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NIEDERLAUSITZ aktuell

Stellungnahme des Landkreises Spree-Neiße zum laufende Verfahren Landkreis Spree-Neiße / Manteufel / Holdt („Dorfkonsum Weskow“)

22:09 Uhr | 14. Januar 2009
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Seit der Ausstrahlung des Beitrages über das laufende Verfahren Landkreis Spree-Neiße ./. Manteufel ./. Holdt („Dorfkonsum Weskow“) gestern Abend im zdf-Format „FRONTAL 21“
(Download des Manuskripres Beitrag Frontal 21) erreichen den Landkreis Spree-Neiße zahlreiche E-Mails und Telefonanrufe, aus denen Unverständnis für die getroffenen Entscheidungen der Baubehörde bzw. persönliche Angriffe gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße und Beleidigungen seiner Person hervorgehen.
Mit nachfolgender Stellungsnahme möchte der Landkreis die Öffentlichkeit nochmals über seine Rechtsauffassung aufklären, was er bisher – bewusst auch vor der Kamera des zdf-Teams – aufgrund des „laufendes Verfahrens“ unterlassen hat. Ein zweiter Grund für das Schweigen vor der Kamera war die Tatsache, dass der Landrat bei allen bisher veröffentlichten Beiträgen diverser Fernsehsender bzw. Medien immer wieder feststellen musste, dass ein 15 Jahre anhaltender juristisch geführter Nachbarschaftsstreit in fünf Minuten Sendezeit oder auf wenigen Zentimetern Zeitungspapier nicht darzustellen ist.
Hier nun die Fakten, die gern weggelassen werden:
Mit Urteil vom 25. März 1999 hat das Verwaltungsgericht Cottbus eine Baugenehmigung des Landkreises Spree-Neiße aufgehoben, welche seinerzeit für bauliche Änderungen des Grundstücks der Frau Manteufel erteilt wurde. Diese Beurteilung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das geänderte Gebäude gegenüber dem benachbarten Grundstück des Herrn Holdt seinerzeit geltendes Abstandsflächenrecht verletzte.
Nachfolgend wurde der Landkreis Spree-Neiße auf Betreiben des Nachbarn Herrn Holdt verpflichtet, den Abriss des gesamten Gebäudes zu verfügen, ohne dass die konfliktführenden Nachbarparteien die umfangreichen Einigungsbemühungen des Landkreises Spree-Neiße, insbesondere durch Mediationsverfahren namhafter Richter oder Entschädigungszahlungen zum Anlass für die Beilegung der Streitigkeiten nahmen.
In dem Bemühen, der Familie Manteufel Haus und Existenz zu erhalten und insbesondere der Bevölkerung eine ortsnahe Grundversorgung zu sichern, wandte sich der Landkreis Spree-Neiße nachfolgend gegen die vom Nachbarn der Frau Manteufel durchgesetzte Verpflichtung zum Abriss des gesamten Gebäudes.
Infolge mehrmaliger Änderungen der maßgeblichen und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Abstandsflächen-Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung unternahm der Landkreis Spree-Neiße trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes den Schritt, die Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes der Frau Manteufel gerichtlich anzufechten. Es entspricht hierbei allgemeiner Rechtsauffassung und Rechtsprechung, dass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage – wie dies vorliegend der Fall ist – bei der Umsetzung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind und insbesondere auch zu einer ggf. neuen Beurteilung führen können. Es entspricht auch anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass eine ggf. ursprünglich bestehende Rechtswidrigkeit einer vormals erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung mehr ist, wenn sich die Rechtslage inzwischen zugunsten des Bauherren geändert hat. Spätestens mit den Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. September 2005 und vom 01. August 2008 war das der Fall – zumindest nach Rechtsauffassung des Landkreises, welche aber auch von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg und namhaften Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt wird. Hierbei kommt auch dem Landkreis Spree-Neiße als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit einer ursprünglich ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Rahmen zulässiger Rechtsmittel überprüfen zu lassen, wenn – wie hier – Anlass dazu besteht.
