Geschichte geht. Dabei wird nicht nur ein ganzer Berufsstand diskriminiert, sondern auch in Kauf genommen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität der Justiz als Dritte Gewalt und Garant unseres Rechtsstaates Schaden nimmt. Die Stasiunterlagenbehörde hat in den reinen Wachregimentsfällen eine Stasibelastung ebenfalls nicht angenommen. Auch die bei den vier weiteren Richtern festgestellten belastenden Kontakte zum MfS sind Gegenstand der Einstellungsprüfung durch die zuständigen Gremien gewesen und haben im Ergebnis nicht zu einer Ablehnung der Einstellung/Übernahme geführt.
Soweit der Einsatz dieser Richter in bestimmten Rechtsgebieten derzeit öffentlich diskutiert wird, kann ich angeben, dass aktuell keiner der durch eine Zusammenarbeit mit dem MfS belasteten Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst ist. Im Übrigen ist es allein Aufgabe der Präsidien der Gerichte, als Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden, welche Rechtsgebiete den einzelnen Richtern des Gerichtes zugewiesen werden. Eine Einflussnahme hierauf ist dem Justizministerium von Verfassungs wegen verwehrt.
Weitergehende Angaben zum Einsatz der Richter sind aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 – die Auffassung des Justizministeriums bestätigt, wonach aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes weder die Namen der betroffenen Richter noch ihr aktuelles Arbeitsgebiet genannt werden dürfen.
Quelle: Ministerium der Justiz
Bei den 13 in der Öffentlichkeit genannten Richtern handelt es sich in neun Fällen um Personen, die allein wegen der Ableistung ihres Wehrdienstes in einem Wachregiment „formell“ als Mitarbeiter des MfS geführt wurden. Diesen Personenkreis als „stasibelastet“ oder gar als „Stasi-Täter“ zu bezeichnen, ist allein Ausdruck politischer Polemik und zeigt, dass es der Opposition gerade nicht um eine objektive Aufarbeitung der Geschichte geht. Dabei wird nicht nur ein ganzer Berufsstand diskriminiert, sondern auch in Kauf genommen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Objektivität der Justiz als Dritte Gewalt und Garant unseres Rechtsstaates Schaden nimmt. Die Stasiunterlagenbehörde hat in den reinen Wachregimentsfällen eine Stasibelastung ebenfalls nicht angenommen. Auch die bei den vier weiteren Richtern festgestellten belastenden Kontakte zum MfS sind Gegenstand der Einstellungsprüfung durch die zuständigen Gremien gewesen und haben im Ergebnis nicht zu einer Ablehnung der Einstellung/Übernahme geführt.
Soweit der Einsatz dieser Richter in bestimmten Rechtsgebieten derzeit öffentlich diskutiert wird, kann ich angeben, dass aktuell keiner der durch eine Zusammenarbeit mit dem MfS belasteten Richter mit der Bearbeitung von Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz befasst ist. Im Übrigen ist es allein Aufgabe der Präsidien der Gerichte, als Ausdruck der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden, welche Rechtsgebiete den einzelnen Richtern des Gerichtes zugewiesen werden. Eine Einflussnahme hierauf ist dem Justizministerium von Verfassungs wegen verwehrt.
Weitergehende Angaben zum Einsatz der Richter sind aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 – die Auffassung des Justizministeriums bestätigt, wonach aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes weder die Namen der betroffenen Richter noch ihr aktuelles Arbeitsgebiet genannt werden dürfen.
Quelle: Ministerium der Justiz