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NIEDERLAUSITZ aktuell

Landkreis sucht Jugendschöffen für die Amtsperiode 2014 bis 2018

10:57 Uhr | 6. Dezember 2012
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Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

Bewerbungen

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
Fax: 0 35 62 / 986 15 188
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.schoeffen.de.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

Bewerbungen

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
Fax: 0 35 62 / 986 15 188
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.schoeffen.de.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

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Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
Fax: 0 35 62 / 986 15 188
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.schoeffen.de.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

Bewerbungen

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
Fax: 0 35 62 / 986 15 188
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

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Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
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An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
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Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

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Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

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Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.schoeffen.de.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

Bewerbungen

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
Fax: 0 35 62 / 986 15 188
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de
E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie im Internet unter www.schoeffen.de.
Quelle: Landkreis Spree-Neiße

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Jugendschöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtes vor (einfache Anzahl der Kandidaten noch nicht bekannt). Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte aus den Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen.
Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Voraussetzungen des Schöffenamtes
Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Ausschlussgründe für das Schöffenamt

An das Amt sind von Gesetzes wegen keine weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Bestimmte Personen sind allerdings vom Amt ausgeschlossen oder sollen nicht berufen werden:
Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht geeignet sind.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
Personen, die acht Jahre lang, d. h. in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, als ehrenamtliche Schöffen tätig waren.

Bewerbungen

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist zuständig für das Bewerbungsverfahren, die Prüfung der Bewerbungsvoraussetzungen sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Aufstellung der Vorschlagslisten.

Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
Heinrich-Heine-Str. 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon: (03562) 986 15 102
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E-mail: jugendamt[at]lkspn.de

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Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2013 die ehrenamtlichen Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus für die Amtszeit von 2014 bis 2018 neu zu wählen.
Gesucht werden in unserem Landkreis Frauen und Männer, die am Amtsgericht Cottbus und dessen Zweigstelle in Guben als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Während der Hauptverhandlung üben die Jugendschöffen das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinsam.
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Schöffe kann jeder deutsche Staatsbürger werden, der am 01.01.2014 im Alter zwischen 25 und 69 Jahren ist, zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis Spree-Neiße wohnt und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wer sich um das Amt eines Jugendschöffen bewirbt, sollte darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrungen verfügen.
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Personen, die infolge eines Richterspruchs die Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.
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Wenn Sie an der Ausübung dieses Ehrenamtes interessiert sind, können Sie sich für das Jugendschöffenamt bis zum 31.03.2013 telefonisch beim Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Tel.: (0 35 62) 986 15 102 melden. Sie erhalten dann ein Bewerbungsformular zugesandt, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Interessenten für das Amt können sich auch das Bewerbungsformular von der Landkreisseite herunterladen und ausgefüllt zurücksenden an:

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