Fehlt es nach den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Rechtsänderungen nicht mehr an der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes der Frau Manteufel, ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, vom Bauherrn die Stellung eines Bauantrages einzufordern. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Anregungen seitens des Landkreises ist Frau Manteufel dieser Möglichkeit zur endgültigen Klärung des Problems aber nicht nachgekommen! Nicht zuletzt deshalb haben auch die von ihr angerufenen Zivilgerichte bislang Zweifel an Umfang und Höhe der von ihr geltend gemachten und ausdrücklich gewünschten Entschädigungszahlungen und haben den Landkreis zu diesen Entschädigungszahlungen bislang nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Landkreises Spree-Neiße und der Gerichte verletzt Frau Manteufel die ihr obliegende Pflicht zur Vermeidung oder Minderung des möglichen Schadens durch die fortwährende Weigerung, die zu ihren Gunsten geänderte Rechtslage zum Anlass für die Stellung eines neuen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zu nehmen, zumal der Gesetzgeber zwischenzeitlich auch bestimmt hat, dass Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage am 01. August 2008 geschaffenen Zustandes rechtlich unzulässig sind, wenn selbiger Zustand nach den nun geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr untersagt werden könnte, mithin als materiell-baurechtskonform zu beurteilen ist.
Auch soweit die Gerichte eine Ersatzpflicht dem Grunde nach und allein bezogen auf die alte Rechtslage, welche heute keine Gültigkeit mehr beansprucht, anerkannt haben, wurde hierin ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Baugenehmigung keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage zugunsten der Frau Manteufel war, nachdem der Landkreis einen gerichtlich verfügten Baustopp, mithin vor der Fertigstellung des Gebäudes, verhängt hat, so dass nachfolgende Investitionen in deren Ermangelung ohne Vertrauensgrundlage und auf eigenes Risiko erfolgten.
Ferner ist anzumerken, dass der Landkreis Spree-Neiße als Mitglied des kommunalen Schadensausgleichs aus versicherungsrechtlichen Gründen stets verpflichtet ist, seine Handlungsweisen und Vorgaben mit diesem abzustimmen, was im Übrigen nichts an den zahlreichen Bestrebungen des Landkreises an einer vertretbaren Lösung, insbesondere für die Ortsbevölkerung änderte.
Zusammenfassend verbleibt daher der Eindruck, dass Familie Manteufel in bewusst unvollständiger Darstellung des Sachverhalts in der Öffentlichkeit allein den Versuch unternimmt, außerhalb der hierfür vorgesehenen Verfahrenswege einen finanziellen Ausgleich zu erlangen, welchen ihnen die Gerichte bislang nicht zuerkannt haben. Dies umso mehr, da die einseitige und verkürzte Darstellung nicht den bekannten Tatsachen entspricht. In Zahlen ausgedrückt: Die Entschädigungsforderung der Familie Manteufel beläuft sich auf 689.289,22 EUR; vom Gericht zuerkannt wurde eine Summe von 2.149,37 EUR, die jedoch vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben wurde.
Wie sehr der Landkreis Spree-Neiße an der Beilegung des seit 15 Jahren anhängigen Rechtsstreites interessiert ist, zeigen auch die auf seine Initiative zustande gekommenen Mediatorengespräche im vergangenen Jahr. „Ich denke immer wieder an den einzigartig unglücklichen Verlauf des Falles und daran, wie Starrsinn jeder vernünftigen Lösung im Wege stehen kann“, so Mediator Dr. Günter Gaentzsch, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.. „Es gibt wohl keinen anderen Fall in meinem beruflichen Leben, in dem ich so viel Unvernunft begegnet bin“, äußerte sich Gaentzsch, der es gegenüber Landrat Friese bedauerte, dass seine Arbeit „letztlich nicht zu dem erhofften Erfolg geführt hat, was aber weder an Ihnen noch an mir gelegen hat“.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Seit der Ausstrahlung des Beitrages über das laufende Verfahren Landkreis Spree-Neiße ./. Manteufel ./. Holdt („Dorfkonsum Weskow“) gestern Abend im zdf-Format „FRONTAL 21“
(Download des Manuskripres Beitrag Frontal 21) erreichen den Landkreis Spree-Neiße zahlreiche E-Mails und Telefonanrufe, aus denen Unverständnis für die getroffenen Entscheidungen der Baubehörde bzw. persönliche Angriffe gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße und Beleidigungen seiner Person hervorgehen.
