Die Stadt Cottbus hat am Montag, 16.03.2020, die erwarteten Allgemeinverfügungen zum Betriebsverbot für Kindertagesstätten und dem Verbot von Unterricht an Schulen veröffentlicht. Sie treten am 18.03.2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 19.04.2020. Der Verwaltungsstab der Stadt erörtert mit den Unternehmen und Behörden der so genannten kritischen Infrastruktur am Nachmittag das Verfahren zur Anmeldung von Kindern, deren Eltern in den Unternehmen und Behörden für ein Funktionieren der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der medizinischen Versorgung und Pflege sowie der Ver- und Entsorgung unabkömmlich sind.
Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 18.März 2020 bis zum 19.April 2020 untersagt.
1. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 untersagt.
Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG). Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe bzw. Grundschule) auch alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote gemäß § 1 Abs. 4 KitaG wie z.B. Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.
Kindertagespflegestellen können weiter betrieben werden.
Die Untersagung gilt für alle öffentlichen und freien Träger.
Die Untersagung bedeutet, dass in den Kindertagesstätten ab dem 18. März 2020 keine Kinder mehr aufgenommen werden dürfen. Für Kitas mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die Untersagung ab dem 18. März 2020, 10:00 Uhr. Es handelt sich nicht um ein Betretungsverbot, insbesondere dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten, Vertreterinnen und Vertreter der Träger weiterhin die Räume betreten. Auch dürfen sich Kinder in den Räumen im Rahmen der Notfallbetreuung (s.u.) aufhalten.
1.1. Ausnahmen von der Betriebsuntersagung
Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus kann in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, Ausnahmen gestatten für:
a. Gruppen in den Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten Hort), in denen Kinder von Erziehungsberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen betreut werden (Notfallbetreuung in kleinen Gruppen) und
b. Kindertagesstätten, die für die Notfallbetreuung insgesamt bestimmt sind (Notfallkita).
Der Oberbürgermeister entscheiden, ob in den Gemeinden von der Ausnahmemöglichkeit gemäß Buchstabe a) und/oder b) Gebrauch gemacht wird. Dies umfasst auch die Entscheidung über die Öffnungszeiten.
Für die Hortbetreuung (Betreuung von Kindern in der Primarstufe) sowie für Kindertagesstätten mit Übernachtungsmöglichkeit und für Kinder mit Eingliederungshilfebedarf soll die unter Buchstabe b benannte Ausnahme geprüft werden.
1.2. Voraussetzungen für die Notfallbetreuung
Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden, die Alleinerziehenden in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können.
Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.
Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Bestattungswesen
- in der fortgeführten Kindertagesbetreuung.
1.3. Praktische Umsetzung
Für die Notbetreuung gelten die zwischen den Erziehungsberechtigten und den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen weiter.
Es können neue Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, z.B. Kinder, die bisher überhaupt nicht oder nicht an der Kindertagesbetreuung der betreffenden Einrichtung teilgenommen haben. Der gesetzlich vorgeschriebene Impfschutz gegen Masern ist nachzuweisen. Ein Betreuungsvertrag gilt mit der Aufnahme des Kindes als konkludent begründet. Es gelten die Bestimmungen des KitaG sowie die Regelungen des jeweiligen Trägers der Einrichtung.
1.4. Absicherung der Notfallbetreuung
Zur Einhaltung der Personalbemessungsschlüssel gemäß § 10 KitaG werden Träger von Kindertagesstätten, die Notfallbetreuung anbieten, gebeten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konzentriert für die Notfallbetreuung einzusetzen. Die Anzeigepflichten gemäß § 47 SGB VIII gelten fort. Eine Schließung oder Reduzierung der Zahl der Betreuungsplätze zwecks Notfallbetreuung muss nicht angezeigt werden. Für bereits dem MBJS gemeldete Fachkräfte, die in einer anderen Kindertagesstätte und / oder bei einem anderen Träger vorübergehend für den Zeitraum der Geltung dieser Weisung eingesetzt werden, muss keine sog. Personalmeldung ans MBJS abgegeben werden.
Dem zuständigen staatlichen Schulamt sowie dem MBJS sind vom Oberbürgermeister der STadt Cottbus zudem anzuzeigen, welche Horte fortgeführt werden. Das staatliche Schulamt wird prüfen, ob Grundschullehrkräfte zur Personalverstärkung zur Verfügung gestellt werden können. Für Lehrkräfte des Landes Brandenburg, die vorübergehend für den Zeitraum der Geltung dieser Weisung in Kindertagesstätten eingesetzt werden, ist keine Personalmeldung gemäß § 47 SGB VIII abzugeben.
Es wird empfohlen, Beschäftigte, die laut Robert-Koch-Institut einer Risikogruppe (RKI) (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) zuzurechnen sind, nicht für die Notfallbetreuung einzusetzen.
2. Nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendbildungsstätten, Kindererholungszentren (Kieze), Jugendherbergen, Ferienlager) sowie Heimvolkshochschulen wird der Betrieb mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum (voraussichtlich) 19. April 2020 untersagt.
Verbot der Unterrichtserteilung in Schulen
Auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 33 IfSG wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Ab Mittwoch, den 18. März 2020 bis (voraussichtlich) zum 19. April 2020 wird allen Schulen Stadtgebiet Cottbus, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft, die Erteilung von Unterricht untersagt.
In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.
Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.
Eine Hortbetreuung, die bisher in den Schulen regelmäßig angeboten wurde, kann im Rahmen einer Notfallbetreuung fortgeführt werden. Insoweit verweise ich auf Ziff. 1.2. meiner Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom heutigen Tage.