Einen „Urlaubsanspruch“ im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff „Urlaub“ nicht. Trotzdem kann der Arbeitslose verreisen. Für längstens drei Wochen im Kalenderjahr kann das Arbeitslosengeld weiter gewährt werden.
Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur für die Dauer der Reise bestehen bleibt, wenn die Agentur für Arbeit vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor beantragt werden. Für die Beantragung kann sich der Arbeitslose an seine Agentur für Arbeit wenden oder die Genehmigung der Ortsabwesenheit über www.arbeitsagentur.de online beantragen.
Der Antrag auf „Urlaub“ (Ortsabwesenheit) kann nicht langfristig gestellt werden, denn die Agentur für Arbeit muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Abwesenheit bestehen.
Die Zustimmung sollte deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise beantragt werden. Über die Zustimmung durch die Agentur für Arbeit wird der Arbeitslose umgehend informiert.
Wann wird dem Antrag nicht zugestimmt?
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Wenn eine Reise/Abwesenheit die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde, z.B. wenn wegen der Abwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen verhindert oder verzögert würden, wird die Agentur für Arbeit nicht zustimmen.
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Quelle: Agentur für Arbeit Cottbus




