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Brandenburger Krankenhäuser an ihrer Belastungsgrenze. Rehakliniken aktiviert

8:52 Uhr | 9. Dezember 2020
Brandenburger Krankenhäuser an ihrer Belastungsgrenze. Rehakliniken aktiviert

Brandenburger Krankenhäuser an ihrer Belastungsgrenze. Rehakliniken aktiviert

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Angesichts der weiter steigenden Zahl von COVID-19-Patienten, die stationär versorgt werden müssen, gelangen auch im Land Brandenburg immer mehr Krankenhäuser an ihre Belastungsgrenze. Aus diesem Grund hat das Gesundheitsministerium jetzt Hinweise zur Steuerung von Krankenhauskapazitäten in der COVID-19-Pandemie an alle Landkreise und kreisfreien Städte verschickt. Außerdem sollen die 24 Rehakliniken im Land bei Bedarf leichtere und mittelschwere Nicht-COVID-Fälle aufnehmen, damit die Krankenhäuser mehr schwere und schwerste Fälle sowie Corona-Infizierte versorgen können. Das Ministerium hat heute zudem die Liste der Krankenhausstandorte in Brandenburg veröffentlicht, die nach dem neuen 3. Bevölkerungsschutzgesetz des Bundes Ausgleichszahlungen aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus erhalten.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Lage spitzt sich sowohl bei der stationären Versorgung in den Krankenhäusern als auch in den Pflegeeinrichtungen zu. Wir müssen jetzt alle zur Verfügung stehenden Kräfte im Land mobilisieren und die Last auf viele Schultern verteilen. Im Land Brandenburg haben sich die Krankenhäuser in den fünf Versorgungsregionen bereits zu regionalen Corona-Netzwerken zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu unterstützen. Dieses Modell hat sich bewährt. Nun müssen wir weitere Maßnahmen umsetzen. Ich appelliere noch einmal an alle Bürgerinnen und Bürger, konsequent die Corona-Maßnahmen einzuhalten. Alle müssen dazu beitragen, Infektionsrisiken deutlich zu minimieren, um den Anstieg der COVID-19-Fälle in Krankenhäuser zu bremsen. In der Corona-Krise kämpfen viele Menschen um ihr Leben.“

Die Zahl der Patientinnen und Patienten, die im Krankenhaus wegen COVID-19 behandelt werden müssen, steigt seit Oktober wieder deutlich an. Aktuell werden 581 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt; davon befinden sich 131 in intensivmedizinischer Behandlung, hiervon müssen 83 beatmet werden. Gleichzeitig fallen Krankenhausbeschäftigte in großer Zahl durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen aus.

Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV) – mehr Verlegungskapazitäten

Mit einem Schreiben an alle Landkreise und kreisfreien Städte hat das Gesundheitsministerium heute über die strategische Steuerung von Krankenhauskapazitäten in der COVID-19-Pandemie durch die integrierten Regionalleitstellen des Landes hingewiesen. Nach Ansicht des Gesundheitsministeriums ist die derzeitige epidemischen Lage wegen der hohen Anzahl von COVID-19-Erkrankten einem sogenannten Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (kurz: MANV) im Sinne des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes gleichzusetzen.

Mit der Feststellung des Ereignisses des Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten (MANV-E) durch die jeweiligen Träger des Rettungsdienstes muss eine abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes insbesondere mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen gewährleistet sein. Das bedeutet, dass die integrierten Regionalleitstellen mehr Möglichkeiten der Steuerung bei der Verlegung von Patientinnen und Patienten in die geeignete Zielklinik haben und die noch freien Kapazitäten bei den Kliniken optimal ausgenutzt werden können. Zudem können sie jetzt unproblematisch auf ihre Katastrophenschutzeinheiten zurückgreifen.

Mit dem MANV-E greifen alle Maßnahmen des § 18 der Landesrettungsdienstplanverordnung (Aufgaben der rettungsdienstlichen Leitung, Link). Danach obliegt der notärztlichen Leitung die medizinische Führung und Koordination des MANV-Einsatzes der jeweiligen integrierten Regionalleitstelle (jeweils eine in den fünf Versorgungsregionen). Diese umfasst unter anderem die Aufgaben der medizinischen Lagebeurteilung und insbesondere die Festlegung der notfallmedizinischen Versorgung, der Transportmittel und der Transportziele.

