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NIEDERLAUSITZ aktuell

Vogelgrippevirus in Alt Zauche bestätigt. Sperrbezirk eingerichtet

19:16 Uhr | 18. Januar 2017
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In einem Putenbestand in Alt Zauche (Landkreis Dahme-Spreewald, Amt Lieberose/Oberspreewald) ist die Geflügelpest ausgebrochen. Betroffen ist ein Putenzuchtbetrieb mit zurzeit 44.873 Tieren. Die Veterinärbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat die unverzügliche tierschutzgerechte Tötung des Bestandes und alle weiteren notwendigen Maßnahmen angeordnet.

Nachdem der betroffene Betrieb am Montag erhöhte Tierverluste meldete, wurden noch am selben Tag amtliche Proben entnommen und durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg in Frankfurt/Oder untersucht. Das Ergebnis am Dienstag brachte den Nachweis auf Vorliegen des Verdachts auf Geflügelpest, und das Friedrich-Löffler-Institut auf der Insel Riems als Nationales Referenzlabor bestätigte am Mittwoch die hochpathogene Form der Aviären Influenza, besser bekannt als Geflügelpest.

Vogelgrippe in Alt Zauche ausgebrochen
Vogelgrippe in Alt Zauche ausgebrochen

Um den betroffenen Tierbestand wurden mit Tierseuchenallgemeinverfügung vom 18. Januar sogenannte Restriktionsgebiete mit einem Sperrbezirk (Radius von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bestand) und ein Beobachtungsgebiet (Radius von mindestens zehn Kilometern) eingerichtet. Auf den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk werden derzeit Schilder mit dem Hinweis „Geflügelpest – Sperrbezirk“ und zum Beobachtungsgebiet „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ aufgestellt. Im Sperrbezirk gelten Einschränkungen für Halter und Vermarkter von Geflügel, weiter ist die Jagd auf Federwild untersagt. Die mit Allgemeinverfügung vom 28. November 2016 angeordnete Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel im Landkreis gilt weiterhin. In diesem Zusammenhang wird dringend auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hingewiesen.

Im Sperrbezirk sind derzeit 145 Geflügelhalter mit 47.138 Stück Geflügel und im Beobachtungsgebiet 468 Haltungen mit 23.649 Stück Geflügel registriert.

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In der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände heißt es:

Aufgrund des am 18. Januar 2017 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), werden zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

I.     Es wurde ein Sperrbezirk festgelegt, der folgendes Gebiet umfasst:

Im Westen beginnend

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­        Landesstraße L 44 Abzweig Umgehung Ortslage Radensdorf

­        nach Norden bis zur Gemeindegrenze Briesensee am Gröditscher Landgraben

­        weiter der Gemeindegrenze Briesensee in nordöstlicher Richtung entlang bis zum Südufer des Barbassees

­        weiter entlang der Gemeindegrenze Briesensee in südöstlicher Richtung bis zur Landesstraße L 44 und dem Klein-Leiner-Fließ in Richtung Caminchen folgend

­        nordöstlich an Caminchen vorbei dem Klein-Leiner-Fließ in Richtung Neu Zauche folgend bis das Klein-Leiner-Fließ die Landesstraße L 44 quert

­        weiter dem Klein-Leiner-Fließ in südlicher Richtung folgend bis zu dessen Einmündung in den A-Graben-Nord

­        vom A-Graben-Nord in südlicher Richtung die Neu Zaucher Kahnfahrt bis zur Einmündung in den Nordumfluter

­        dem Nordumfluter nordwestlich in Richtung Lübben folgend bis zur Querung der Straße Bukoitza

­        Straße Bukoitza in nördlicher Richtung folgend bis zum südlichen Ortseingang von Radensdorf, von dort in nordwestlicher Richtung bis zur Landesstraße L 44 am Abzweig der Umgehungsstraße

Der Sperrbezirk unterliegt folgenden Vorschriften:

  1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Sperrbezirk”.
  2. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen abzusondern.
  3. Wer im Sperrbezirk Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  4. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.
  5. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
  1. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  2. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
  3. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.
  4. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

II.    Es wurde ein Beobachtungsgebiet festgelegt, das folgendes Gebiet umfasst:

­        beginnend an der Kreisgrenze zum Landkreis Spree-Neiße (SPN) im Osten

­        Kreisgrenze zu SPN und Landkreis Oberspreewald-Lausitz (OSL) in westlicher Richtung folgend Kleines Fließ in Fließrichtung (westlich) bis zur Einmündung in die Malxe – weiter Kreisgrenze zu OSL (Malxe) folgend in westlicher Richtung bis zur Einmündung in den Burg-Lübbener-Kanal

­        weiter Kreisgrenze zu OSL folgend in westlicher Richtung bis zur Querung der Landesstraße L 49 nördlich von Ragow

­        weiter Kreisgrenze zu OSL folgend in westlicher Richtung bis Gemeindegrenze Neuendorf bei Lübben

­        der Gemeindegrenze Neuendorf bei Lübben in nördlicher Richtung folgend die B 87 querend am westlichen Ortsausgang von Neuendorf bei Lübben

­        weiter nördlich in Richtung Treppendorf vorbei am westlichem Ortsausgang Treppendorf bis B 115 querend

