Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Nach Angaben der Arbeitsagentur sind Betriebe mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für kleinere Betriebe bestehen Sonderregelungen. Die Anzeige mit den Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2025 muss bis spätestens 31. März 2026 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. Wie es heißt, kann die Frist nicht verlängert werden. Die Arbeitsagentur empfiehlt den Versand auf elektronischem Weg. Für die Erstellung und den Versand der Anzeige steht Arbeitgebern die kostenfreie Software IW-Elan zur Verfügung. Diese ist unter www.iw-elan.de in der Rubrik „Software“ abrufbar.
Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung
Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist laut Arbeitsagentur eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird nach Angaben der Arbeitsagentur regelmäßig angepasst. Für das kommende Jahr wurden die Staffelbeträge erhöht. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Dazu zählen laut Mitteilung unter anderem die Einrichtung eines Arbeitsplatzes sowie die Förderung schwerbehinderter Menschen durch einen Eingliederungszuschuss.
Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren finden sich online unter
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen. Der Arbeitgeber-Service berät Betriebe zur Einstellung schwerbehinderter Menschen und ist unter der kostenfreien Nummer 0800 4 555520 erreichbar.
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