Für zwei geplante Ortsumgehungen rund um Cottbus beginnen im kommenden Jahr die Voruntersuchungen. Vom 1. Februar bis zum 15. Dezember 2027 dürfen Fachleute dafür fremde Grundstücke betreten. Private Wohngrundstücke sind ausgenommen.
Betroffen sind die B 97 und die B 169
Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg hat die Vorarbeiten im Amtsblatt der Stadt Cottbus angekündigt. Betroffen sind zwei Vorhaben: die Ortsumgehung der B 97 im dritten Bauabschnitt samt Groß Oßnig, hier liegen die Flächen in der Gemarkung Kahren, sowie die Ortsumgehung der B 169 für Klein Oßnig, Annahof und Klein Gaglow mit Flächen in der Gemarkung Sachsendorf.
Begründet werden beide Vorhaben mit der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Bekanntmachung ist zugleich eine Anhörung der Betroffenen.
Wildkameras, Horchboxen und Japannetze
Was dort geschieht, ist genauer beschrieben, als man es von einer Bekanntmachung erwartet. Erfasst werden Fledermäuse, Brutvögel, Groß- und Mittelsäuger, Amphibien, Libellen, Falter, Fische, Weichtiere und Käfer, dazu die Biotoptypen.
Dazu werden an Bäumen und Pfosten Wildkameras in Kniehöhe aufgehängt, die mit Hinweisschildern gekennzeichnet sind und nicht auf öffentliche Wege zeigen. Sogenannte Horchboxen nehmen Fledermäusrufe auf, Fledermäuse werden zusätzlich mit feinmaschigen Japannetzen in Flugschneisen gefangen. In Gewässern kommen Unterwassermikrofone zum Einsatz, um Amphibien zu hören.
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Eingriffe in Natur und Landschaft finden dabei nach Angaben des Landesbetriebs nicht statt. Die Kartierer sind mit dem Auto und zu Fuß unterwegs.
Eigentümer müssen die Arbeiten dulden
Widerspruch gegen das Betreten ist nicht vorgesehen: Weil die Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte nach Paragraf 16a des Bundesfernstraßengesetzes verpflichtet, sie zu dulden. Ausführen können sie auch Beauftragte der Straßenbauverwaltung.
Einen Ausgleich gibt es aber: Entstehen durch die Vorarbeiten unmittelbare Vermögensnachteile, werden sie nach der Bekanntmachung in Geld entschädigt. Ausgenommen von den Untersuchungen bleiben private Wohngrundstücke.
Über den Bau ist damit nichts entschieden
Wichtig für die Einordnung: Mit den Vorarbeiten ist noch keine Entscheidung über Zulassung und Ausführung der Straßenbauten gefallen. Das steht ausdrücklich in beiden Bekanntmachungen. Die Untersuchungen sind Voraussetzung dafür, dass überhaupt geplant werden kann – das Bundesnaturschutzgesetz verlangt sie.
Dass eine Ortsumgehung auch nach Jahrzehnten noch strittig sein kann, zeigt die B 169 an anderer Stelle: Bei Neupetershain im Landkreis Oberspreewald-Lausitz hält das Land an seiner Trasse fest, gegen den Widerstand vor Ort.
Wo die Bekanntmachungen nachzulesen sind
Beide Bekanntmachungen stehen im Amtsblatt der Stadt Cottbus Nr. 16 vom 12. September, auf den Seiten 20 und 21. Dort finden Grundstückseigentümer auch die Angaben dazu, an wen sie sich wenden können.
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Red. / Presseinformation