Mit nachfolgender Stellungsnahme möchte der Landkreis die Öffentlichkeit nochmals über seine Rechtsauffassung aufklären, was er bisher – bewusst auch vor der Kamera des zdf-Teams – aufgrund des „laufendes Verfahrens“ unterlassen hat. Ein zweiter Grund für das Schweigen vor der Kamera war die Tatsache, dass der Landrat bei allen bisher veröffentlichten Beiträgen diverser Fernsehsender bzw. Medien immer wieder feststellen musste, dass ein 15 Jahre anhaltender juristisch geführter Nachbarschaftsstreit in fünf Minuten Sendezeit oder auf wenigen Zentimetern Zeitungspapier nicht darzustellen ist.
Hier nun die Fakten, die gern weggelassen werden:
Mit Urteil vom 25. März 1999 hat das Verwaltungsgericht Cottbus eine Baugenehmigung des Landkreises Spree-Neiße aufgehoben, welche seinerzeit für bauliche Änderungen des Grundstücks der Frau Manteufel erteilt wurde. Diese Beurteilung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das geänderte Gebäude gegenüber dem benachbarten Grundstück des Herrn Holdt seinerzeit geltendes Abstandsflächenrecht verletzte.
Nachfolgend wurde der Landkreis Spree-Neiße auf Betreiben des Nachbarn Herrn Holdt verpflichtet, den Abriss des gesamten Gebäudes zu verfügen, ohne dass die konfliktführenden Nachbarparteien die umfangreichen Einigungsbemühungen des Landkreises Spree-Neiße, insbesondere durch Mediationsverfahren namhafter Richter oder Entschädigungszahlungen zum Anlass für die Beilegung der Streitigkeiten nahmen.
In dem Bemühen, der Familie Manteufel Haus und Existenz zu erhalten und insbesondere der Bevölkerung eine ortsnahe Grundversorgung zu sichern, wandte sich der Landkreis Spree-Neiße nachfolgend gegen die vom Nachbarn der Frau Manteufel durchgesetzte Verpflichtung zum Abriss des gesamten Gebäudes.
Infolge mehrmaliger Änderungen der maßgeblichen und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Abstandsflächen-Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung unternahm der Landkreis Spree-Neiße trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes den Schritt, die Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes der Frau Manteufel gerichtlich anzufechten. Es entspricht hierbei allgemeiner Rechtsauffassung und Rechtsprechung, dass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage – wie dies vorliegend der Fall ist – bei der Umsetzung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind und insbesondere auch zu einer ggf. neuen Beurteilung führen können. Es entspricht auch anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass eine ggf. ursprünglich bestehende Rechtswidrigkeit einer vormals erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung mehr ist, wenn sich die Rechtslage inzwischen zugunsten des Bauherren geändert hat. Spätestens mit den Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. September 2005 und vom 01. August 2008 war das der Fall – zumindest nach Rechtsauffassung des Landkreises, welche aber auch von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg und namhaften Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt wird. Hierbei kommt auch dem Landkreis Spree-Neiße als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit einer ursprünglich ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Rahmen zulässiger Rechtsmittel überprüfen zu lassen, wenn – wie hier – Anlass dazu besteht.
