In den letzten Tagen machte ein Interview des Chefs von Vattenfall in der Süddeutschen die Runde. Darin ging es um die Energiewende, die Kosten, die Zeiten, die Folgen der neuen GmbH-Rechtsform und vieles mehr. Leider ist der Artikel nicht online. Es lohnt sich jedoch, mal genauer zu lesen. Auf die Frage nach den Rechtsprozessen von Vattenfall gegen Deutschland sagte Hatakka:
„Wir müssen unsere Eigentumsrechte verteidigen. Das sind wir unseren Aktionären einfach schuldig.“ (Abbildung 1). Es ist angebracht mal über diese Eigentums- und Schuldfrage auch in der Lausitz nachzudenken. Warum, wo doch in der Lausitz keine Atomanlagen stehen??? Stimmt, aber durch die Regelungen des Einigungsvertrages und des Bundesberggesetzes hat Vattenfall das Eigentum an der Braunkohle bereites zugesprochen bekommen, weswegen ja auch das Land Brandenburg keinen Cent an der normalerweise zu zahlenden Förderabgabe bekommt.
Da sitzt nun der schwedische Staat als Hauptaktionär und Eigentümer auf seiner Braunkohle und kann mit einem Tagebau nicht an sein Eigentum, weil da noch einiges ist, was dies verhindert. Aus Vattenfalls Sicht stellt dies ein Unrecht dar und Herr Hatakka sieht sich ja dazu verpflichtet, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu vollstrecken.
Neben Naturschutz, Wasserrahmenrechtlinie, den Verfassungsrechten der sorbischen Minderheit stehen aber auch die Eigentumsrechte der Bewohner über der Kohle dem entgegen. Sie sind daher schuld daran, dass Vattenfall seine legitimen Eigentumsrechte nicht vollstrecken kann. Aus Sicht eines Eigentümers sind alle anderen Rechte erst einmal zweitrangig und minderwertig.
Der deutsche Staat hat nach dem Grundgesetz jedem Eigentümer sein Eigentum zu schützen und notfalls mit Zwang umzusetzen. Vattenfall stellt nun den Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens, in diesem fall eines Braunkohlenplanverfahrens, welches ihm den Zugang und die Nutzung seines Eigentums ermöglichen soll. Doch ein Recht auf Schutz des Eigentums gilt auch für den Flächeneigentümer, zumal diese schon über Jahrhunderte bestehen. So steht der Staat in einer moralischen/juristischen/politischen Zwickmühle. Da sind nun die Konfliktparteien, deren Eigentumsansprüche einander unvereinbar widersprechen. Im Verfahren werden die Interessen abgewogen und dann im Parlament beschlossen. Im Konfliktfalle verweist man auf die Rechtslage und dass diese doch vor einem Gericht zu klären sei. Doch zu einer gleichberechtigten Einigung kann es nicht kommen.
Einer der letzten deutschen Diktatoren wollte 1934 bzw. 1937 ausschließen, dass ein kleiner Bauer mit einer Klage die Expansion der Deutschen und deren Ideologie wegen eventueller Rohstoffknappheit stoppen kann und änderte daher dementsprechend das vorhandene Bergrecht.. Heute heißt es darin: „Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung (von Rohstoffen) so wenig wie möglich beeinträchtigt werden“ (§48 Abs.1 Satz 2 BbergG) . Dies wird dadurch gewährleistet, dass weder einem Flächeneigentümer noch der Kommune ein Klagerecht eingeräumt wird. So werden heute in Deutschland dank eines nicht demokratisch motivierten Bergrechts die Interessen des schwedischen Aktionärs bevorzugt gewährt und vollstreckt. Wer seine Interessen gegen neue Tagebaue durchsetzen möchte und seine Heimat verteidigt, legt es sich jedoch auch vom Prinzip her auch mit dem schwedischen Staat an.
Vielen Dank Herr Hatakka für ihre ehrlichen Worte.
