Sachsen verzichtet in mehr als 11.000 Fällen darauf, Corona-Soforthilfen zurückzufordern. In Brandenburg sieht es anders aus: Hier hat das Oberverwaltungsgericht die Rückforderungen im Juni bestätigt.
Corona-Soforthilfe: 11.026 Anträge bewilligt
Bis Ende Juni 2026 haben sächsische Unternehmen und Selbständige 12.018 Anträge gestellt, die Rückforderung einzustellen. 11.026 davon wurden bewilligt, 617 abgelehnt, 375 sind noch in Bearbeitung. Zusätzlich nahmen 5.125 Betroffene eine verlängerte Zahlungsfrist in Anspruch.
Möglich wurde das, weil das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank Mitte 2025 die Rückzahlungsregeln vereinfacht hat. In besonderen Fällen kann seither vollständig auf eine Rückforderung verzichtet werden – dann nämlich, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um sie zu leisten.
„Viele haben unter großer Unsicherheit handeln müssen“
Wirtschaftsminister Dirk Panter verweist auf die Umstände von 2020: „Die Corona-Soforthilfe hat während der Pandemie Unternehmen und Selbständigen schnell und unbürokratisch durch eine außergewöhnliche Krisensituation geholfen. Viele haben damals unter großer Unsicherheit handeln müssen.“
Die hohe Zahl bewilligter Anträge zeige, dass die Verbesserungen ankämen. „Unser Ziel ist, das Corona-Verfahren fair und verlässlich zu Ende zu bringen“, so der Minister. Bis Jahresende 2026 sollen alle offenen Anträge bearbeitet und das Rückmeldeverfahren beendet sein. Anträge sind weiterhin möglich.

Warum überhaupt zurückgezahlt werden muss
Im Frühjahr und Sommer 2020 erhielten allein in Sachsen mehr als 84.000 Kleinstunternehmen und Selbständige über 672 Millionen Euro aus dem Soforthilfe-Zuschuss des Bundes. Die Auszahlung erfolgte schnell und auf Prognose: Wie sich die Pandemie entwickeln würde, war nicht absehbar.
Die Bescheide banden das Geld an einen Zweck – den Ausgleich eines Liquiditätsengpasses. Viele Betriebe konnten aber schon nach Wochen wieder arbeiten. Der tatsächliche Engpass fiel dann geringer aus als angenommen, und die Differenz wurde zurückgefordert.
Was Sachsen anbietet
Seit Juli 2025 gelten dort deutliche Erleichterungen:
Bereits gezahltes Geld gibt es allerdings nur in Ausnahmefällen zurück, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die Kriterien stehen in den FAQ der Sächsischen Aufbaubank.
In Brandenburg hat das Gericht entschieden
Für Betroffene in Südbrandenburg gilt anderes Recht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 3. Juni 2026 in drei Verfahren entschieden, dass die Rückforderungen rechtmäßig sind (Az. OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26).
Maßgeblich war für das Gericht, dass aus den Bewilligungsbescheiden erkennbar war, wozu das Geld diente – zur Abwendung eines prognostizierten Liquiditätsengpasses in den folgenden drei Monaten. Trat dieser Engpass nicht ein, ist zurückzuzahlen.
Abgewickelt wird das über die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Ratenzahlung ist dort möglich, Zinsen fallen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung an. Fragen beantwortet die ILB unter [email protected].
Zwei Länder, zwei Wege
Für Selbständige, die beiderseits der Landesgrenze arbeiten, ist das ein bemerkenswerter Unterschied: Dieselbe Bundeshilfe, dieselbe Ausgangslage – aber in Sachsen kann die Forderung ganz entfallen, in Brandenburg steht das Gerichtsurteil.
Wer noch eine offene Rückforderung hat, sollte in jedem Fall prüfen, welche Zahlungserleichterungen im eigenen Bundesland möglich sind. Untätig bleiben ist die schlechteste Variante – die Fristen laufen.
Symbolbild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
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