Brandenburgs Polizei soll weiterhin bei der Abwehr von Gefahren Handys betroffener Personen orten sowie bei entsprechendem Anlass automatisch nach Fahrzeugkennzeichen fahnden können. Das ‘Sechste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes’, welches das Landesparlament heute in erster Lesung beriet, sieht eine zunächst um jeweils drei Jahre befristete Fortschreibung der gesetzlichen Eingriffbefugnisse vor.
Innenminister Jörg Schönbohm verwies dazu im Landtag auf ihre praktische Bedeutung für den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Freiheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger im Land. “Zum Glück brauchen wir diese Arbeitsinstrumente nur selten. Wenn aber Menschen in ernster Gefahr sind oder aber erkennbar für Gefahren sorgen, darf auf keine rechtliche Möglichkeit für schnelle und damit professionelle Hilfe der Polizei verzichtet werden”, unterstrich Schönbohm. Auch in Brandenburg hätten sich dazu die neuen Vorschriften in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrfach bewährt.
Schönbohm hob vor den Abgeordneten die Rechtssicherheit der “sehr gründlich vorbereiteten” Polizeibefugnisse hervor, denen umfangreiche Expertenanhörungen vorausgingen und deren praktische Anwendung in Brandenburg einer vergleichsweise strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. “Sie zeugen erneut vom Augenmaß bei der Ausgestaltung und Anwendung unseres modernen Brandenburger Polizeigesetzes. Es verfolgt das Ziel, die Polizei in die Lage zu versetzen, den Sicherheits-Herausforderungen unserer Zeit angemessen zu begegnen und hat gleichzeitig die Belange und Rechte der Bürger zum Maßstab.” Das zeige auch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2008 bzw. zuvor im August 2006 mit zwei Entscheidungen auch die grundsächliche Verfassungskonformität der beiden Brandenburger Regelungen bestätigt hat und darüber hinaus die Brandenburger Gesetzesregelung zur Kennzeichenfahndung als beispielhaft hervorhob. Schönbohm verwies außerdem darauf, dass bei der Handyortung in Brandenburg bisher ausnahmslos alle der per Gesetz vorgeschriebenen polizeilichen Eingriffsanträge von den jeweils zuständigen Gerichten bestätigt worden sind.
Der Innenminister nannte es einen gangbaren Weg, die betreffende Berechtigung zum Eingriff in die Telekommunikation und die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung bei der Fortschreibung zunächst noch einmal bis zum 31. Dezember 2011 im Gesetz zu befristen, auch wenn die bisherigen zwei Praxisjahre eigentlich als Evaluierungszeitraum ausreichten. “Entscheidend ist, dass der Polizei nicht wichtige Ermittlungsinstrumente zur Gefahrenabwehr aus der Hand genommen werden”, hob Schönbohm hervor. Mit der Befristung werde nun das Ende der noch geführten rechtspolitischen Diskussionen auf Bundes- und EU-Ebene abgewartet, die nach Überzeugung Schönbohms aber keine neuen Erkenntnisse bringen werden.
Die Handyortung und die anlassbezogene Kennzeichenfahndung waren im Rahmen der Vierten Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes im Dezember 2006 zunächst auf zwei Jahre befristet worden. Der jetzige Gesetzesentwurf zur Fortschreibung dieser Befristungen, der außerdem einige redaktionelle Änderungen enthält, schafft keine neuen Eingriffsbefugnisse für die Polizei Brandenburgs.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburgs Polizei soll weiterhin bei der Abwehr von Gefahren Handys betroffener Personen orten sowie bei entsprechendem Anlass automatisch nach Fahrzeugkennzeichen fahnden können. Das ‘Sechste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes’, welches das Landesparlament heute in erster Lesung beriet, sieht eine zunächst um jeweils drei Jahre befristete Fortschreibung der gesetzlichen Eingriffbefugnisse vor.
Innenminister Jörg Schönbohm verwies dazu im Landtag auf ihre praktische Bedeutung für den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Freiheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger im Land. “Zum Glück brauchen wir diese Arbeitsinstrumente nur selten. Wenn aber Menschen in ernster Gefahr sind oder aber erkennbar für Gefahren sorgen, darf auf keine rechtliche Möglichkeit für schnelle und damit professionelle Hilfe der Polizei verzichtet werden”, unterstrich Schönbohm. Auch in Brandenburg hätten sich dazu die neuen Vorschriften in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrfach bewährt.