2. Teil: Eine Schuldfrage der Tagebaue – Eine politische Ansicht
In den letzten Tagen machte ein Interview des Chefs von Vattenfall in der Süddeutschen die Runde. Darin ging es um die Energiewende, die Kosten, die Zeiten, die Folgen der neuen GmbH-Rechtsform und vieles mehr. Leider ist der Artikel nicht online. Es lohnt sich jedoch, mal genauer zu lesen. Auf die Frage nach den Rechtsprozessen von Vattenfall gegen Deutschland sagte Hatakka:
„Wir müssen unsere Eigentumsrechte verteidigen. Das sind wir unseren Aktionären einfach schuldig.“ (Abbildung 1). Es ist angebracht mal über diese Eigentums- und Schuldfrage auch in der Lausitz nachzudenken. Warum, wo doch in der Lausitz keine Atomanlagen stehen??? Stimmt, aber durch die Regelungen des Einigungsvertrages und des Bundesberggesetzes hat Vattenfall das Eigentum an der Braunkohle bereites zugesprochen bekommen, weswegen ja auch das Land Brandenburg keinen Cent an der normalerweise zu zahlenden Förderabgabe bekommt.
Da sitzt nun der schwedische Staat als Hauptaktionär und Eigentümer auf seiner Braunkohle und kann mit einem Tagebau nicht an sein Eigentum, weil da noch einiges ist, was dies verhindert. Aus Vattenfalls Sicht stellt dies ein Unrecht dar und Herr Hatakka sieht sich ja dazu verpflichtet, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu vollstrecken.
Neben Naturschutz, Wasserrahmenrechtlinie, den Verfassungsrechten der sorbischen Minderheit stehen aber auch die Eigentumsrechte der Bewohner über der Kohle dem entgegen. Sie sind daher schuld daran, dass Vattenfall seine legitimen Eigentumsrechte nicht vollstrecken kann. Aus Sicht eines Eigentümers sind alle anderen Rechte erst einmal zweitrangig und minderwertig.
Der deutsche Staat hat nach dem Grundgesetz jedem Eigentümer sein Eigentum zu schützen und notfalls mit Zwang umzusetzen. Vattenfall stellt nun den Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens, in diesem fall eines Braunkohlenplanverfahrens, welches ihm den Zugang und die Nutzung seines Eigentums ermöglichen soll. Doch ein Recht auf Schutz des Eigentums gilt auch für den Flächeneigentümer, zumal diese schon über Jahrhunderte bestehen. So steht der Staat in einer moralischen/juristischen/politischen Zwickmühle. Da sind nun die Konfliktparteien, deren Eigentumsansprüche einander unvereinbar widersprechen. Im Verfahren werden die Interessen abgewogen und dann im Parlament beschlossen. Im Konfliktfalle verweist man auf die Rechtslage und dass diese doch vor einem Gericht zu klären sei. Doch zu einer gleichberechtigten Einigung kann es nicht kommen.
Einer der letzten deutschen Diktatoren wollte 1934 bzw. 1937 ausschließen, dass ein kleiner Bauer mit einer Klage die Expansion der Deutschen und deren Ideologie wegen eventueller Rohstoffknappheit stoppen kann und änderte daher dementsprechend das vorhandene Bergrecht.. Heute heißt es darin: „Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung (von Rohstoffen) so wenig wie möglich beeinträchtigt werden“ (§48 Abs.1 Satz 2 BbergG) . Dies wird dadurch gewährleistet, dass weder einem Flächeneigentümer noch der Kommune ein Klagerecht eingeräumt wird. So werden heute in Deutschland dank eines nicht demokratisch motivierten Bergrechts die Interessen des schwedischen Aktionärs bevorzugt gewährt und vollstreckt. Wer seine Interessen gegen neue Tagebaue durchsetzen möchte und seine Heimat verteidigt, legt es sich jedoch auch vom Prinzip her auch mit dem schwedischen Staat an.
Vielen Dank Herr Hatakka für ihre ehrlichen Worte.
