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Sachverhalt zum Arbeitsrecht:
Arbeitnehmer mit normalem Arbeitsvertrag, muss wöchentlich auf Montage bekommt die Anfahrt und die Abfahrt nicht bezahlt (er selbst ist Fahrer des Firmenfahrzeuges) erhält keine Auslöse nur Verflegungs-Mehraufwand und diesen nicht in voller Höhe sondern meist nur die Hälfte. Falls doch mal Baustellen ohne Montage sind, werden auch da die Fahrzeiten nicht bezahlt sowie keine Auslöse trotz Abwesenheit meist über 10h vom Firmensitz.
Die Antwort zu diesem Sachverhalt:
Arbeitszeit und Auslöse bei auswärtigen Montagetätigkeiten:
Immer wieder gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung von Fahrzeiten, insbesondere bei Montagearbeiten. Hierzu gibt es folgende Grundsätze:
– Fahrten zwischen Wohnsitz des Arbeitnehmers und Arbeitsplatz gehören zur Privatsphäre des Arbeitnehmers und stellen deshalb keine Arbeitszeit dar
– Fahrten zwischen dem Betrieb des Arbeitgebers und einer auswärtigen Baustelle stellen für denjenigen Arbeitszeit dar, der während dieser Fahrt Arbeit leistet. Dies ist in jedem Fall der Fahrer des Fahrzeuges, insbesondere wenn er mit einem Betriebs-PKW auch noch andere Mitarbeiter/Kollegen mitnimmt bzw. Baumaterialien zur Baustelle transportiert. Auch derjenige, der zum Beispiel während der Fahrt als Beifahrer Bauunterlagen durcharbeitet, erbringt vertraglich geschuldete Tätigkeit. Diese Zeit stellt ebenfalls Arbeitszeit dar. Für diejenigen, die als Beifahrer sich während der Fahrt erholen können, handelt es sich dagegen um Freizeit und nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Von diesen Grundsätzen gibt es in einigen Bereichen Abweichungen in Tarifverträgen, wie zum Beispiel dem Baurahmentarifvertrag (BRTV). Hier müsste zunächst immer geprüft werden, ob ein bestimmter Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. In der Regel findet sich ein Bezug im Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt. Hier reicht es bereits aus, dass der Betrieb des Arbeitgebers in einem Bereich tätig ist, der in den Anwendungsfall eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fällt.
In der Regel ergibt sich auch aus solchen Tarifverträgen ein Anspruch auf Auslöse bei auswärtigen Tätigkeiten. Ansonsten kann sich ein Anspruch auf Zahlung einer Auslöse bzw. von Verpflegungsmehraufwendungen aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch kommt ein Anspruch aus „betrieblicher Übung“ in Betracht, d.h. der Arbeitgeber zahlt ohne Vorbehalt über einen längeren Zeitraum Auslöse bzw. Verpflegungsmehraufwendungen. Hier ist, wie so oft, der Einzelfall entscheidend.
Es antwortete: Peter Albert, Fachanwalt für Miet-und WEG Recht, Rechtsanwalt und Seniorpartner der Kanzlei Kelleners und Albert, Rechtsanwälte in Partnerschaft, Cottbus, Berlin, Mönchengladbach
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