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Leistung zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderungen – Änderungen und eine Stellungnahme

11:38 Uhr | 29. März 2011
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Jürgen Maresch, MdL, Sprecher für Menschen mit Behinderung und Minderheiten: “Durch das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene “Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” haben sich beim Arbeitslosengeld II und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Veränderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Regelsatzes. Im Folgenden wurden die Änderungen zusammengestellt. Besonders aufmerksam machen möchte ich auf die skandalöse Regelung, dass erwerbsgeminderte behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern leben und über 25 Jahre alt sind 73 Euro weniger bekommen als erwerbsfähige Menschen, die arbeitslos sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben. Dies zeigt deutlich, dass die Bundesregierung – trotz aller schönen Worte- noch gänzlich gar nicht von Gleichbehandlung und der UN- Konvention für die Rechte der Menschen mit Behinderung gehört hat. Sie redet und redet, wie sie tatsächlich gegenüber behinderten Menschen handelt, sehen sie am von mir praktisch aufgezeigten Beispiel.”
Kommentare von Jürgen Maresch sind kursiv eingefügt
Leistungen zum Lebensunterhalt
Reicht das Einkommen eines behinderten Menschen nicht aus, um seinen Lebensbedarf (Ernährung, Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er unter Umständen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Diese Leistungen werden im Wesentlichen entweder in Form des Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt.
BEACHTE:
Durch das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ haben sich bei beiden Leistungen Veränderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Regelsatzes.

I. Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II (auch „Hartz IV“ genannt) erhalten Personen, die zwischen 15 und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.
Das Arbeitslosengeld II besteht im Wesentlichen aus dem Regelbedarf und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung inklusive Warmwasserbereitung. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und wird als monatlicher Pauschalbetrag geleistet. Für alleinstehende Personen beläuft sich der Regelbedarf seit dem 1. Januar 2011 auf 364 Euro. Behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten außerdem einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Anträge sind in der Regel bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.
II. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird hilfebedürftigen Personen gewährt, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert angesehen.
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie ist im SGB XII geregelt und umfasst folgende Leistungen:
– den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
– die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zentrale Warmwasserversorgung,
– einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“, einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
– seit 1. Januar 2011 ferner einen Mehrbedarf soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Der Regelsatz wir als monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens geleistet. Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe des Regelsatzes danach, welcher sogenannten Regelbedarfsstufe der Leistungsberechtigte angehört. Von Bedeutung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die ersten drei Regelbedarfsstufen, die sich auf folgende Beträge belaufen:
1: für eine alleinstehende erwachsene Person, die einen eigenen Haushalt führt: 364 Euro
2: für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die zum Beispiel als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen: 328 Euro
3: für einen erwachsenen Leistungsberechtigten, der weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt: 291 Euro
BEACHTE:
Nach der neuen Rechtslage steht voll erwerbsgeminderten behinderten Menschen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, ein Regelsatz in Höhe von 291 Euro zu, auch wenn sie über 25 Jahre alt sind. Erwerbsfähige Menschen, die arbeitslos sind, das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, können demgegenüber einen Regelbedarf von 364 Euro beanspruchen. Inwieweit es gerechtfertigt ist, dass die eine Personengruppe 73 Euro mehr im Monat erhält als die andere, wird durch die Sozialgerichte zu klären sein. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens haben Bund und Länder außerdem angekündigt, dass der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 3 künftig mit dem Ziel überprüft wird, Menschen mit Behinderung ab dem 25. Lebensjahr den vollen Regelsatz zu ermöglichen.

Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral, beispielsweise in einem Durchlauferhitzer, ist dem Leistungsberechtigten hierfür seit dem 1. Januar 2011 ein entsprechender Mehrbedarf zu bewilligen. Für Personen, denen ein Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen 1 und 2 zu gewähren ist, beträgt der Mehrbedarf jeweils 8 Euro und für Personen, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind, 7 Euro im Monat.
Neben den vorgenannten regelmäßig anfallenden Leistungen erhalten Grundsicherungs-berechtigte außerdem Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte,
die Erstausstattungen für Bekleidung,
die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
seit dem 1. Januar 2011 die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Grundsicherung erhalten sowohl Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben als auch Menschen, die im Wohnheim oder im Haushalt der Eltern wohnen. Ein Unterhaltsbeitrag von den Eltern wird für diese Leistung nicht erhoben.
TIPP:
In dem Monat, in dem ein voll erwerbsunfähiger Mensch 18 wird, sollte er – auch wenn er noch bei seinen Eltern lebt – einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Überschreitet das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils des voll erwerbsgeminderten Menschen 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall sollte beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt werden. Der monatliche Kostenbeitrag von Eltern behinderter Kinder beschränkt sich für diese Leistung auf 23,90 Euro.
Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind beim Sozialamt zu stellen.
Quelle: „18 werden mit Behinderung – Was ändert sich bei Volljährigkeit?“
Rechtsratgeber des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen
Quelle des Beitrages: Jürgen Maresch, MdL
Sprecher für Menschen mit Behinderung und Minderheiten
Landtag Brandenburg

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