Ab diesem Jahr werden deutschlandweit keine neuen Lohnsteuerkarten mehr versendet. Grund dafür ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens, mit dem künftig Arbeitgeber die zur Erhebung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen zu den Arbeitnehmern vom Finanzamt unmittelbar abrufen können. Wie das Ministerium der Finanzen mitteilt, erhalten daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Herbst erstmals keine neuen Lohnsteuerkarten, auf denen bislang die Informationen vermerkt waren. Im Zuge der Umstellung behalten die Lohnsteuerkarten 2010 auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarten an den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederum dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern müssen die darauf enthaltenen Informationen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen.
Neu ist auch, dass ab dem Jahr 2011 die Finanzämter statt wie bisher die Meldebehörden für Änderungen der so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie beispielsweise einem Wechsel der Steuerklasse oder der Eintragung von Kinderfreibeträgen zuständig sind. Nur wenn Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte benötigen, wird diese wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Aktiv werden müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem, wenn die auf der weiter geltenden Lohnsteuerkarte eingetragenen Verhältnisse von den tatsächlich bestehenden zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Ehe im Jahr 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III entfallen ist. Gibt es solche Änderungen der Steuerklasse oder etwa bei der Zahl der Kinderfreibeträge, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese ausnahmsweise unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Auch wenn die Freibeträge für 2011 nicht mehr zutreffen sollten, wird auf eine Änderung aus Vereinfachungsgründen für 2011 verzichtet. Ohne eine Korrektur kann dies allerdings zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Entfernung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert hat.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen dann sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund:
Seit dem Jahr 1925 war die Lohnsteuerkarte in Deutschland der Träger der Informationen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Lohnsteuerermittlung. Mit der schrittweisen Umstellung auf ein elektronisches Verfahren entfällt die Lohnsteuerkarte ab 2011. In einem ersten Schritt war bereits die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden. Die dort vermerkten Informationen (Jahreslöhne, -steuern und -abgaben) werden schon seit dem Jahr 2005 elektronisch von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Arbeitgeber brauchen seitdem die Lohnsteuerkarten am Ende des Jahres nicht mehr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurücksenden. In einem zweiten Schritt sollen ab dem Jahr 2012 auch die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkten Informationen elektronisch bereit gestellt werden. Arbeitgeber erhalten die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt von der Finanzverwaltung. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten verringert sich nicht nur der Aufwand für Arbeitgeber und Gemeinden, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren. So muss bei Änderungen keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Ab diesem Jahr werden deutschlandweit keine neuen Lohnsteuerkarten mehr versendet. Grund dafür ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens, mit dem künftig Arbeitgeber die zur Erhebung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen zu den Arbeitnehmern vom Finanzamt unmittelbar abrufen können. Wie das Ministerium der Finanzen mitteilt, erhalten daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Herbst erstmals keine neuen Lohnsteuerkarten, auf denen bislang die Informationen vermerkt waren. Im Zuge der Umstellung behalten die Lohnsteuerkarten 2010 auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarten an den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederum dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern müssen die darauf enthaltenen Informationen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen.
Neu ist auch, dass ab dem Jahr 2011 die Finanzämter statt wie bisher die Meldebehörden für Änderungen der so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie beispielsweise einem Wechsel der Steuerklasse oder der Eintragung von Kinderfreibeträgen zuständig sind. Nur wenn Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte benötigen, wird diese wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Aktiv werden müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem, wenn die auf der weiter geltenden Lohnsteuerkarte eingetragenen Verhältnisse von den tatsächlich bestehenden zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Ehe im Jahr 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III entfallen ist. Gibt es solche Änderungen der Steuerklasse oder etwa bei der Zahl der Kinderfreibeträge, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese ausnahmsweise unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Auch wenn die Freibeträge für 2011 nicht mehr zutreffen sollten, wird auf eine Änderung aus Vereinfachungsgründen für 2011 verzichtet. Ohne eine Korrektur kann dies allerdings zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Entfernung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert hat.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen dann sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund:
Seit dem Jahr 1925 war die Lohnsteuerkarte in Deutschland der Träger der Informationen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Lohnsteuerermittlung. Mit der schrittweisen Umstellung auf ein elektronisches Verfahren entfällt die Lohnsteuerkarte ab 2011. In einem ersten Schritt war bereits die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden. Die dort vermerkten Informationen (Jahreslöhne, -steuern und -abgaben) werden schon seit dem Jahr 2005 elektronisch von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Arbeitgeber brauchen seitdem die Lohnsteuerkarten am Ende des Jahres nicht mehr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurücksenden. In einem zweiten Schritt sollen ab dem Jahr 2012 auch die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkten Informationen elektronisch bereit gestellt werden. Arbeitgeber erhalten die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt von der Finanzverwaltung. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten verringert sich nicht nur der Aufwand für Arbeitgeber und Gemeinden, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren. So muss bei Änderungen keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Ab diesem Jahr werden deutschlandweit keine neuen Lohnsteuerkarten mehr versendet. Grund dafür ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens, mit dem künftig Arbeitgeber die zur Erhebung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen zu den Arbeitnehmern vom Finanzamt unmittelbar abrufen können. Wie das Ministerium der Finanzen mitteilt, erhalten daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Herbst erstmals keine neuen Lohnsteuerkarten, auf denen bislang die Informationen vermerkt waren. Im Zuge der Umstellung behalten die Lohnsteuerkarten 2010 auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarten an den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederum dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern müssen die darauf enthaltenen Informationen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen.
