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NIEDERLAUSITZ aktuell

Brandenburgischer Landtag beschließt neues Abfall- und Bodenschutzgesetz

20:00 Uhr | 13. Mai 2009
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Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
„Vier Gründe sprachen für eine Novellierung des Gesetzes“, erläuterte Woidke: „Zum einen waren Änderungen des EU- und Bundesrechtes die Ursache für die Notwendigkeit einer Anpassung des Brandenburgischen Rechts. Dann haben wir uns bei der Novellierung den für Brandenburg wichtigen Themen Bürokratieabbau und Deregulierung gestellt. Weiterhin sind die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen, und schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.“
Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.
Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
Woidke: „Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften leichter lesbar und damit für die Bürger auch verständlicher geworden.“
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Der Brandenburgische Landtag hat heute in zweiter Lesung das neue Abfall- und Bodenschutzgesetz beschlossen. Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Mit dieser Novelle leisten wir einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Land Brandenburg.“
Der wachsenden Bedeutung des Bodenschutzes auf Bundesebene soll auf Landesebene Rechnung getragen werden: Das Brandenburgische Abfallgesetz wird in das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz umbenannt. Die bodenschutzrechtlichen Regelungen wurden vollständig überarbeitet und dem neuen Bundesbodenschutzrecht angepasst.
Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1997 mehrfach geändert worden, ohne aber den Grundbestand der Vorschriften zu verändern.
Gestrafft und zusammengefasst werden die Vorschriften zu: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, Entsorgungssatzungen. Abfallkatastern beziehungsweise Auskünften zu Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Überwachungsvorschriften und Duldungspflichten. Außerdem wird eine Möglichkeit zur partiellen Aufgabenübertragung auf Dritte eröffnet.
Anpassungsbedarf bestand für das Landesabfallrecht auch wegen neuer Regelungen beim Bund und in der EU. Dabei geht es in erster Linie um die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
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Die Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.
Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind, auf andere. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auch auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Gestrafft und zusammengefasst wird die Vorgabe zum Anforderungsprofil öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, weil auf Grund langjähriger Erfahrung hier ausreichende Kenntnisse vorliegen. Bei den Kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft keine so detaillierten Angaben mehr machen. Zukünftig entfällt auch die Vorlagepflicht der Entsorgungssatzungen beim Fachministerium.
Weiterhin werden die umfangreichen Vorschriften zum Abfallkataster und zu Auskünften zugunsten einer einzigen schlanken Regelung aufgegeben. Abgespeckt wurden ebenfalls die Vorgaben zur landesweiten Abfallwirtschaftsplanung. Ähnliches gilt auch für die Anordnungsmöglichkeit im Rahmen der Überwachung, die zukünftig auch ein Einschreiten bei Verstößen allgemein gegen Bundes- oder europäischem Abfallrecht erlaubt, sofern dort keine Spezialnormen existieren.
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Auch der Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs wurde weiter entbürokratisiert. So wurde auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.
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