Vor rund einer Stunde ist das Urteil gefallen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Klage des BUND stattgegeben, die gegen die Enteignung eines im Besitz des BUND befindlichen Grundstücks geklagt hatten. Die Richter verwiesen darauf, dass künftig die Gesamtabwägung des Tagebaus eine entscheidendere Rolle spielen und diese von den Behörden mit einbezogen werden müssen. Da das Grundstück aber bereits weggebaggert ist, hat das Urteil in dem Fall keine weiteren Konsequenzen.
Auch den Rechtsschutz von einzelnen Bürgern, die von Enteignung und Umsiedlung bedroht sind, stärkten die Verfassungsrichter. Die Behörden müssen bereits im Zulassungsverfahren Klagemöglichkeiten einräumen und ihre privaten Belange berücksichtigen.
Jedoch wurde die Klage eines Bürgers, der das “Recht auf Heimat” gefordert hatte, abgewiesen, da die freie Ortswahl in der Nutzung des Bodens für die Gemeinschaft ihre Grenzen findet.
Die Zulassung des Braunkohletagebaus Garzweiler II sahen die Richter dennoch nicht gefährdet, da die Energieversorgung dem Gemeinwohl diene und daher nicht zu beanstanden sei.
Foto: Archivbild
Vor rund einer Stunde ist das Urteil gefallen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Klage des BUND stattgegeben, die gegen die Enteignung eines im Besitz des BUND befindlichen Grundstücks geklagt hatten. Die Richter verwiesen darauf, dass künftig die Gesamtabwägung des Tagebaus eine entscheidendere Rolle spielen und diese von den Behörden mit einbezogen werden müssen. Da das Grundstück aber bereits weggebaggert ist, hat das Urteil in dem Fall keine weiteren Konsequenzen.
Auch den Rechtsschutz von einzelnen Bürgern, die von Enteignung und Umsiedlung bedroht sind, stärkten die Verfassungsrichter. Die Behörden müssen bereits im Zulassungsverfahren Klagemöglichkeiten einräumen und ihre privaten Belange berücksichtigen.
Jedoch wurde die Klage eines Bürgers, der das “Recht auf Heimat” gefordert hatte, abgewiesen, da die freie Ortswahl in der Nutzung des Bodens für die Gemeinschaft ihre Grenzen findet.
Die Zulassung des Braunkohletagebaus Garzweiler II sahen die Richter dennoch nicht gefährdet, da die Energieversorgung dem Gemeinwohl diene und daher nicht zu beanstanden sei.
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