Neu ist auch, dass ab dem Jahr 2011 die Finanzämter statt wie bisher die Meldebehörden für Änderungen der so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie beispielsweise einem Wechsel der Steuerklasse oder der Eintragung von Kinderfreibeträgen zuständig sind. Nur wenn Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte benötigen, wird diese wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Aktiv werden müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem, wenn die auf der weiter geltenden Lohnsteuerkarte eingetragenen Verhältnisse von den tatsächlich bestehenden zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Ehe im Jahr 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III entfallen ist. Gibt es solche Änderungen der Steuerklasse oder etwa bei der Zahl der Kinderfreibeträge, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese ausnahmsweise unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Auch wenn die Freibeträge für 2011 nicht mehr zutreffen sollten, wird auf eine Änderung aus Vereinfachungsgründen für 2011 verzichtet. Ohne eine Korrektur kann dies allerdings zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Entfernung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert hat.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen dann sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund:
Seit dem Jahr 1925 war die Lohnsteuerkarte in Deutschland der Träger der Informationen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Lohnsteuerermittlung. Mit der schrittweisen Umstellung auf ein elektronisches Verfahren entfällt die Lohnsteuerkarte ab 2011. In einem ersten Schritt war bereits die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden. Die dort vermerkten Informationen (Jahreslöhne, -steuern und -abgaben) werden schon seit dem Jahr 2005 elektronisch von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Arbeitgeber brauchen seitdem die Lohnsteuerkarten am Ende des Jahres nicht mehr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurücksenden. In einem zweiten Schritt sollen ab dem Jahr 2012 auch die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkten Informationen elektronisch bereit gestellt werden. Arbeitgeber erhalten die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt von der Finanzverwaltung. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten verringert sich nicht nur der Aufwand für Arbeitgeber und Gemeinden, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren. So muss bei Änderungen keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Ab diesem Jahr werden deutschlandweit keine neuen Lohnsteuerkarten mehr versendet. Grund dafür ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens, mit dem künftig Arbeitgeber die zur Erhebung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen zu den Arbeitnehmern vom Finanzamt unmittelbar abrufen können. Wie das Ministerium der Finanzen mitteilt, erhalten daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Herbst erstmals keine neuen Lohnsteuerkarten, auf denen bislang die Informationen vermerkt waren. Im Zuge der Umstellung behalten die Lohnsteuerkarten 2010 auch für das Jahr 2011 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die Weitergabe der Lohnsteuerkarten an den Arbeitgeber. Die Arbeitgeber wiederum dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern müssen die darauf enthaltenen Informationen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen.
Neu ist auch, dass ab dem Jahr 2011 die Finanzämter statt wie bisher die Meldebehörden für Änderungen der so genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale wie beispielsweise einem Wechsel der Steuerklasse oder der Eintragung von Kinderfreibeträgen zuständig sind. Nur wenn Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte benötigen, wird diese wie bisher von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Aktiv werden müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerdem, wenn die auf der weiter geltenden Lohnsteuerkarte eingetragenen Verhältnisse von den tatsächlich bestehenden zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Ehe im Jahr 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III entfallen ist. Gibt es solche Änderungen der Steuerklasse oder etwa bei der Zahl der Kinderfreibeträge, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dies auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese ausnahmsweise unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Auch wenn die Freibeträge für 2011 nicht mehr zutreffen sollten, wird auf eine Änderung aus Vereinfachungsgründen für 2011 verzichtet. Ohne eine Korrektur kann dies allerdings zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Entfernung der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert hat.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen dann sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund:
Seit dem Jahr 1925 war die Lohnsteuerkarte in Deutschland der Träger der Informationen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Lohnsteuerermittlung. Mit der schrittweisen Umstellung auf ein elektronisches Verfahren entfällt die Lohnsteuerkarte ab 2011. In einem ersten Schritt war bereits die Rückseite der Lohnsteuerkarte überflüssig geworden. Die dort vermerkten Informationen (Jahreslöhne, -steuern und -abgaben) werden schon seit dem Jahr 2005 elektronisch von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Arbeitgeber brauchen seitdem die Lohnsteuerkarten am Ende des Jahres nicht mehr an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurücksenden. In einem zweiten Schritt sollen ab dem Jahr 2012 auch die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkten Informationen elektronisch bereit gestellt werden. Arbeitgeber erhalten die Lohnsteuerabzugsmerkmale dann direkt von der Finanzverwaltung. Durch den Wegfall der Lohnsteuerkarten verringert sich nicht nur der Aufwand für Arbeitgeber und Gemeinden, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren. So muss bei Änderungen keine Vorlage der Lohnsteuerkarte mehr erfolgen. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.
Quelle: Ministerium der Finanzen