Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften begrüßt.
Vogelsänger: „Damit wurde ein wichtiger Pfeiler des deutschen Jagdrechts durch das höchste europäische Gericht bestätigt. Diese Entscheidung ist nicht nur von Bedeutung für die Jäger und die Jagd. Eine flächendeckende Bejagung ist gerade in Brandenburg aus Sicht der Landeigentümer und Landnutzer zwingend erforderlich. Die notwendige Anpassung der Wildbestände ist ohne eine flächendeckende Bejagung nicht möglich.”
Die Nutzung des Jagdausübungsrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken obliegt den Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Grundeigentümer besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Die Jagdgenossenschaften nutzen das Jagdausübungsrecht in der Regel im Wege der Verpachtung. Dabei erhält das einzelne Mitglied bezogen auf die von ihm eingebrachten Flächen einen entsprechenden Anteil der erhobenen Jagdpacht.
Seit 2009 ist vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Verfahren gegen Deutschland anhängig, in dem ein Grundeigentümer aus Rheinland-Pfalz gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer dortigen Jagdgenossenschaft Beschwerde eingelegt hat. Zuvor war der Kläger mit seinem Anliegen vor allen nationalen Gerichten bis zum Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Der Gerichtshof hat mit seiner nun veröffentlichten Entscheidung (Beschwerdenummer 9300/07) geurteilt, dass die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gerechtfertigt ist.
Erbe der 1848er Revolution
So müssen Grundbesitzer auch zukünftig als Pflichtmitglieder in Jagdgenossenschaften die Jagd auf ihren Eigentumsflächen gegen einen Nutzungsausgleich zulassen.
Bereits seit der bürgerlichen Revolution von 1848 und der damit verbundenen Aufhebung des fürstlichen Jagdregals gilt die Bindung des Jagdrechts an das Eigentum von Grund und Boden als ein Kernelement des deutschen Jagrechts.
Wild orientiert sich bei seiner Lebensraumnutzung nicht an Eigentumsgrenzen. Deshalb ist eine flächendeckende, eigentumsübergreifende Regelung der Jagdausübung notwendig. Nur so können die Wildbestände reguliert, dessen Lebensgrundlagen geschützt und Wildschäden vermieden werden.
Solidargemeinschaft der Eigentümer
Vor diesem Hintergrund bildet eine Jagdgenossenschaft als selbst verwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts die Solidargemeinschaft der Grundeigentümer. Würde es dem einzelnen Grundeigentümer freigestellt werden, mit seinen Flächen aus der Jagdgenossenschaft auszuscheiden, wäre nicht nur die jagdliche Nutzung erschwert – es entstünden auch Rückzugsgebiete für das Wild, die einen weiteren Populationsanstieg befördern. Tierseuchen beim Wild könnten sich ausbreiten. Von den negativen Folgen wären alle betroffen.
Das Grundrecht des Eigentums ist nach der Entscheidung des Gerichts zwar betroffen. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Denn die Ziele des Bundesjagdgesetzes – unter anderem ein artenreicher und gesunder Wildbestand und die Verhinderung übermäßigen Wildschadens – liegen im allgemeinen Interesse. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass die Bejagungspflicht für alle bejagbaren Grundstücke in Deutschland gilt, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Daher sehen die europäischen Richter auch keine Verletzung des Diskriminierungsverbots.
Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nicht verletzt ist. Auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist von der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht ausgehebelt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da innerhalb von drei Monaten dagegen Beschwerde bei der Großen Kammer des Gerichtshofs eingelegt werden kann.
Quelle: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Abbildung © Carl Jagerspacher (wikipedia.org)
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