Die in den Regionalstellen angesiedelte medizinische Leitung entscheidet in Zusammenarbeit mit der zentralen Koordinierungsstelle der Krankenhäuser über die Ausnutzung der erforderlichen Krankenhauskapazitäten. Alle Krankenhäuser sollen hier weiterhin ihren Beitrag leisten.

Das bedeutet: Neu ist die zentrale Steuerung von notwendigen notfallmedizinischer Versorgung, einschließlich des Transportmittels in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus, unter Einbeziehung aller vorhandenen Kräfte.

Unterstützung der Krankenhäuser durch Rehakliniken

Nach dem neuen 3. Bevölkerungsschutzgesetz des Bundes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, können in der Corona-Krise Rehakliniken als Krankenhausstandorte bestimmt werden. Angesichts der landesweit zugespitzten Lage in den Krankenhäusern hat das Gesundheitsministerium am gestrigen Montag mit einem Schreiben alle Rehabilitationseinrichtungen des Landes Brandenburg über die Möglichkeit zur Bestimmung von Rehakliniken als Krankenhausstandorte informiert.

Alle 24 Rehakliniken sollen bei Bedarf leichtere und mittelschwäre Fälle (aber keine COVID-Patienten) aufnehmen und versorgen, damit in den stationären Krankenhäusern mehr schwere und schwerste Fälle sowie Corona-Infizierte aufgenommen werden können.

Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser – Liste veröffentlicht

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (kurz: 3. Bevölkerungsschutzgesetz) des Bundes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geändert, welcher die Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 regelt. Damit werden nicht mehr alle Krankenhäuser finanziell unterstützt. Brandenburg hatte gemeinsam mit mehreren Ländern im Bundesrat mit einer Protokollerklärung gefordert, auch kleinere Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung bei den Ausgleichszahlungen weiterhin zu berücksichtigen.

Gesundheitsministerin Nonnemacher: „In dieser Krise haben alle Krankenhäuser mit deutlichen Mindereinahmen zu kämpfen. Alle Krankenhäuser benötigen dringend finanzielle Unterstützung. Die Last tragen nicht nur die großen Krankenhäuser in Ballungsräumen! Der Bund darf Finanzierungshilfen nicht allein von Intensivkapazitäten und sogenannten Notfallstufen abhängig machen. Das ist ein schwerer Fehler! Alle Krankenhäuser haben erhebliche zusätzliche Kapazitäten im Intensivbereich mit Beatmung aufgebaut. Viele Kliniken, die wichtige Beiträge zur Pandemiebekämpfung leisten, erhalten mit dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz aber keine finanzielle Unterstützung des Bundes mehr. Hier muss dringend nachgebessert und das Gesetz geändert werden.“

Voraussetzungen für den Erhalt von Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser nach § 21 KHG sind jetzt:

  • 7-Tage-Inzidenz über 70 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt
  • Anteil der freien betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt in einem ununterbrochenen Zeitraum von 7 Tagen durchschnittlich a) unter 25 % oder b) unter 15 %
  • Teilnahme eines Krankenhauses am gestuften System der Notfallversorgung nach G-BA Beschluss § 136c Abs. 4 S. 1 SGB V

Auf dieser Grundlage hat das Gesundheitsministerium heute erstmalig die Liste der bestimmten Krankenhäuser für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis 01.12.2020 veröffentlicht.

Mit Stand 08.12.2020 konnten 26 Krankenhausstandorte erstmalig bestimmt werden, die nach der Neuregelung Anspruch auf Erhalt von Ausgleichszahlungen besitzen. Das Land nutzt dabei sehr weitgehend die Möglichkeiten des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes mit allen möglichen Ausnahmeregelungen. Damit werden die Kliniken dabei unterstützt, elektive planbare Leistungen vorübergehend zu reduzieren und Kapazitäten für die COVID 19-Versorgung und Notfälle zu konzentrieren.

Die ersten Zahlungen sind für die erste Kalenderwoche 2021 geplant.

Im Zeitraum vom 16. März bis zum 30. September 2020 wurden insgesamt rund 317,4 Millionen Euro Ausgleichszahlungen an die Brandenburger Krankenhäuser aus dem Corona-Rettungsschirm des Bundes ausgezahlt. Grundlage war ebenfalls § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Diese Mittel gab es für den Aufbau neuer Beatmungsbetten sowie als Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coronavirus-Infektion frei zu halten (sogenannte „Leere-Betten-Pauschale“).

Coronavirus in der Lausitz. Aktuelle Lage und Entscheidungen

Alle aktuellen Entwicklungen in der Region haben wir in einer Übersicht zusammengefasst ->> Weiterlesen

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