Fehlt es nach den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Rechtsänderungen nicht mehr an der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes der Frau Manteufel, ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, vom Bauherrn die Stellung eines Bauantrages einzufordern. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Anregungen seitens des Landkreises ist Frau Manteufel dieser Möglichkeit zur endgültigen Klärung des Problems aber nicht nachgekommen! Nicht zuletzt deshalb haben auch die von ihr angerufenen Zivilgerichte bislang Zweifel an Umfang und Höhe der von ihr geltend gemachten und ausdrücklich gewünschten Entschädigungszahlungen und haben den Landkreis zu diesen Entschädigungszahlungen bislang nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Landkreises Spree-Neiße und der Gerichte verletzt Frau Manteufel die ihr obliegende Pflicht zur Vermeidung oder Minderung des möglichen Schadens durch die fortwährende Weigerung, die zu ihren Gunsten geänderte Rechtslage zum Anlass für die Stellung eines neuen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zu nehmen, zumal der Gesetzgeber zwischenzeitlich auch bestimmt hat, dass Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage am 01. August 2008 geschaffenen Zustandes rechtlich unzulässig sind, wenn selbiger Zustand nach den nun geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr untersagt werden könnte, mithin als materiell-baurechtskonform zu beurteilen ist.
Auch soweit die Gerichte eine Ersatzpflicht dem Grunde nach und allein bezogen auf die alte Rechtslage, welche heute keine Gültigkeit mehr beansprucht, anerkannt haben, wurde hierin ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Baugenehmigung keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage zugunsten der Frau Manteufel war, nachdem der Landkreis einen gerichtlich verfügten Baustopp, mithin vor der Fertigstellung des Gebäudes, verhängt hat, so dass nachfolgende Investitionen in deren Ermangelung ohne Vertrauensgrundlage und auf eigenes Risiko erfolgten.
Ferner ist anzumerken, dass der Landkreis Spree-Neiße als Mitglied des kommunalen Schadensausgleichs aus versicherungsrechtlichen Gründen stets verpflichtet ist, seine Handlungsweisen und Vorgaben mit diesem abzustimmen, was im Übrigen nichts an den zahlreichen Bestrebungen des Landkreises an einer vertretbaren Lösung, insbesondere für die Ortsbevölkerung änderte.
Zusammenfassend verbleibt daher der Eindruck, dass Familie Manteufel in bewusst unvollständiger Darstellung des Sachverhalts in der Öffentlichkeit allein den Versuch unternimmt, außerhalb der hierfür vorgesehenen Verfahrenswege einen finanziellen Ausgleich zu erlangen, welchen ihnen die Gerichte bislang nicht zuerkannt haben. Dies umso mehr, da die einseitige und verkürzte Darstellung nicht den bekannten Tatsachen entspricht. In Zahlen ausgedrückt: Die Entschädigungsforderung der Familie Manteufel beläuft sich auf 689.289,22 EUR; vom Gericht zuerkannt wurde eine Summe von 2.149,37 EUR, die jedoch vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben wurde.
Wie sehr der Landkreis Spree-Neiße an der Beilegung des seit 15 Jahren anhängigen Rechtsstreites interessiert ist, zeigen auch die auf seine Initiative zustande gekommenen Mediatorengespräche im vergangenen Jahr. „Ich denke immer wieder an den einzigartig unglücklichen Verlauf des Falles und daran, wie Starrsinn jeder vernünftigen Lösung im Wege stehen kann“, so Mediator Dr. Günter Gaentzsch, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.. „Es gibt wohl keinen anderen Fall in meinem beruflichen Leben, in dem ich so viel Unvernunft begegnet bin“, äußerte sich Gaentzsch, der es gegenüber Landrat Friese bedauerte, dass seine Arbeit „letztlich nicht zu dem erhofften Erfolg geführt hat, was aber weder an Ihnen noch an mir gelegen hat“.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Seit der Ausstrahlung des Beitrages über das laufende Verfahren Landkreis Spree-Neiße ./. Manteufel ./. Holdt („Dorfkonsum Weskow“) gestern Abend im zdf-Format „FRONTAL 21“
(Download des Manuskripres Beitrag Frontal 21) erreichen den Landkreis Spree-Neiße zahlreiche E-Mails und Telefonanrufe, aus denen Unverständnis für die getroffenen Entscheidungen der Baubehörde bzw. persönliche Angriffe gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße und Beleidigungen seiner Person hervorgehen.
