Wenn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Deutschland für den privaten Haushalt Handwerker oder Dienstleister beauftragen, ist dies oftmals zum Teil steuerlich absetzbar. Darauf hat heute Brandenburgs Finanzminister Helmuth Markov aus Anlass der Neuauflage der Broschüre „Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen“ hingewiesen. „Immerhin 20 Prozent können Privathaushalte für Handwerkerleistungen (maximal 1 200 Euro), für Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen (maximal 4 000 Euro) von der Steuerlast abziehen“, sagte der Finanzminister. Wer eine/n Minijobber/in zu Hause beschäftige, beispielsweise eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis, könne ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen und so bis zu 510 Euro bei der Einkommensteuer sparen.
Die in zweiter, überarbeiteter Auflage erscheinende Broschüre erläutert, dass diese Steuerermäßigungen sogar nebeneinander gewährt werden, so dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler insgesamt bis zu 5 710 Euro pro Jahr sparen können. Vielfach nicht bekannt ist, dass unter diese Steuerermäßigung nicht nur haushaltsnahe Tätigkeiten von Handwerkern oder Reinigungskräften, sondern auch Tätigkeiten wie die Pflege von kranken, alten oder pflegebedürftigen Angehörigen fallen (siehe unten).
Neben den haushaltsnahen Tätigkeiten (zum Beispiel Reinigen des Haushaltes sowie der Pflege von Angehörigen) werden auch Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) gefördert, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die steuerliche Förderung umfasst dabei allein die Arbeitskosten, das heißt, Aufwendungen für den Arbeitslohn der Handwerker einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Wichtig ist, dass alle Leistungen anhand einer Rechnung nachzuweisen sind und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt; Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen!
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören zum Beispiel:
· Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Streichen, Verputzen und Tapezieren),
· Modernisierung des Badezimmers,
· Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
· Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen,
· Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
· Reparatur und Wartung von Gegenständen (z. B. Waschmaschine oder Fernseher, wenn die Arbeiten im Haushalt durchgeführt werden),
· Leistungen auf dem Grundstück, wie Garten und Wegebauarbeiten,
· Reinigung des Schornsteins und Kontrolle der Blitzschutzanlage.
Zum Hintergrund:
Die Broschüre kann auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen und der Finanzämter in Brandenburg ( à Broschüren und Informationsmaterial) heruntergeladen werden. Außerdem liegt sie in allen Finanzämtern aus und kann beim Finanzministerium (Telefon: 0331 / 866 6012) auch als Druckexemplar kostenlos bestellt werden.
Foto: Wikipedia, CC 3.0 Lizenz, Autor: B. Askholm
Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
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