Wegen der weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist in Brandenburg ab Mittwoch, 18. März 2020, bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020, an allen Schulen die Unterrichtserteilung sowie der Betrieb von Kitas und Horten untersagt. Ausgenommen sind Kindertagespflegestellen, die weitergeführt werden können. Es wird eine Notbetreuung in Kitas und Horten eingerichtet. Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Sorgeberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden der Inhaber des Sorgerechts, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können. Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.
Eltern, die in einer Organisation oder Einrichtung der kritischen Infrastruktur, wie nachfolgend erläutert, arbeiten und keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben, müssen bis spätestens Mittwoch, den 18.03.2020 ihren Bedarf in der Einrichtung anmelden. Jedes Elternteil hat dabei ein eigenes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Antragsformular vorzulegen. Die Antragsformulare werden in den Einrichtungen ab Montag, den 16.03.2020 ausgehändigt bzw. stehen im Internet unter www.forst-lausitz.de zum Ausdrucken zur Verfügung.
Zur Erläuterung: Kritische Infrastrukturen Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere Folgen eintreten würden.
Zur Kritischen Infrastruktur zählt das Land Brandenburg in dieser aktuellen Situation folgende Tätigkeiten (Stand 15.03.2020):
– Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter,
– Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
– Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
– Rechtspflege,
– Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
– Energie, Abfall, Ab- und Wasserversorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
– Land- und Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
– in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.