Im Frühjahr nutzen viele Autofahrer ihre Fahrzeuganhänger, um zum Beispiel den Baumverschnitt zum Osterfeuer oder andere Baumaterialien zu transportieren. Das Straßenverkehrsamt hat dabei beobachtet, dass oftmals nicht bekannt ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft für einen PKW (bis 3,5 t Gesamtsgewicht) mit einem Anhänger nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) nur 80 km/h beträgt.
Eine Vielzahl von Fahrzeuganhängern verfügt zwar über eine Zulassung für 100 km/h, jedoch ist diese Ausnahmegenehmigung nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen anwendbar.
Bei der Ortsumfahrung Bad Liebenwerda zum Beispiel handelt es sich um die einzige Kraftfahrstraße im Landkreis Elbe-Elster.
Auf den übrigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW mit Anhänger (bis 3,5 t) nur 80 km/h.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
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