Mit nachfolgender Stellungsnahme möchte der Landkreis die Öffentlichkeit nochmals über seine Rechtsauffassung aufklären, was er bisher – bewusst auch vor der Kamera des zdf-Teams – aufgrund des „laufendes Verfahrens“ unterlassen hat. Ein zweiter Grund für das Schweigen vor der Kamera war die Tatsache, dass der Landrat bei allen bisher veröffentlichten Beiträgen diverser Fernsehsender bzw. Medien immer wieder feststellen musste, dass ein 15 Jahre anhaltender juristisch geführter Nachbarschaftsstreit in fünf Minuten Sendezeit oder auf wenigen Zentimetern Zeitungspapier nicht darzustellen ist.
Hier nun die Fakten, die gern weggelassen werden:
Mit Urteil vom 25. März 1999 hat das Verwaltungsgericht Cottbus eine Baugenehmigung des Landkreises Spree-Neiße aufgehoben, welche seinerzeit für bauliche Änderungen des Grundstücks der Frau Manteufel erteilt wurde. Diese Beurteilung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das geänderte Gebäude gegenüber dem benachbarten Grundstück des Herrn Holdt seinerzeit geltendes Abstandsflächenrecht verletzte.
Nachfolgend wurde der Landkreis Spree-Neiße auf Betreiben des Nachbarn Herrn Holdt verpflichtet, den Abriss des gesamten Gebäudes zu verfügen, ohne dass die konfliktführenden Nachbarparteien die umfangreichen Einigungsbemühungen des Landkreises Spree-Neiße, insbesondere durch Mediationsverfahren namhafter Richter oder Entschädigungszahlungen zum Anlass für die Beilegung der Streitigkeiten nahmen.
In dem Bemühen, der Familie Manteufel Haus und Existenz zu erhalten und insbesondere der Bevölkerung eine ortsnahe Grundversorgung zu sichern, wandte sich der Landkreis Spree-Neiße nachfolgend gegen die vom Nachbarn der Frau Manteufel durchgesetzte Verpflichtung zum Abriss des gesamten Gebäudes.
Infolge mehrmaliger Änderungen der maßgeblichen und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Abstandsflächen-Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung unternahm der Landkreis Spree-Neiße trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes den Schritt, die Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes der Frau Manteufel gerichtlich anzufechten. Es entspricht hierbei allgemeiner Rechtsauffassung und Rechtsprechung, dass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage – wie dies vorliegend der Fall ist – bei der Umsetzung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind und insbesondere auch zu einer ggf. neuen Beurteilung führen können. Es entspricht auch anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass eine ggf. ursprünglich bestehende Rechtswidrigkeit einer vormals erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung mehr ist, wenn sich die Rechtslage inzwischen zugunsten des Bauherren geändert hat. Spätestens mit den Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. September 2005 und vom 01. August 2008 war das der Fall – zumindest nach Rechtsauffassung des Landkreises, welche aber auch von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg und namhaften Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt wird. Hierbei kommt auch dem Landkreis Spree-Neiße als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit einer ursprünglich ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Rahmen zulässiger Rechtsmittel überprüfen zu lassen, wenn – wie hier – Anlass dazu besteht.
