Die Gemeinde Schönefeld hat für 2026 sechs verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Waltersdorf genehmigt. Die Geschäfte dürfen jeweils von 13 bis 18 Uhr öffnen, wie aus dem aktuellen Amtsblatt der Gemeinde hervorgeht.
Sechs Veranstaltungen ermöglichen Sonntagsöffnung
Der Bürgermeister der Gemeinde Schönefeld hat auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindevertretung Nr. 270/2025 vom 10. Dezember 2025 eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen erlassen. Dies geht aus dem Amtsblatt der Gemeinde Schönefeld (Ausgabe 12/25) hervor. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 28. Dezember 2026. Der Beschluss fiel laut Amtsblatt mehrheitlich.
Die Verordnung basiert auf dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz, das Sonntagsöffnungen aus Anlass besonderer und regionaler Ereignisse ermöglicht. Für den Ortsteil Waltersdorf wurden insgesamt sechs Termine festgelegt, an denen Verkaufsstellen zwischen 13 und 18 Uhr öffnen dürfen.
Diese verkaufsoffenen Sonntage sind 2026 geplant
Fünf der sechs Termine gelten als besondere Ereignisse nach § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Den Auftakt macht die „1. Lifestyle-Messe“ am 25. Januar 2026. Am 8. März 2026 folgt die „Mobilitäts- und Hausmesse“ als zweiter verkaufsoffener Sonntag im Frühjahr.
Im Herbst können die Geschäfte anlässlich des „3. BB-Radio Kissenschlachtturniers“ am 27. September 2026 öffnen. Der „XXL-Trödelmarkt“ am 29. November 2026 bietet eine weitere Gelegenheit zum Sonntagseinkauf. Das Jahr schließt mit den „5. Schönefelder Wintersportspielen“ am 27. Dezember 2026 ab.
Tag des Ehrenamtes als regionales Ereignis
Ein weiterer verkaufsoffener Sonntag ist für den 25. Oktober 2026 vorgesehen. Dieser Termin basiert auf dem „Tag des Ehrenamtes“ und gilt als regionales Ereignis nach § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Auch an diesem Tag dürfen die Verkaufsstellen im Ortsteil Waltersdorf von 13 bis 18 Uhr öffnen.
Die Verordnung enthält einen wichtigen Hinweis: Sollte eines der genannten Ereignisse nicht stattfinden, ist das Offenhalten der Ladengeschäfte an diesem Tag nicht zulässig. Die Sonntagsöffnung ist somit an die tatsächliche Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gebunden.
Vorschriften für Beschäftigte und mögliche Bußgelder
Bei den Sonntagsöffnungen sind laut Verordnung die Vorschriften des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wer Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Sonn- und Feiertage öffnet oder die zulässigen Öffnungszeiten nicht einhält, handelt ordnungswidrig. Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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