2. Teil: Eine Schuldfrage der Tagebaue – Eine politische Ansicht
In den letzten Tagen machte ein Interview des Chefs von Vattenfall in der Süddeutschen die Runde. Darin ging es um die Energiewende, die Kosten, die Zeiten, die Folgen der neuen GmbH-Rechtsform und vieles mehr. Leider ist der Artikel nicht online. Es lohnt sich jedoch, mal genauer zu lesen. Auf die Frage nach den Rechtsprozessen von Vattenfall gegen Deutschland sagte Hatakka:
„Wir müssen unsere Eigentumsrechte verteidigen. Das sind wir unseren Aktionären einfach schuldig.“ (Abbildung 1). Es ist angebracht mal über diese Eigentums- und Schuldfrage auch in der Lausitz nachzudenken. Warum, wo doch in der Lausitz keine Atomanlagen stehen??? Stimmt, aber durch die Regelungen des Einigungsvertrages und des Bundesberggesetzes hat Vattenfall das Eigentum an der Braunkohle bereites zugesprochen bekommen, weswegen ja auch das Land Brandenburg keinen Cent an der normalerweise zu zahlenden Förderabgabe bekommt.
Da sitzt nun der schwedische Staat als Hauptaktionär und Eigentümer auf seiner Braunkohle und kann mit einem Tagebau nicht an sein Eigentum, weil da noch einiges ist, was dies verhindert. Aus Vattenfalls Sicht stellt dies ein Unrecht dar und Herr Hatakka sieht sich ja dazu verpflichtet, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu vollstrecken.
Neben Naturschutz, Wasserrahmenrechtlinie, den Verfassungsrechten der sorbischen Minderheit stehen aber auch die Eigentumsrechte der Bewohner über der Kohle dem entgegen. Sie sind daher schuld daran, dass Vattenfall seine legitimen Eigentumsrechte nicht vollstrecken kann. Aus Sicht eines Eigentümers sind alle anderen Rechte erst einmal zweitrangig und minderwertig.
Der deutsche Staat hat nach dem Grundgesetz jedem Eigentümer sein Eigentum zu schützen und notfalls mit Zwang umzusetzen. Vattenfall stellt nun den Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens, in diesem fall eines Braunkohlenplanverfahrens, welches ihm den Zugang und die Nutzung seines Eigentums ermöglichen soll. Doch ein Recht auf Schutz des Eigentums gilt auch für den Flächeneigentümer, zumal diese schon über Jahrhunderte bestehen. So steht der Staat in einer moralischen/juristischen/politischen Zwickmühle. Da sind nun die Konfliktparteien, deren Eigentumsansprüche einander unvereinbar widersprechen. Im Verfahren werden die Interessen abgewogen und dann im Parlament beschlossen. Im Konfliktfalle verweist man auf die Rechtslage und dass diese doch vor einem Gericht zu klären sei. Doch zu einer gleichberechtigten Einigung kann es nicht kommen.
Einer der letzten deutschen Diktatoren wollte 1934 bzw. 1937 ausschließen, dass ein kleiner Bauer mit einer Klage die Expansion der Deutschen und deren Ideologie wegen eventueller Rohstoffknappheit stoppen kann und änderte daher dementsprechend das vorhandene Bergrecht.. Heute heißt es darin: „Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung (von Rohstoffen) so wenig wie möglich beeinträchtigt werden“ (§48 Abs.1 Satz 2 BbergG) . Dies wird dadurch gewährleistet, dass weder einem Flächeneigentümer noch der Kommune ein Klagerecht eingeräumt wird. So werden heute in Deutschland dank eines nicht demokratisch motivierten Bergrechts die Interessen des schwedischen Aktionärs bevorzugt gewährt und vollstreckt. Wer seine Interessen gegen neue Tagebaue durchsetzen möchte und seine Heimat verteidigt, legt es sich jedoch auch vom Prinzip her auch mit dem schwedischen Staat an.
Vielen Dank Herr Hatakka für ihre ehrlichen Worte.