Fehlt es nach den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Rechtsänderungen nicht mehr an der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes der Frau Manteufel, ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, vom Bauherrn die Stellung eines Bauantrages einzufordern. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Anregungen seitens des Landkreises ist Frau Manteufel dieser Möglichkeit zur endgültigen Klärung des Problems aber nicht nachgekommen! Nicht zuletzt deshalb haben auch die von ihr angerufenen Zivilgerichte bislang Zweifel an Umfang und Höhe der von ihr geltend gemachten und ausdrücklich gewünschten Entschädigungszahlungen und haben den Landkreis zu diesen Entschädigungszahlungen bislang nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Landkreises Spree-Neiße und der Gerichte verletzt Frau Manteufel die ihr obliegende Pflicht zur Vermeidung oder Minderung des möglichen Schadens durch die fortwährende Weigerung, die zu ihren Gunsten geänderte Rechtslage zum Anlass für die Stellung eines neuen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zu nehmen, zumal der Gesetzgeber zwischenzeitlich auch bestimmt hat, dass Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage am 01. August 2008 geschaffenen Zustandes rechtlich unzulässig sind, wenn selbiger Zustand nach den nun geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr untersagt werden könnte, mithin als materiell-baurechtskonform zu beurteilen ist.
Auch soweit die Gerichte eine Ersatzpflicht dem Grunde nach und allein bezogen auf die alte Rechtslage, welche heute keine Gültigkeit mehr beansprucht, anerkannt haben, wurde hierin ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Baugenehmigung keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage zugunsten der Frau Manteufel war, nachdem der Landkreis einen gerichtlich verfügten Baustopp, mithin vor der Fertigstellung des Gebäudes, verhängt hat, so dass nachfolgende Investitionen in deren Ermangelung ohne Vertrauensgrundlage und auf eigenes Risiko erfolgten.
Ferner ist anzumerken, dass der Landkreis Spree-Neiße als Mitglied des kommunalen Schadensausgleichs aus versicherungsrechtlichen Gründen stets verpflichtet ist, seine Handlungsweisen und Vorgaben mit diesem abzustimmen, was im Übrigen nichts an den zahlreichen Bestrebungen des Landkreises an einer vertretbaren Lösung, insbesondere für die Ortsbevölkerung änderte.
Zusammenfassend verbleibt daher der Eindruck, dass Familie Manteufel in bewusst unvollständiger Darstellung des Sachverhalts in der Öffentlichkeit allein den Versuch unternimmt, außerhalb der hierfür vorgesehenen Verfahrenswege einen finanziellen Ausgleich zu erlangen, welchen ihnen die Gerichte bislang nicht zuerkannt haben. Dies umso mehr, da die einseitige und verkürzte Darstellung nicht den bekannten Tatsachen entspricht. In Zahlen ausgedrückt: Die Entschädigungsforderung der Familie Manteufel beläuft sich auf 689.289,22 EUR; vom Gericht zuerkannt wurde eine Summe von 2.149,37 EUR, die jedoch vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben wurde.
Wie sehr der Landkreis Spree-Neiße an der Beilegung des seit 15 Jahren anhängigen Rechtsstreites interessiert ist, zeigen auch die auf seine Initiative zustande gekommenen Mediatorengespräche im vergangenen Jahr. „Ich denke immer wieder an den einzigartig unglücklichen Verlauf des Falles und daran, wie Starrsinn jeder vernünftigen Lösung im Wege stehen kann“, so Mediator Dr. Günter Gaentzsch, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.. „Es gibt wohl keinen anderen Fall in meinem beruflichen Leben, in dem ich so viel Unvernunft begegnet bin“, äußerte sich Gaentzsch, der es gegenüber Landrat Friese bedauerte, dass seine Arbeit „letztlich nicht zu dem erhofften Erfolg geführt hat, was aber weder an Ihnen noch an mir gelegen hat“.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Seit der Ausstrahlung des Beitrages über das laufende Verfahren Landkreis Spree-Neiße ./. Manteufel ./. Holdt („Dorfkonsum Weskow“) gestern Abend im zdf-Format „FRONTAL 21“
(Download des Manuskripres Beitrag Frontal 21) erreichen den Landkreis Spree-Neiße zahlreiche E-Mails und Telefonanrufe, aus denen Unverständnis für die getroffenen Entscheidungen der Baubehörde bzw. persönliche Angriffe gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße und Beleidigungen seiner Person hervorgehen.
