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Artikel 5 Grundgesetz – Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung … werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

19:04 Uhr | 23. September 2010
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So steht es im Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes …
Die Pressefreiheit ist ein kostbares Gut einer jeden Demokratie. Wenn diese Freiheit der Berichterstattung eingeschränkt wird, könnte man es mit dem Einläuten des Endes einer Demokratie gleichsetzen.
Neben dem Artikel 5 des Grundgesetzes fühlen sich so gut wie alle Medien dem Pressekodex verpflichtet. Dort steht unter Ziffer 8:
“Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.”
Geht es aber um eine vom Volke gewählte Person, die ein öffentlichen Amt bekleidet, ist ein mögliches Fehlverhalten dieser Amtsträger sehr wohl von öffentlichem Interesse.
Das es den Betroffenen nicht gefällt, vermag nicht zu verwundern. Gleichwohl kann es nicht im Interesse des Betroffenen und der Bürger sein, mögliches Fehlverhalten zu verschweigen. Letzendlich haben die Bürger, die Wähler, eben diesen Amtsträger mit ihrer Stimme zu seinem Amt verholfen.
Eine öffensive Mithilfe zur Aufklärung von Vorwürfen würde den Betroffenen allemal besser zu Gesicht stehen, als der Versuch sich hinter dem Schutz der Privatsphäre zu verschanzen und gleichzeitig an die Presse eine sogenannte “Presseunterweisung” eines Anwaltes zu senden. … und in diesem Schreiben auch gleich ein Verbot der publizistischen Nutzung des Inhaltes hinzuzufügen.
Noch dazu über die Pressestelle des Ressorts.
Ist es nun ein privates Anliegen oder nicht ?
Auch NIEDERAUSITZ aktuell hat diese sogenannte “Presseunterweisung” erhalten. Nicht, weil in dieser kleinen, regionalen online-Zeitung überhaupt darüber berichtet wurde. Es war wohl nur als prophylaktische Drohung gedacht.
In Artikel 5 des Grundgesetzes ist nichts über die Möglichkeit einer “Presseunterweisung” zu lesen.
Sollten hier Politiker das Grundgesetz vielleicht nicht so genau kennen … oder es womöglich nicht richtig ernst nehmen.
Ich erinnere mich mit Wehmut an vergangene Zeiten. Zeiten, in denen Politiker den Mut zum Rücktritt hatten, damit ernsthafte Vorwürfe unabhängig von einem Amt oder um einen möglichen Schaden für das Amt zu vermeiden, geklärt werden konnten.
Ohne am Amt zu ‘kleben’ bis es einfach keinen anderen Ausweg mehr gab.

So steht es im Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes …
Die Pressefreiheit ist ein kostbares Gut einer jeden Demokratie. Wenn diese Freiheit der Berichterstattung eingeschränkt wird, könnte man es mit dem Einläuten des Endes einer Demokratie gleichsetzen.
Neben dem Artikel 5 des Grundgesetzes fühlen sich so gut wie alle Medien dem Pressekodex verpflichtet. Dort steht unter Ziffer 8:
“Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.”
Geht es aber um eine vom Volke gewählte Person, die ein öffentlichen Amt bekleidet, ist ein mögliches Fehlverhalten dieser Amtsträger sehr wohl von öffentlichem Interesse.
Das es den Betroffenen nicht gefällt, vermag nicht zu verwundern. Gleichwohl kann es nicht im Interesse des Betroffenen und der Bürger sein, mögliches Fehlverhalten zu verschweigen. Letzendlich haben die Bürger, die Wähler, eben diesen Amtsträger mit ihrer Stimme zu seinem Amt verholfen.
Eine öffensive Mithilfe zur Aufklärung von Vorwürfen würde den Betroffenen allemal besser zu Gesicht stehen, als der Versuch sich hinter dem Schutz der Privatsphäre zu verschanzen und gleichzeitig an die Presse eine sogenannte “Presseunterweisung” eines Anwaltes zu senden. … und in diesem Schreiben auch gleich ein Verbot der publizistischen Nutzung des Inhaltes hinzuzufügen.
Noch dazu über die Pressestelle des Ressorts.
Ist es nun ein privates Anliegen oder nicht ?
Auch NIEDERAUSITZ aktuell hat diese sogenannte “Presseunterweisung” erhalten. Nicht, weil in dieser kleinen, regionalen online-Zeitung überhaupt darüber berichtet wurde. Es war wohl nur als prophylaktische Drohung gedacht.
In Artikel 5 des Grundgesetzes ist nichts über die Möglichkeit einer “Presseunterweisung” zu lesen.
Sollten hier Politiker das Grundgesetz vielleicht nicht so genau kennen … oder es womöglich nicht richtig ernst nehmen.
Ich erinnere mich mit Wehmut an vergangene Zeiten. Zeiten, in denen Politiker den Mut zum Rücktritt hatten, damit ernsthafte Vorwürfe unabhängig von einem Amt oder um einen möglichen Schaden für das Amt zu vermeiden, geklärt werden konnten.
Ohne am Amt zu ‘kleben’ bis es einfach keinen anderen Ausweg mehr gab.

