Verbraucherzentrale weist auf Schadenersatz hin
Wenn Verbraucher ihren Termin beim Arzt oder die Reservierung im Lokal oder Hotel nicht in Anspruch nehmen, kann sie das teuer zu stehen kommen. Denn: „Für nicht wahrgenommene Termine können Anbieter unter bestimmten Umständen Schadenersatz verlangen“, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Am besten ist immer, so früh wie möglich abzusagen, wenn man weiß, dass man den vereinbarten Termin nicht einhalten kann. Abgesehen von möglichen Schadensersatzansprüchen gebietet das schon die Fairness“, so Fischer-Volk.
Der Reparaturtermin
Wenn Haushaltgeräte streiken oder die Tür ins Schloss gefallen ist, wird zumeist ein Reparaturdienst gerufen. Repariert dann der nette Nachbar den Schaden, sollte der Kunde den Auftrag sofort wieder stornieren. Er muss dem Dienstleister dann nur die bis dahin bei ihm vergeblich angefallenen Kosten wie zum Beispiel für die Anfahrt ersetzen.
Die Tischreservierung
Nimmt ein Gast die Reservierung nicht in Anspruch, kann der Gastwirt Ersatz seiner Vorbereitungskosten oder sogar entgangenen Gewinn verlangen. Allerdings muss er dann beweisen, dass er wegen der Reservierung wie etwa bei großen Familienfeiern andere Gäste wegschicken musste.
Die Hotelreservierung
Selbst wenn ein Gast aus persönlichen Gründen verhindert ist, hat er grund-sätzlich den vereinbarten Preis zu zahlen. Allerdings muss der Hotelier die Kosten abziehen, die er durch die Absage eingespart hat. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Art der gebuchten Leistungen und beträgt nach bisheriger Rechtsprechung:
10 % bei bloßer Übernachtung
20 % bei Übernachtung mit Frühstück
30 % bei Halbpension
40 % bei Vollpension
Ist das Hotel trotz der Absage eines Gastes ausgebucht, kann der Hotelier keinen Ausfallschaden geltend machen.
Der Termin beim Arzt oder Physiotherapeuten
Wird ein Routinetermin kurzfristig abgesagt, kann der Arzt grundsätzlich nur dann Schadenersatz verlangen, wenn er dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat. Bei Arztpraxen, in denen täglich viele Patienten auch unangemeldet erscheinen, wird ein solcher kaum nachweisbar sein.
Anders bei langfristig geplanten, umfangreichen Behandlungen wie ambulanten Operationen oder Physiotherapien: Hier steht bei kurzfristigen Ausfällen zumeist kein Ersatzpatient zur Verfügung, weshalb ein Schadenersatzanspruch möglich ist. Die Gerichte entscheiden dazu jedoch unterschiedlich, weshalb Rechtsrat zum Beispiel bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) eingeholt werden kann. Die Brandenburger Beratungsstelle befindet sich im Potsdamer Hauptbahnhof in den Bahnhofpassagen (Ausgang Nord). Einen Termin kann man unter (0331) 200 65 60 vereinbaren. Wer einen zu langen Anfahrtsweg hat, kann sich telefonisch unter 0800 0 11 77 22 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunktarife abweichend) beraten lassen. Die Beratungsstelle der UPD wird getragen von der Verbraucherzentrale Brandenburg und dem SoVD.
Der Termin beim Frisör oder im Kosmetikstudio
Auch hier gilt: Für kurzfristig geplatzte, zeitintensive Termine wie für Haarfärbungen, Nageldesigns oder kosmetische Behandlungen ist Ersatz kaum zu beschaffen. Die Dienstleister haben dann zumeist einen echten Verdienstausfall, den sie geltend machen können.
Kunden, die vereinbarten Terminen häufiger fern bleiben, werden wohl nicht immer auf Kulanz hoffen können. Die Anbieter haben jedoch bestimmt Verständnis, wenn ihnen durch rechtzeitige Absagen Einbußen erspart bleiben.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.