Arztpraxen bitten darum, Mund- und Nasenschutz zu tragen
Die rechtlichen Grundlagen für die ab Montag, 27.04.2020, geltenden weiteren Lockerungen sind in Form der aktualisierten Eindämmungsverordnung auf www.cottbus.de/corona einsehbar. Damit ist ab dem 27.04.2020 im Einzelhandel sowie im öffentlichen Nahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht. Dieser Verpflichtung schließt sich die Bitte und Empfehlung niedergelassener Ärzte an, eine solche Bedeckung – für die ein Tuch oder ein Schal ausreichend ist – auch beim Aufsuchen von Arztpraxen zu verwenden. Ziel bleib es, mögliche Ansteckungen zu minimieren und Infektionsketten wo möglich zu unterbrechen. Dabei kann eine Mund-Nasen-Bedeckung helfen, gerade weil jetzt wieder mehr Menschen zusammenkommen und der gebotenen Abstand von mindestens 1,50 Meter speziell im Einzelhandel, im Nahverkehr, aber eben auch in Praxen oft nicht oder nur schwer umsetzbar ist.
Sorgsamer Umgang mit den Vorschriften
Die moderaten Zahlen werden sowohl auf ein sehr zeitiges und umfangreiches Krisenmanagement im Carl-Thiem-Klinikum sowie in der Stadt als auch auf die noch geltenden Einschränkungen im öffentlichen Leben einschließlich des mehrheitlich vernünftigen und sorgsamen Umgangs der Cottbuserinnen und Cottbuser mit den Vorschriften und Regelungen zurückgeführt. Einhergehend mit den ersten Lockerungen des öffentlichen Lebens wird die Entwicklung der Fallzahlen beobachtet.