Schönbohm hob vor den Abgeordneten die Rechtssicherheit der “sehr gründlich vorbereiteten” Polizeibefugnisse hervor, denen umfangreiche Expertenanhörungen vorausgingen und deren praktische Anwendung in Brandenburg einer vergleichsweise strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. “Sie zeugen erneut vom Augenmaß bei der Ausgestaltung und Anwendung unseres modernen Brandenburger Polizeigesetzes. Es verfolgt das Ziel, die Polizei in die Lage zu versetzen, den Sicherheits-Herausforderungen unserer Zeit angemessen zu begegnen und hat gleichzeitig die Belange und Rechte der Bürger zum Maßstab.” Das zeige auch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2008 bzw. zuvor im August 2006 mit zwei Entscheidungen auch die grundsächliche Verfassungskonformität der beiden Brandenburger Regelungen bestätigt hat und darüber hinaus die Brandenburger Gesetzesregelung zur Kennzeichenfahndung als beispielhaft hervorhob. Schönbohm verwies außerdem darauf, dass bei der Handyortung in Brandenburg bisher ausnahmslos alle der per Gesetz vorgeschriebenen polizeilichen Eingriffsanträge von den jeweils zuständigen Gerichten bestätigt worden sind.
Der Innenminister nannte es einen gangbaren Weg, die betreffende Berechtigung zum Eingriff in die Telekommunikation und die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung bei der Fortschreibung zunächst noch einmal bis zum 31. Dezember 2011 im Gesetz zu befristen, auch wenn die bisherigen zwei Praxisjahre eigentlich als Evaluierungszeitraum ausreichten. “Entscheidend ist, dass der Polizei nicht wichtige Ermittlungsinstrumente zur Gefahrenabwehr aus der Hand genommen werden”, hob Schönbohm hervor. Mit der Befristung werde nun das Ende der noch geführten rechtspolitischen Diskussionen auf Bundes- und EU-Ebene abgewartet, die nach Überzeugung Schönbohms aber keine neuen Erkenntnisse bringen werden.
Die Handyortung und die anlassbezogene Kennzeichenfahndung waren im Rahmen der Vierten Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes im Dezember 2006 zunächst auf zwei Jahre befristet worden. Der jetzige Gesetzesentwurf zur Fortschreibung dieser Befristungen, der außerdem einige redaktionelle Änderungen enthält, schafft keine neuen Eingriffsbefugnisse für die Polizei Brandenburgs.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburgs Polizei soll weiterhin bei der Abwehr von Gefahren Handys betroffener Personen orten sowie bei entsprechendem Anlass automatisch nach Fahrzeugkennzeichen fahnden können. Das ‘Sechste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes’, welches das Landesparlament heute in erster Lesung beriet, sieht eine zunächst um jeweils drei Jahre befristete Fortschreibung der gesetzlichen Eingriffbefugnisse vor.
Innenminister Jörg Schönbohm verwies dazu im Landtag auf ihre praktische Bedeutung für den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Freiheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger im Land. “Zum Glück brauchen wir diese Arbeitsinstrumente nur selten. Wenn aber Menschen in ernster Gefahr sind oder aber erkennbar für Gefahren sorgen, darf auf keine rechtliche Möglichkeit für schnelle und damit professionelle Hilfe der Polizei verzichtet werden”, unterstrich Schönbohm. Auch in Brandenburg hätten sich dazu die neuen Vorschriften in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrfach bewährt.
Schönbohm hob vor den Abgeordneten die Rechtssicherheit der “sehr gründlich vorbereiteten” Polizeibefugnisse hervor, denen umfangreiche Expertenanhörungen vorausgingen und deren praktische Anwendung in Brandenburg einer vergleichsweise strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. “Sie zeugen erneut vom Augenmaß bei der Ausgestaltung und Anwendung unseres modernen Brandenburger Polizeigesetzes. Es verfolgt das Ziel, die Polizei in die Lage zu versetzen, den Sicherheits-Herausforderungen unserer Zeit angemessen zu begegnen und hat gleichzeitig die Belange und Rechte der Bürger zum Maßstab.” Das zeige auch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2008 bzw. zuvor im August 2006 mit zwei Entscheidungen auch die grundsächliche Verfassungskonformität der beiden Brandenburger Regelungen bestätigt hat und darüber hinaus die Brandenburger Gesetzesregelung zur Kennzeichenfahndung als beispielhaft hervorhob. Schönbohm verwies außerdem darauf, dass bei der Handyortung in Brandenburg bisher ausnahmslos alle der per Gesetz vorgeschriebenen polizeilichen Eingriffsanträge von den jeweils zuständigen Gerichten bestätigt worden sind.
