Da der Landkreis Oder-Spree an fünf zusammenhängenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 20 überschritten hat, tritt ab morgen eine verschärfte Corona-Testpflicht in Kraft. Diese betreffen unter anderem Veranstaltungen, die Innengastronomie, Beherbergungsstätten, Indoor-Sportanlagen und Schwimmbäder. Das gab der Landkreis heute bekannt.
Der Landkreis Oder-Spree teilte dazu mit:
55 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus wurden im Landkreis Oder-Spree während der vergangenen sieben Tage registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts bei 30,7. Damit ist im Landkreis Oder-Spree seit dem 30. August 2021 an fünf zusammenhängenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 20 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten und es treten laut Zweiter SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg wieder umfassende Testpflichten in Kraft.
In nachfolgenden Bereichen ist wieder Vorlage eines Testnachweises erforderlich:
- bei sonstigen Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter ab einer Teilnehmerzahl von 200 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern, unter freiem Himmel ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
- körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt (Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.)
- Innengastronomie,
- Beherbergungsstätten aller Art,
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
- Indoor-Sportanlagen und Innenspielplätz,
- bei Veranstaltungen in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, sowie bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, wenn die Teilnehmeranzahl 750 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher überschreitet,
- Schwimmbäder, Sport- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren,
- Proben von künstlerischen Amateurensembles, wenn gesungen oder Blasinstrumente gespielt werden,
- Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug, und Segelschulen (Ausnahme: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts)
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht:
- für geimpfte Personen,
- für genesene Personen,
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
- für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Dieser Selbsttest kann auch von den Sorgeberechtigten durchgeführt und bescheinigt werden.
Die Regelungen gelten ab Dienstag, dem 31. August 2021.
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Red. / Presseinfo