­        entlang der B 115 bis zur Bahnlinie Lübben – Börnichen

­        entlang der Bahnlinie und dem westlichen bis nordwestlichen Rand der Hartmannsdorfer Heide – westlich und nördlich an der Ortslage Hartmannsdorf bis zur Spree

­        Spree flussabwärts bis Petkampsberg

­        Petkampsberg in östlicher Richtung bis Landesstraße L 42

­        entlang der Landesstraße L 42 in Richtung Schlepzig bis zum Abzweig der Kreisstraße K 6123 in Richtung Dürrenhofe bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße K 6122

­        südöstlich an Dürrenhofe vorbei bis zum Gröditscher Landgraben

­        entlang des Gröditscher Landgrabens bis zur Kläranlage Dürrenhofe / Krugau

­        nördlich von Krugau bis zur Bahnlinie Lübben – Beeskow

­        nördlich der Waldkante in östlicher Richtung bis die B 179 (südlich von Groß Leuthen) gequert wird

­        weiter in östlicher Richtung bis zur Kreisstraße K 6113

­        der K 6113 folgend bis Ortseingang von Leibchel – westlich an der Ortslage Leibchel vorbei bis zur B 87

­        die B 87 querend weiter in südöstlicher Richtung bis zum Ressener Mühlenfließ

­        das Ressener Mühlenfließ stromaufwärts – südwestlich an der Ortslage Guhlen vorbei weiter in Richtung B 320, diese querend weiter in südöstlicher Richtung

­        westlich an der Ortslage Mochow vorbei

­        weiter südlich bis die Landesstraße L 44 gequert wird

­        entlang dem Mochowfließ in südlicher Richtung bis zum Bergsee

­        westliches Ufer von Bergsee, Rammoltsee und Butzener See sowie Byhlener See in südlicher Richtung

­        weiter westlich an der Ortslage Butzen vorbei bis zum westlichen Ufer des Byhleguhrer Sees

­        weiter in südwestlicher Richtung westlich an der Ortslage Mühlendorf vorbei in südwestlicher Richtung bis zum Nordumfluter und zum kleinen Fließ

Das Beobachtungsgebiet unterliegt folgenden Vorschriften:

  1. An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Geflügelpest-Beobachtungsgebiet”.
  2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  3. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen abzusondern.
  4. Die Jagd auf Federwild ist untersagt.
  5. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.
  7. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung meiner Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  9. Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

III.   Die sofortige Vollziehung der Punkte I. bis II. und IV. dieser Verfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO in Verbindung mit § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).

IV.   Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu deren Aufhebung.

Begründung:

Der Landkreis Dahme-Spreewald ist nach § 1 Abs. 4 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I/02 Nr. 02), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 Nr. 5), die zuständige Behörde im Sinne des TiergGesG und hat die Aufgaben des TierGesG als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen.

Am 18. Januar 2017 wurde durch den Landkreis Dahme-Spreewald der Ausbruch der Geflügelpest an einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand amtlich festgestellt.

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.

Um den Sperrbezirk legt die Behörde ein Beobachtungsgebiet fest (§ 27 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung). Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet beträgt zusammen mindestens zehn Kilometer.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe verursacht. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Geflügelpest ist zu befürchten, dass Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen im Umkreis des bereits infizierten Geflügelbestandes ebenfalls bereits infiziert sind oder infiziert werden könnten. Es ist daher angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in der vorgegebenen Größe anzuordnen und somit diesen Bereich Sperrmaßnahmen zu unterwerfen. Von der Festlegung des Sperrbezirkes und des Beobachtungsgebietes konnte auch nicht gemäß § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung abgesehen werden, da die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände nicht erfüllt waren.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt. Von dieser Möglichkeit wird hiermit zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

Da mit der Festlegung des Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets die Behörde ermächtigt wird, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Tierseuche erforderlichen Anordnungen nach § 21 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung zu treffen, und weil mit der Festlegung dieser Gebiete die Ge- und Verbote des § 21 Abs. 5 und 6 sowie § 27 Abs. 3 und 4 der Geflügelpest-Verordnung in Kraft treten, ist es erforderlich, die sofortige Vollziehbarkeit der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsfestlegung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO anzuordnen. Ohne das Ergehen der genannten Anordnungen nach § 21 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 sowie dem Wirksamwerden der in den §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und der damit verbundenen massiv zu erwartenden volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für andere Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

Hinweise:

Ausnahmen von den Schutzmaßregeln der Sperrbezirks- und Beobachtungsgebietsregelungen können genehmigt werden und sind schriftlich beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Dahme-Spreewald zu beantragen.

Die Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung der betroffenen Gebiete kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Hauptstraße 51, 15907 Lübben, Raum 18, zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr, Dienstag 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr) oder im Internet unter www.dahme-spreewald.de eingesehen werden.

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Dahme-Spreewald sofort zu melden unter

Mail:                [email protected]

Fax:                03546 – 20 16 63

Telefon:          03546 – 20 16 19

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat, Reutergasse 12, 15907 Lübben, oder bei jedem anderen Standort des Landkreises Dahme-Spreewald schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. da die Anfechtung von Anordnungen dieser Verfügung gemäß § 37 Abs. Satz 1 Nr. 2 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, sind den Anordnungen selbst bei der Einlegung eines etwaigen Widerspruchs nachzukommen. Es kann aber gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet wird.

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