Vom 1. November 2012 an können Kurzzeitkennzeichen, die eine maximale Gültigkeit von fünf Tagen haben, nur noch in der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle erworben werden. Damit entfällt die Regelung, Kurzzeitkennzeichen auch in anderen Zulassungsstellen der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.
Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebescheinigung und die Versicherungsnummer vorzulegen. Es werden hierfür Gebühren in Höhe von 13,10 Euro erhoben. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichen. Wer also ein Fahrzeug überführen will, sollte diese Neuregelung beachten.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
Vom 1. November 2012 an können Kurzzeitkennzeichen, die eine maximale Gültigkeit von fünf Tagen haben, nur noch in der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle erworben werden. Damit entfällt die Regelung, Kurzzeitkennzeichen auch in anderen Zulassungsstellen der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.
Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebescheinigung und die Versicherungsnummer vorzulegen. Es werden hierfür Gebühren in Höhe von 13,10 Euro erhoben. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichen. Wer also ein Fahrzeug überführen will, sollte diese Neuregelung beachten.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
Vom 1. November 2012 an können Kurzzeitkennzeichen, die eine maximale Gültigkeit von fünf Tagen haben, nur noch in der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle erworben werden. Damit entfällt die Regelung, Kurzzeitkennzeichen auch in anderen Zulassungsstellen der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.
Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebescheinigung und die Versicherungsnummer vorzulegen. Es werden hierfür Gebühren in Höhe von 13,10 Euro erhoben. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichen. Wer also ein Fahrzeug überführen will, sollte diese Neuregelung beachten.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
Vom 1. November 2012 an können Kurzzeitkennzeichen, die eine maximale Gültigkeit von fünf Tagen haben, nur noch in der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle erworben werden. Damit entfällt die Regelung, Kurzzeitkennzeichen auch in anderen Zulassungsstellen der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben.
Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens sind der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebescheinigung und die Versicherungsnummer vorzulegen. Es werden hierfür Gebühren in Höhe von 13,10 Euro erhoben. Hinzu kommen noch die Kosten für die Kennzeichen. Wer also ein Fahrzeug überführen will, sollte diese Neuregelung beachten.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster