Mit Beginn des neuen Jahres 2011 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Land Brandenburg einige Änderungen in Kraft. Über die wichtigsten hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pflegschaften
Es ist ein klares Signal des Gesetzgebers, dass ihm bürgerliches Engagement und ehrenamtliche Arbeit wichtig sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat er ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer von bis zu 2.100 Euro pro Jahr für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pflegschaften eingeführt. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen hatten ehrenamtlich tätige Betreuungspersonen bisher erheblichen Aufwand für den Nachweis ihrer Einzelausgaben gehabt.
Neuregelung zur steuerlichen Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Im Jahressteuergesetz 2010 wird der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers umgesetzt. Danach sind – wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Die Finanzämter in Brandenburg werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben.
Ausschluss von Doppelförderungen aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei öffentlich geförderten Maßnahmen
Nach bisherigem Recht gilt bei der Einkommensteuer die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern. Der Ausschluss der Doppelförderung wird nun auf weitere Förderprogramme ausgeweitet, für die ebenfalls zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Neuformulierung stellt aber auch sicher, dass der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eins zinsverbilligten Darlehens beziehungsweise tatsächlichen Erhalt eines steuerfreien Zuschusses greift.
Steuersatz für die Grunderwerbsteuer im Land Brandenburg steigt
auf 5 Prozent
Ab dem 1. Januar 2011 steigt in Brandenburg der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von bislang 3,5 auf 5 Prozent. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Der erhöhte Steuersatz ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen und die ab dem 1. Januar 2011 verwirklicht werden. Auf zuvor verwirklichte Rechtsvorgänge ist weiterhin der bisherige Steuersatz von 3,5 Prozent anzuwenden. Ein Rechtsvorgang ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander durch rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen gebunden sind und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht. Keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerlichen Sinn haben beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises, die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, die ausstehende Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder der Übergang von Nutzen und Lasten.
Quelle: Ministerium der Finanzen
Mit Beginn des neuen Jahres 2011 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Land Brandenburg einige Änderungen in Kraft. Über die wichtigsten hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pflegschaften
Es ist ein klares Signal des Gesetzgebers, dass ihm bürgerliches Engagement und ehrenamtliche Arbeit wichtig sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat er ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer von bis zu 2.100 Euro pro Jahr für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Vormünder, ehrenamtliche rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pflegschaften eingeführt. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen hatten ehrenamtlich tätige Betreuungspersonen bisher erheblichen Aufwand für den Nachweis ihrer Einzelausgaben gehabt.
Neuregelung zur steuerlichen Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Im Jahressteuergesetz 2010 wird der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers umgesetzt. Danach sind – wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Die Finanzämter in Brandenburg werden die von der Neuregelung betroffenen und nicht bestandskräftigen Bescheide soweit wie möglich von sich aus ändern. Aktiv werden müssen betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn sie bisher in der Steuererklärung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erklärt oder diese im Rahmen einer anderen Einkunftsart als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht haben.
Ausschluss von Doppelförderungen aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei öffentlich geförderten Maßnahmen
Nach bisherigem Recht gilt bei der Einkommensteuer die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern. Der Ausschluss der Doppelförderung wird nun auf weitere Förderprogramme ausgeweitet, für die ebenfalls zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Die Neuformulierung stellt aber auch sicher, dass der Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eins zinsverbilligten Darlehens beziehungsweise tatsächlichen Erhalt eines steuerfreien Zuschusses greift.
Steuersatz für die Grunderwerbsteuer im Land Brandenburg steigt
auf 5 Prozent
Ab dem 1. Januar 2011 steigt in Brandenburg der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer von bislang 3,5 auf 5 Prozent. Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Der erhöhte Steuersatz ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich auf im Land Brandenburg belegene Grundstücke beziehen und die ab dem 1. Januar 2011 verwirklicht werden. Auf zuvor verwirklichte Rechtsvorgänge ist weiterhin der bisherige Steuersatz von 3,5 Prozent anzuwenden. Ein Rechtsvorgang ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander durch rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen gebunden sind und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht. Keinen Einfluss auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerlichen Sinn haben beispielsweise die Zahlung des Kaufpreises, die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, die ausstehende Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch oder der Übergang von Nutzen und Lasten.
Quelle: Ministerium der Finanzen