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NIEDERLAUSITZ aktuell

Entscheidung zur Teilzeitverbeamtung

18:47 Uhr | 17. Juni 2010
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Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsminister Holger Rupprecht begrüßt die erneute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, dass alle in Teilzeit verbeamteten Lehrkräfte rechtmäßig zu Beamten ernannt worden sind, äußert aber zugleich Unverständnis über die rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsansprüche, die die Richter den klagenden Lehrkräften heute zugestanden haben. „Ich halte es für ein falsches Signal, dass Beamte des Landes für nicht geleistete Arbeit Anspruch auf Besoldung und Versorgung haben.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über die Klagen von neun weiteren in teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften entschieden, die der Auffassung waren, dass die sogenannte antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht verfassungsgemäß sei und ihnen daher die entgangene Besoldung und Versorgung für die Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung seine Rechtsauffassung vom 27. Mai zur Wirksamkeit der Urkunden der verbeamteten Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung, erkannte für diese Lehrkräfte aber trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung einen rückwirkenden Besoldungs- und Versorgungsanspruch an. Grund: Die klagenden Lehrkräfte waren nach dem 31. Dezember 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt worden – nach Auffassung der Richter war aber zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung des Landesbeamtengesetzes bereits ausgelaufen. Die heutige Entscheidung betrifft etwa 200 Lehrkräfte, die sich noch im Rechtsstreit mit dem Land befinden.
Zur Teilzeitverbeamtung:
Zwischen den Jahren 1998 und 2005 wurden rund 7.500 Lehrkräfte in Teilzeit verbeamtet. Hintergrund für diese Entscheidung: Der Einbruch der Geburtenzahlen nach der Wende führte zu einem dramatischen Absinken der Schülerzahlen – die Zahl der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sank von 471.000 im Schuljahr 1996/1997 auf 294.000 im Schuljahr 2006/2007 – und damit auch zu einem Überhang an Lehrkräften. Mit dem Angebot, sich freiwillig für eine Verbeamtung in Teilzeit zu entscheiden, wurde eine große Anzahl von angestellten Lehrkräften mit Vollzeitverträgen dazu motiviert, Teilzeitangebote anzunehmen, um so den vorhandenen Personalüberhang sozialverträglich abzubauen. Mehrere hundert Lehrkräfte klagten anschließend gegen die Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellten das Verwaltungsgericht Potsdam und Cottbus sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Ernennungsurkunde keine wirksamen Beamtenverhältnisse zustande gekommen sind.
In einem Musterprozess hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
20. März 2008 die Klage einer Lehrerin zur Teilzeitverbeamtung verhandelt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Auf der Basis des Vergleichsvorschlags des Gerichts nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Das Land Brandenburg verpflichtete sich im Gegenzug, die Betroffene zum 01. August 2008 voll zu beschäftigen. Die Ernennung zur Beamtin erklärten die Richter für wirksam.
Sowohl die Verwaltungsgerichte Potsdam und Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellten in Folgeprozessen die Verbeamtung der Lehrkräfte wegen der fehlerhaften Ernennungsurkunde erneut infrage und vertraten die Auffassung, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

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