“Combat 18 Deutschland” wurde gestern nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom Bundesinnenminister verboten. “Die Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, da sie mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist. Das heißt im Einzelnen: “Combat 18 Deutschland” bekennt sich zur NSDAP und ihren Funktionären, ist rassistisch, antisemitisch und fremdenfeindlich ausgerichtet und weist eine kämpferisch-aggressive Grundhaltung auf. Zudem laufen Zwecke und Tätigkeit von “Combat 18 Deutschland“ den Strafgesetzen zuwider.” heißt es vom Bundesinnenministerium. Die Durchsuchungsmaßnahmen am Vollstreckungstag richteten sich gegen den Rädelsführer und mehrere “Vollmitglieder” von “Combat 18 Deutschland”. Auch in Brandenburg waren laut Brandenburger Innenministerium 30 Polizisten in Wildau (Landkreis Dahme-Spreewald) und Eberswalde (Landkreis Barnim) im Einsatz. Sie durchsuchten Wohnungen und beschlagnahmten dabei unter anderem Tonträger, Kleidung mit dem Aufdruck „Combat 18“ und verschiedene Devotionalien.
Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU): „Mit dem Verbot des Vereins setzt der Rechtsstaat ein klares Signal: Rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen dürfen wir in unserer Gesellschaft keinen Platz geben. Wir bekämpfen Antisemitismus, Hass und Hetze mit allen uns zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln. Der heutige Tag zeigt zudem, wie gut die Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzämtern und Polizeibehörden der Länder und des Bundes funktioniert.“
Das Bundesinnenministerium teilt weiterhin mit: “Combat 18 Deutschland” ist eine neonazistische, rassistische, fremden- und demokratiefeindliche Vereinigung. Sie richtet sich somit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und läuft darüber hinaus den Strafgesetzen zuwider. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für ein Vereinsverbot bedurfte jedoch der gründlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. “Combat 18 Deutschland” tritt als Gruppierung nur äußerst selten öffentlich wirksam in Erscheinung. Die Mitglieder der Vereinigung haben sich zur Verschwiegenheit verpflichtet und geht bei der Planung von Treffen und der Kommunikation über Chats konspirativ vor. Ein offenes Auftreten von “Combat 18 Deutschland” als Organisation – etwa um propagandistisch zu wirken oder aktiv neue Mitglieder zu werben – erfolgt bewusst nicht. Die Verbreitung rechtsextremistischen und antisemitischen Gedankenguts erfolgt stattdessen maßgeblich durch den Vertrieb Musik und Merchandise-Artikel sowie die Organisation und Unterstützung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen. Der Verein “Combat 18 Deutschland” wurde verboten und aufgelöst. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für “Combat 18 Deutschland” zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen. Darüber hinaus wurde verboten, Kennzeichen von “Combat 18 Deutschland” für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des Schriftzuges “Combat 18” oder “C18” einzeln oder in Verbindung mit dem als Marken- und Erkennungszeichen verwendeten Drachen sowie des Slogans “Brüder schweigen – whatever it takes” bzw. “whatever it takes” in Kombination mit dem Drachen. Die entsprechenden Symbole, auf die sich das Verbot bezieht, sind am Vollzugstag um 6:00 Uhr im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen des Vereinsverbotes?
Das heutige Vereinsverbot untersagt jede Fortführung der Vereinsaktivität durch die bisherigen Mitglieder und jede Aktivität Dritter zugunsten des verbotenen Vereins. Verstöße hiergegen sind Straftaten nach § 20 Vereinsgesetz (bis zur Bestandskraft des Verbots) bzw. nach § 85 StGB (ab Bestandskraft des Verbots). Da es sich bei den Straftatbeständen des Vereinsgesetzes bzw. StGB um Offizialdelikte handelt, müssen auch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder gegen jede Aktivität vorgehen.
Hintergrund:
“Combat 18 Deutschland” ist die deutsche Sektion der 1992 im Vereinigten Königreich als Saalschutztruppe der rechtsextremistischen “British National Party” gegründeten Vereinigung “Combat 18”. “Combat 18 Deutschland” existiert spätestens seit dem Jahr 2014. Der Code “18” steht für den ersten und den achten Buchstaben des Alphabets und bedeutet “Adolf Hitler”. “Combat 18” kann somit als “Kampfgruppe Adolf Hitler” übersetzt werden. Vereinszweck von “Combat 18 Deutschland” ist die Verbreitung einer rechtsextremistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ideologie, vornehmlich durch den Vertrieb von Tonträgern, die Organisation von Konzerten und den Verkauf von Merchandise-Artikeln. Hinweise darauf, dass es sich bei “Combat 18 Deutschland” um den “bewaffneten Arm” der im Jahr 2000 in Deutschland verbotenen Vereinigung “Blood and Honour” handelt, gibt es jedoch nicht.
Gemeinsames Marken- und Erkennungszeichen von “Combat 18 Deutschland” ist ein Drache, der als Symbol mit Wiedererkennungswert etwa auf T-Shirts, Aufklebern, Flyern und CDs verwendet wird.
Zur Gruppierung zählen etwa 20 Personen, wobei zwischen sog. “Vollmitgliedern” und “Supportern” unterschieden wird. “Combat 18 Deutschland” ist in sechs Bundesländern vertreten und dort in sogenannten Sektionen organisiert. Die bundesweite Gesamtorganisation untersteht einem in Thüringen ansässigen Rädelsführer.