Mit nachfolgender Stellungsnahme möchte der Landkreis die Öffentlichkeit nochmals über seine Rechtsauffassung aufklären, was er bisher – bewusst auch vor der Kamera des zdf-Teams – aufgrund des „laufendes Verfahrens“ unterlassen hat. Ein zweiter Grund für das Schweigen vor der Kamera war die Tatsache, dass der Landrat bei allen bisher veröffentlichten Beiträgen diverser Fernsehsender bzw. Medien immer wieder feststellen musste, dass ein 15 Jahre anhaltender juristisch geführter Nachbarschaftsstreit in fünf Minuten Sendezeit oder auf wenigen Zentimetern Zeitungspapier nicht darzustellen ist.
Hier nun die Fakten, die gern weggelassen werden:
Mit Urteil vom 25. März 1999 hat das Verwaltungsgericht Cottbus eine Baugenehmigung des Landkreises Spree-Neiße aufgehoben, welche seinerzeit für bauliche Änderungen des Grundstücks der Frau Manteufel erteilt wurde. Diese Beurteilung beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass das geänderte Gebäude gegenüber dem benachbarten Grundstück des Herrn Holdt seinerzeit geltendes Abstandsflächenrecht verletzte.
Nachfolgend wurde der Landkreis Spree-Neiße auf Betreiben des Nachbarn Herrn Holdt verpflichtet, den Abriss des gesamten Gebäudes zu verfügen, ohne dass die konfliktführenden Nachbarparteien die umfangreichen Einigungsbemühungen des Landkreises Spree-Neiße, insbesondere durch Mediationsverfahren namhafter Richter oder Entschädigungszahlungen zum Anlass für die Beilegung der Streitigkeiten nahmen.
In dem Bemühen, der Familie Manteufel Haus und Existenz zu erhalten und insbesondere der Bevölkerung eine ortsnahe Grundversorgung zu sichern, wandte sich der Landkreis Spree-Neiße nachfolgend gegen die vom Nachbarn der Frau Manteufel durchgesetzte Verpflichtung zum Abriss des gesamten Gebäudes.
Infolge mehrmaliger Änderungen der maßgeblichen und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Abstandsflächen-Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung unternahm der Landkreis Spree-Neiße trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes den Schritt, die Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes der Frau Manteufel gerichtlich anzufechten. Es entspricht hierbei allgemeiner Rechtsauffassung und Rechtsprechung, dass nachfolgende Änderungen der Sach- und Rechtslage – wie dies vorliegend der Fall ist – bei der Umsetzung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind und insbesondere auch zu einer ggf. neuen Beurteilung führen können. Es entspricht auch anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass eine ggf. ursprünglich bestehende Rechtswidrigkeit einer vormals erteilten Baugenehmigung keine Rechtsverletzung mehr ist, wenn sich die Rechtslage inzwischen zugunsten des Bauherren geändert hat. Spätestens mit den Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung vom 15. September 2005 und vom 01. August 2008 war das der Fall – zumindest nach Rechtsauffassung des Landkreises, welche aber auch von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg und namhaften Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt wird. Hierbei kommt auch dem Landkreis Spree-Neiße als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Befugnis zu, die Rechtmäßigkeit einer ursprünglich ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Rahmen zulässiger Rechtsmittel überprüfen zu lassen, wenn – wie hier – Anlass dazu besteht.