2. Teil: Eine Schuldfrage der Tagebaue – Eine politische Ansicht
In den letzten Tagen machte ein Interview des Chefs von Vattenfall in der Süddeutschen die Runde. Darin ging es um die Energiewende, die Kosten, die Zeiten, die Folgen der neuen GmbH-Rechtsform und vieles mehr. Leider ist der Artikel nicht online. Es lohnt sich jedoch, mal genauer zu lesen. Auf die Frage nach den Rechtsprozessen von Vattenfall gegen Deutschland sagte Hatakka:
„Wir müssen unsere Eigentumsrechte verteidigen. Das sind wir unseren Aktionären einfach schuldig.“ (Abbildung 1). Es ist angebracht mal über diese Eigentums- und Schuldfrage auch in der Lausitz nachzudenken. Warum, wo doch in der Lausitz keine Atomanlagen stehen??? Stimmt, aber durch die Regelungen des Einigungsvertrages und des Bundesberggesetzes hat Vattenfall das Eigentum an der Braunkohle bereites zugesprochen bekommen, weswegen ja auch das Land Brandenburg keinen Cent an der normalerweise zu zahlenden Förderabgabe bekommt.
Da sitzt nun der schwedische Staat als Hauptaktionär und Eigentümer auf seiner Braunkohle und kann mit einem Tagebau nicht an sein Eigentum, weil da noch einiges ist, was dies verhindert. Aus Vattenfalls Sicht stellt dies ein Unrecht dar und Herr Hatakka sieht sich ja dazu verpflichtet, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu vollstrecken.
Neben Naturschutz, Wasserrahmenrechtlinie, den Verfassungsrechten der sorbischen Minderheit stehen aber auch die Eigentumsrechte der Bewohner über der Kohle dem entgegen. Sie sind daher schuld daran, dass Vattenfall seine legitimen Eigentumsrechte nicht vollstrecken kann. Aus Sicht eines Eigentümers sind alle anderen Rechte erst einmal zweitrangig und minderwertig.
Der deutsche Staat hat nach dem Grundgesetz jedem Eigentümer sein Eigentum zu schützen und notfalls mit Zwang umzusetzen. Vattenfall stellt nun den Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens, in diesem fall eines Braunkohlenplanverfahrens, welches ihm den Zugang und die Nutzung seines Eigentums ermöglichen soll. Doch ein Recht auf Schutz des Eigentums gilt auch für den Flächeneigentümer, zumal diese schon über Jahrhunderte bestehen. So steht der Staat in einer moralischen/juristischen/politischen Zwickmühle. Da sind nun die Konfliktparteien, deren Eigentumsansprüche einander unvereinbar widersprechen. Im Verfahren werden die Interessen abgewogen und dann im Parlament beschlossen. Im Konfliktfalle verweist man auf die Rechtslage und dass diese doch vor einem Gericht zu klären sei. Doch zu einer gleichberechtigten Einigung kann es nicht kommen.
Einer der letzten deutschen Diktatoren wollte 1934 bzw. 1937 ausschließen, dass ein kleiner Bauer mit einer Klage die Expansion der Deutschen und deren Ideologie wegen eventueller Rohstoffknappheit stoppen kann und änderte daher dementsprechend das vorhandene Bergrecht.. Heute heißt es darin: „Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung (von Rohstoffen) so wenig wie möglich beeinträchtigt werden“ (§48 Abs.1 Satz 2 BbergG) . Dies wird dadurch gewährleistet, dass weder einem Flächeneigentümer noch der Kommune ein Klagerecht eingeräumt wird. So werden heute in Deutschland dank eines nicht demokratisch motivierten Bergrechts die Interessen des schwedischen Aktionärs bevorzugt gewährt und vollstreckt. Wer seine Interessen gegen neue Tagebaue durchsetzen möchte und seine Heimat verteidigt, legt es sich jedoch auch vom Prinzip her auch mit dem schwedischen Staat an.
Vielen Dank Herr Hatakka für ihre ehrlichen Worte.
2. Teil: Eine Schuldfrage der Tagebaue – Eine politische Ansicht