Der Innenminister nannte es einen gangbaren Weg, die betreffende Berechtigung zum Eingriff in die Telekommunikation und die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung bei der Fortschreibung zunächst noch einmal bis zum 31. Dezember 2011 im Gesetz zu befristen, auch wenn die bisherigen zwei Praxisjahre eigentlich als Evaluierungszeitraum ausreichten. “Entscheidend ist, dass der Polizei nicht wichtige Ermittlungsinstrumente zur Gefahrenabwehr aus der Hand genommen werden”, hob Schönbohm hervor. Mit der Befristung werde nun das Ende der noch geführten rechtspolitischen Diskussionen auf Bundes- und EU-Ebene abgewartet, die nach Überzeugung Schönbohms aber keine neuen Erkenntnisse bringen werden.
Die Handyortung und die anlassbezogene Kennzeichenfahndung waren im Rahmen der Vierten Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes im Dezember 2006 zunächst auf zwei Jahre befristet worden. Der jetzige Gesetzesentwurf zur Fortschreibung dieser Befristungen, der außerdem einige redaktionelle Änderungen enthält, schafft keine neuen Eingriffsbefugnisse für die Polizei Brandenburgs.
Quelle: Ministerium des Innern
Brandenburgs Polizei soll weiterhin bei der Abwehr von Gefahren Handys betroffener Personen orten sowie bei entsprechendem Anlass automatisch nach Fahrzeugkennzeichen fahnden können. Das ‘Sechste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes’, welches das Landesparlament heute in erster Lesung beriet, sieht eine zunächst um jeweils drei Jahre befristete Fortschreibung der gesetzlichen Eingriffbefugnisse vor.
Innenminister Jörg Schönbohm verwies dazu im Landtag auf ihre praktische Bedeutung für den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Freiheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger im Land. “Zum Glück brauchen wir diese Arbeitsinstrumente nur selten. Wenn aber Menschen in ernster Gefahr sind oder aber erkennbar für Gefahren sorgen, darf auf keine rechtliche Möglichkeit für schnelle und damit professionelle Hilfe der Polizei verzichtet werden”, unterstrich Schönbohm. Auch in Brandenburg hätten sich dazu die neuen Vorschriften in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrfach bewährt.
Schönbohm hob vor den Abgeordneten die Rechtssicherheit der “sehr gründlich vorbereiteten” Polizeibefugnisse hervor, denen umfangreiche Expertenanhörungen vorausgingen und deren praktische Anwendung in Brandenburg einer vergleichsweise strengen parlamentarischen Kontrolle unterliegt. “Sie zeugen erneut vom Augenmaß bei der Ausgestaltung und Anwendung unseres modernen Brandenburger Polizeigesetzes. Es verfolgt das Ziel, die Polizei in die Lage zu versetzen, den Sicherheits-Herausforderungen unserer Zeit angemessen zu begegnen und hat gleichzeitig die Belange und Rechte der Bürger zum Maßstab.” Das zeige auch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im März 2008 bzw. zuvor im August 2006 mit zwei Entscheidungen auch die grundsächliche Verfassungskonformität der beiden Brandenburger Regelungen bestätigt hat und darüber hinaus die Brandenburger Gesetzesregelung zur Kennzeichenfahndung als beispielhaft hervorhob. Schönbohm verwies außerdem darauf, dass bei der Handyortung in Brandenburg bisher ausnahmslos alle der per Gesetz vorgeschriebenen polizeilichen Eingriffsanträge von den jeweils zuständigen Gerichten bestätigt worden sind.
Der Innenminister nannte es einen gangbaren Weg, die betreffende Berechtigung zum Eingriff in die Telekommunikation und die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung bei der Fortschreibung zunächst noch einmal bis zum 31. Dezember 2011 im Gesetz zu befristen, auch wenn die bisherigen zwei Praxisjahre eigentlich als Evaluierungszeitraum ausreichten. “Entscheidend ist, dass der Polizei nicht wichtige Ermittlungsinstrumente zur Gefahrenabwehr aus der Hand genommen werden”, hob Schönbohm hervor. Mit der Befristung werde nun das Ende der noch geführten rechtspolitischen Diskussionen auf Bundes- und EU-Ebene abgewartet, die nach Überzeugung Schönbohms aber keine neuen Erkenntnisse bringen werden.
Die Handyortung und die anlassbezogene Kennzeichenfahndung waren im Rahmen der Vierten Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes im Dezember 2006 zunächst auf zwei Jahre befristet worden. Der jetzige Gesetzesentwurf zur Fortschreibung dieser Befristungen, der außerdem einige redaktionelle Änderungen enthält, schafft keine neuen Eingriffsbefugnisse für die Polizei Brandenburgs.
Quelle: Ministerium des Innern