Fehlt es nach den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes- und Rechtsänderungen nicht mehr an der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes der Frau Manteufel, ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, vom Bauherrn die Stellung eines Bauantrages einzufordern. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und Anregungen seitens des Landkreises ist Frau Manteufel dieser Möglichkeit zur endgültigen Klärung des Problems aber nicht nachgekommen! Nicht zuletzt deshalb haben auch die von ihr angerufenen Zivilgerichte bislang Zweifel an Umfang und Höhe der von ihr geltend gemachten und ausdrücklich gewünschten Entschädigungszahlungen und haben den Landkreis zu diesen Entschädigungszahlungen bislang nicht verpflichtet. Nach Auffassung des Landkreises Spree-Neiße und der Gerichte verletzt Frau Manteufel die ihr obliegende Pflicht zur Vermeidung oder Minderung des möglichen Schadens durch die fortwährende Weigerung, die zu ihren Gunsten geänderte Rechtslage zum Anlass für die Stellung eines neuen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung zu nehmen, zumal der Gesetzgeber zwischenzeitlich auch bestimmt hat, dass Maßnahmen zur Beseitigung eines vor Änderung der Rechtslage am 01. August 2008 geschaffenen Zustandes rechtlich unzulässig sind, wenn selbiger Zustand nach den nun geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr untersagt werden könnte, mithin als materiell-baurechtskonform zu beurteilen ist.
Auch soweit die Gerichte eine Ersatzpflicht dem Grunde nach und allein bezogen auf die alte Rechtslage, welche heute keine Gültigkeit mehr beansprucht, anerkannt haben, wurde hierin ausgeführt, dass die ursprünglich erteilte Baugenehmigung keine ausreichende Verlässlichkeitsgrundlage zugunsten der Frau Manteufel war, nachdem der Landkreis einen gerichtlich verfügten Baustopp, mithin vor der Fertigstellung des Gebäudes, verhängt hat, so dass nachfolgende Investitionen in deren Ermangelung ohne Vertrauensgrundlage und auf eigenes Risiko erfolgten.
Ferner ist anzumerken, dass der Landkreis Spree-Neiße als Mitglied des kommunalen Schadensausgleichs aus versicherungsrechtlichen Gründen stets verpflichtet ist, seine Handlungsweisen und Vorgaben mit diesem abzustimmen, was im Übrigen nichts an den zahlreichen Bestrebungen des Landkreises an einer vertretbaren Lösung, insbesondere für die Ortsbevölkerung änderte.
Zusammenfassend verbleibt daher der Eindruck, dass Familie Manteufel in bewusst unvollständiger Darstellung des Sachverhalts in der Öffentlichkeit allein den Versuch unternimmt, außerhalb der hierfür vorgesehenen Verfahrenswege einen finanziellen Ausgleich zu erlangen, welchen ihnen die Gerichte bislang nicht zuerkannt haben. Dies umso mehr, da die einseitige und verkürzte Darstellung nicht den bekannten Tatsachen entspricht. In Zahlen ausgedrückt: Die Entschädigungsforderung der Familie Manteufel beläuft sich auf 689.289,22 EUR; vom Gericht zuerkannt wurde eine Summe von 2.149,37 EUR, die jedoch vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben wurde.
Wie sehr der Landkreis Spree-Neiße an der Beilegung des seit 15 Jahren anhängigen Rechtsstreites interessiert ist, zeigen auch die auf seine Initiative zustande gekommenen Mediatorengespräche im vergangenen Jahr. „Ich denke immer wieder an den einzigartig unglücklichen Verlauf des Falles und daran, wie Starrsinn jeder vernünftigen Lösung im Wege stehen kann“, so Mediator Dr. Günter Gaentzsch, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.. „Es gibt wohl keinen anderen Fall in meinem beruflichen Leben, in dem ich so viel Unvernunft begegnet bin“, äußerte sich Gaentzsch, der es gegenüber Landrat Friese bedauerte, dass seine Arbeit „letztlich nicht zu dem erhofften Erfolg geführt hat, was aber weder an Ihnen noch an mir gelegen hat“.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

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