So steht es im Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes …
Die Pressefreiheit ist ein kostbares Gut einer jeden Demokratie. Wenn diese Freiheit der Berichterstattung eingeschränkt wird, könnte man es mit dem Einläuten des Endes einer Demokratie gleichsetzen.
Neben dem Artikel 5 des Grundgesetzes fühlen sich so gut wie alle Medien dem Pressekodex verpflichtet. Dort steht unter Ziffer 8:
“Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.”
Geht es aber um eine vom Volke gewählte Person, die ein öffentlichen Amt bekleidet, ist ein mögliches Fehlverhalten dieser Amtsträger sehr wohl von öffentlichem Interesse.
Das es den Betroffenen nicht gefällt, vermag nicht zu verwundern. Gleichwohl kann es nicht im Interesse des Betroffenen und der Bürger sein, mögliches Fehlverhalten zu verschweigen. Letzendlich haben die Bürger, die Wähler, eben diesen Amtsträger mit ihrer Stimme zu seinem Amt verholfen.
Eine öffensive Mithilfe zur Aufklärung von Vorwürfen würde den Betroffenen allemal besser zu Gesicht stehen, als der Versuch sich hinter dem Schutz der Privatsphäre zu verschanzen und gleichzeitig an die Presse eine sogenannte “Presseunterweisung” eines Anwaltes zu senden. … und in diesem Schreiben auch gleich ein Verbot der publizistischen Nutzung des Inhaltes hinzuzufügen.
Noch dazu über die Pressestelle des Ressorts.
Ist es nun ein privates Anliegen oder nicht ?
Auch NIEDERAUSITZ aktuell hat diese sogenannte “Presseunterweisung” erhalten. Nicht, weil in dieser kleinen, regionalen online-Zeitung überhaupt darüber berichtet wurde. Es war wohl nur als prophylaktische Drohung gedacht.
In Artikel 5 des Grundgesetzes ist nichts über die Möglichkeit einer “Presseunterweisung” zu lesen.
Sollten hier Politiker das Grundgesetz vielleicht nicht so genau kennen … oder es womöglich nicht richtig ernst nehmen.
Ich erinnere mich mit Wehmut an vergangene Zeiten. Zeiten, in denen Politiker den Mut zum Rücktritt hatten, damit ernsthafte Vorwürfe unabhängig von einem Amt oder um einen möglichen Schaden für das Amt zu vermeiden, geklärt werden konnten.
Ohne am Amt zu ‘kleben’ bis es einfach keinen anderen Ausweg mehr gab.

So steht es im Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes …
Die Pressefreiheit ist ein kostbares Gut einer jeden Demokratie. Wenn diese Freiheit der Berichterstattung eingeschränkt wird, könnte man es mit dem Einläuten des Endes einer Demokratie gleichsetzen.
Neben dem Artikel 5 des Grundgesetzes fühlen sich so gut wie alle Medien dem Pressekodex verpflichtet. Dort steht unter Ziffer 8:
“Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.”
Geht es aber um eine vom Volke gewählte Person, die ein öffentlichen Amt bekleidet, ist ein mögliches Fehlverhalten dieser Amtsträger sehr wohl von öffentlichem Interesse.
Das es den Betroffenen nicht gefällt, vermag nicht zu verwundern. Gleichwohl kann es nicht im Interesse des Betroffenen und der Bürger sein, mögliches Fehlverhalten zu verschweigen. Letzendlich haben die Bürger, die Wähler, eben diesen Amtsträger mit ihrer Stimme zu seinem Amt verholfen.
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