Aus gegebenem Anlass wird hiermit auf die Verpflichtung zur Anmeldung der Fleischuntersuchung im Rahmen von Hausschlachtungen hingewiesen:
Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2a der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV) Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) zuletzt geändert durch: Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 930).
Eine Hausschlachtung ist das Schlachten von als Haustieren oder Farmwild gehaltenen Huftieren (Schwein, Rind, Pferd, Schaf, Ziege, Damwild, Rotwild, Schwarzwild) außerhalb eines Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch.
Der Verfügungsberechtigte hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde, vertreten durch den zuständigen amtlichen Tierarzt, unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung anzumelden.
Das zu schlachtende Tier ist nur dann zur Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn es eine Störung des Allgemeinbefindens zeigt, welche nicht auf einem Unglücksfall beruht. In jedem Fall ist es zur Fleischuntersuchung und –sofern untersuchungspflichtig- zur Trichinenuntersuchung anzumelden. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch Schafe, Ziegen und Gehegewild der Untersuchungspflicht durch einen amtlichen Tierarzt unterliegen.
Sämtliche Produkte, die bei einer Hausschlachtung entstehen, sind ausschließlich für den Eigenbedarf gedacht und dürfen nicht veräußert werden.
Eine Übersicht der Fleischhygienebezirke des Landkreises Dahme-Spreewald und die zuständigen amtlichen Tierärzte finden Sie unter
http://www.dahme-spreewald.de/sixcms/media.php/104/Fleischhygienebezirke.pdf
Quelle: Landkreis Dahme- Spreewald