Das Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung in insgesamt 23 Fällen gegen den damals 43-jährigen Schulleiter der Archimedes-Grundschule in Forst wurde vorläufig eingestellt. Das hat das Amtsgericht Cottbus heute mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie der Angeklagte einigten sich auf die Zahlung von Geldauflagen in Höhe von insgesamt 7.000 Euro. Das Geld muss innerhalb des nächsten halben Jahres als Schadenswiedergutmachung an acht Kinder und eine Einrichtung aus dem Bereich der Opferhilfe gezahlt werden. Nach der ersten Hauptverhandlung wurde das Verfahren um eine Anklage erweitert. In dieser wurden dem Schulleiter drei weitere Fälle von Körperverletzungen gegen eine Schülerin vorgeworfen.
Das Amstgericht Cottbus teilte dazu mit:
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hatte mit Anklage vom 14.5.18, Eingang bei Gericht am 23.5.18, Anklage gegen einen damals 43jährigen Schulleiter einer Grundschule in Forst wegen Körperverletzung in 20 Fällen (Tatzeitraum Sep. 2015 bis März 2017) erhoben. Die Tathandlungen sollen zu Lasten von 7 Schülern begangen worden sein. In der überwiegenden Anzahl soll der Angeklagte den Schülern Schläge an den Hinterkopf verabreicht haben, in Einzelfällen soll es auch zu Tritten und Schlägen in das Gesicht gekommen sein.
Im Nachgang des ersten Hauptverhandlungstages hat die Staatsanwaltschaft Cottbus eine weitere Anklage gegen den Angeklagten eingereicht. Hier werden dem Angeklagten drei weitere Körperverletzungshandlung zu Lasten einer Geschädigten im gleichen Tatzeitraum vorgeworfen. Die Verfahren wurden verbunden.
Das Verfahren wurde nunmehr mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, der Verteidigerin und des Angeklagten sowie nach Anhörung der Nebenkläger im Beschlusswege gemäß § 153 a Abs. 1 und 2 StPO gegen Zahlung von Geldauflagen vorläufig eingestellt. Insgesamt hat der Angeklagte einen Gesamtbetrag von 7.000,- € zu zahlen. Dabei entfallen Teilbeträge in Höhe von 300-500 € als Schadenswiedergutmachung an insgesamt acht minderjährige Kinder. Im Übrigen ist eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung aus dem Bereich der Opferhilfe zu leisten.
Die Frist zur Zahlung der Geldauflagen beträgt 6 Monate. Wenn der Angeklagte innerhalb der genannten Frist die ihm auferlegten Zahlungen fristgerecht leistet, wird eine endgültige Verfahrenseinstellung erfolgen. Wenn der Angeklagte die Auflagen nicht vollständig erfüllt, würde das Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt.
Red./Presseinfo