Gemäß § 45 Abs. 2 BbgWG in Verbindung mit § 44 BbgWG wird die am 17.7.2010 erlassene befristete Einschränkung des Anliegergebrauchs zur Entnahme von Wasser aus der Spree und ihren Zuflüssen mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße
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