Verbraucherzentrale: Kosten können sich bei Abwesenheit reduzieren
Menschen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und über die Feiertage ihre Angehörigen besuchen, müssen nicht immer das volle Entgelt entrichten. Ab einer Abwesenheit von vier Tagen verringern sich dann die Kosten.
Hält sich ein Bewohner nicht in der Pflegeeinrichtung auf, ist gesetzlich festgelegt, dass das Entgelt spätestens ab dem vierten Tag seiner Abwesenheit reduziert wird. Dies und auch die konkrete Höhe des Abschlags kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Pflegerechtsexpertin Dunja Neukamp von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät: „Pflegebedürftige sollten bei längerer Abwesenheit von ihrer Einrichtung nicht vorschnell den vollen Satz zahlen, sondern ihren Fall von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.“
Dafür bietet die Verbraucherzentrale individuelle telefonische Beratung zu Verträgen mit Pflege- und Behinderteneinrichtungen:
Hotline: 01803 – 66 33 77 (montags: 9 bis 14 Uhr, dienstags: 13 bis 18 Uhr, mittwochs: 9 bis 14 Uhr, 9 ct./ Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct./ Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz)
Die Experten prüfen dann, ob eine Entgeltreduzierung in Frage kommt. So bleibt vielleicht auch mehr Geld übrig für Weihnachtsgeschenke.
Die Beratung ist Teil des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Projekts „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.