Kinder-Notbetreuungen im Landkreis Spree-Neiße können nur dann beantragt werden, wenn beide Elternteile in systemrelevanten Berufen tätig sind. Ausgenommen davon sind Berufe im Gesundheitswesen und Erziehungshilfen. Hierbei genügt es, wenn eine Person in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Das gab der Landkreis heute bekannt. Ab dem 04. Januar 2021 ist es möglich, dass Schulkinder der Klasse eins bis vier notbetreut werden können. Den Antrag finden alle Interessierten online auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße.
Der Landkreis Spree-Neiße teilte dazu mit:
Anlässlich der aktuellen Maßnahmen des SARS-CoV-2-Virus ist nach §17 Abs. 6 i.V.m. §18 Abs. 4 Satz 4 der 3. SARS-CoV-2-EindV. vom 15.12.2020 ab dem 04.01.2021 eine Notbetreuung für schulpflichtige Kinder der 1. bis 4. Klasse vorgesehen. Diese erstreckt sich auch im Landkreis Spree-Neiße über den Zeitraum des regulären Unterrichts am Vormittag (Schule) sowie der Betreuung am Nachmittag (Hort). Dabei handelt es sich nicht um Unterricht, sondern ein pädagogisches Angebot, dessen Organisation der jeweiligen Schule obliegt.
Die Notbetreuung ist ausschließlich für Kinder mit folgenden Voraussetzungen vorgesehen:
- Sofern alle Personensorgeberechtigten in kritischer öffentlicher Infrastruktur tätig sind (systemrelevante Berufe). Ausnahme bilden hier Berufe im Gesundheitsbereich, gesundheitstechnischen, pharmazeutischen und pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter: Hier kann die Notbetreuung bereits in Anspruch genommen werden, sobald ein:e Personensorgeberechtigte:r dieser Berufsgruppen zugehörig
und
2. keine alternative Betreuung möglich ist, zum Beispiel durch Freunde, Nachbarn, Angehörige
oder
3. das Kindeswohl die Notfallbetreuung erforderlich macht. Ob dies im Einzelfall notwendig und begründet ist, prüft der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße.
Folgende Berufsgruppen zählen zum Bereich der kritischen öffentlichen Infrastruktur
- im Gesundheitsbereich, gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychischer Erkrankter
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungs- und Verwaltungsfunktionen in Bund, Land, Kommune
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr
- Rechtspflege
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
- Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung)
- Landwirtschaft, Versorgungswirtschaft,
- In der fortgeführten Kindertagesbetreuung, Lehrkräfte in Präsenz- und Distanzunterricht oder Personal der Notbetreuung
Den Antrag auf die Not-Kinderbetreuung finden Sie auf der Webpräsenz des Landkreises Spree-Neiße unter https://www.lkspn.de/aktuelles/coronavirus/dokumente_corona.html
Der ausgefüllte Antrag ist an die Verwaltung der zuständigen Kommune des Wohnorts (Amt, Gemeinde oder Stadt) einzureichen, per E-Mail oder postalisch. Der Antrag ist schnellstmöglich, jedoch möglich bis spätestens 23.12.2020 einzureichen, um eine rechtzeitige Bewilligung sicherzustellen.
Coronavirus in der Lausitz. Aktuelle Lage und Entscheidungen
Alle aktuellen Entwicklungen in der Region haben wir in einer Übersicht zusammengefasst ->> Weiterlesen
Red. / Presseinfo