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NIEDERLAUSITZ aktuell

Neue Führerscheine sind befristet gültig

9:29 Uhr | 23. Januar 2013
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Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

Am 19. Januar 2013 traten neue Bestimmungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht in Kraft. Damit wird die jüngste EU-Richtlinie umgesetzt. Eine der wichtigsten Änderungen: Alle Führerscheine, die in Zukunft neu ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet (Ausnahme: Gültigkeit der Lkw- und Bus-Klassen C und D 5 Jahre).
„Ziel der Befristung ist es, dass die Führerscheindokumente jeweils auf dem neuesten Stand der Fälschungssicherheit und mit möglichst aktuellen Passfotos versehen sind“, sagt Gunnar Michler, Leiter der DEKRA Niederlassung in Cottbus. Das „Verfallsdatum“ gilt allerdings – mit Ausnahme von Bus- und Lkw- Fahrerlaubnissen – nur für das Dokument, nicht für die Fahrerlaubnis selbst. „Wenn der Führerschein abgelaufen ist, braucht man also keine neue Prüfung abzulegen, sondern muss sich nur einen neuen ausstellen lassen“, so der DEKRA Experte.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bleiben gültig und müssen vorerst nicht umgetauscht werden – ganz egal ob es sich um graue oder rosafarbene Papierdokumente der Bundesrepublik handelt, um DDR-Führerscheine oder um den aktuellen EU-Führerschein im Scheckkartenformat.
Diese Aufzählung zeigt allerdings ein Problem: „Allein hier in Deutschland gibt es zurzeit vier verschiedene gültige Führerscheinmuster. In den 27 EU-Staaten sind es insgesamt 110 verschiedene. Das führt oft zu Verwirrung bei Bürgern, Polizei und Behörden und macht Fälschungen leichter“, sagt Gunnar Michler. „Deshalb strebt die Europäische Union langfristig auch hier eine Vereinheitlichung an. Bis 2033, also im Lauf der nächsten 20 Jahre, müssen alle Fahrerlaubnisinhaber ihre Dokumente austauschen lassen.“ Für die dann neu ausgestellten Führerscheine gilt dann ebenfalls die Befristung auf 15 Jahre.
Auch in Bezug auf einzelne Fahrerlaubnisklassen treten mit dem 19. Januar 2013 Änderungen in Kraft. So wird die neue Klasse A2 für mittelschwere Motorräder eingeführt, die die bisherige „Klasse A beschränkt“ ersetzt. In dieser Klasse steigt die maximal erlaubte Motorleistung von 25 kW (34 PS) auf 35 kW (48 PS). Das Mindestalter bleibt mit 18 Jahren unverändert.
Der Führerschein der Klasse A für schwere Motorräder kann künftig schon mit 24 Jahren direkt erworben werden – wie bisher nach theoretischer und praktischer Ausbildung sowie theoretischer und praktischer Prüfung. Der Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A ist neu geregelt: Bisher konnten Inhaber der „Klasse A beschränkt“ nach zwei Jahren automatisch die Klasse A erhalten und durften somit alle Motorräder fahren. Dieser prüfungsfreie Aufstieg fällt in Zukunft weg. Wer aber zwei Jahre lang die Fahrerlaubnis der Klasse A2 besitzt, bekommt einen erleichterten Zugang zur Klasse A: Es wird nur das Bestehen einer praktischen Prüfung verlangt.
In der Klasse B wird die Regelung für das Ziehen von Anhängern vereinfacht. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg. Die bisherige Bestimmung, dass die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf, entfällt.
Für Lkw-Führerscheine (Klasse C) gilt in Zukunft grundsätzlich ein Mindestalter von 21 Jahren. Wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert oder die so genannte Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erworben hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Quelle: DEKRA Automobil GmbH, Niederlassung Cottbus

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