Der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Neskovic hat einen Antrag auf Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz an die bundeseigene Bergbaugesellschaft LMBV gerichtet. Hierin beantragt er Zugang zu dem bisher geheim gehaltenen Gutachten zur Eisenbelastung der Spree. Dies teilte Nešković anlässlich eines Besuches beim Bündnis „Klare Spree“ mit. Er war dort eingeladen, um über die rechtlichen Möglichkeiten zu referieren und zu diskutieren, die im Zusammenhang mit der Verockerung der Spree bestehen.
„Das Gutachten muss unverzüglich und in vollem Umfang veröffentlicht werden. Angesichts der Ausmaße der ökologischen Katastrophe ist es untragbar, dass den Betroffenen noch länger Informationen vorenthalten werden“, erklärt Wolfgang Nešković, unabhängiger Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Cottbus-Spree/Neiße und Richter am Bundesgerichtshof a. D. anlässlich eines Treffens mit dem Bündnis „Klare Spree“. Ziele des Treffens waren der Austausch über die aktuellen Entwicklungen und insbesondere die rechtliche Beratung des Bündnisses.
Nešković weiter: „Die LMBV muss den Betroffenen jetzt endlich reinen Wein einschenken und das Gutachten über die Ursachen und Folgen der Verockerung komplett veröffentlichen. Da die LMBV sich bisher geweigert hat, habe ich nunmehr einen förmlichen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt. Nach diesem Gesetz hat jede Person Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Auch die LMBV ist, obwohl sie eine juristische Person des Privatrechtes ist, im Sinne dieses Gesetzes informationspflichtig, da sie „öffentliche Aufgaben“ wahrnimmt, die „im Zusammenhang mit der Umwelt stehen“.
Zum Hintergrund:
Umweltinformationsgesetz (UIG)
§ 2 (1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von
Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
§ 3 (1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
Quelle: Büro Wolfgang Nešković, MdB
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