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NIEDERLAUSITZ aktuell

Coronalockerungen: Was ist bei Feiern, Treffen und Besuchen erlaubt, was nicht?

11:09 Uhr | 28. Mai 2020
Coronalockerungen: Was ist bei Feiern, Treffen und Besuchen erlaubt, was nicht?

Coronalockerungen: Was ist bei Feiern, Treffen und Besuchen erlaubt, was nicht?

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Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg ist am heutigen Donnerstag in Kraft getreten. Damit haben sich insbesondere die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie für Veranstaltungen und Zusammenkünfte geändert. Kurz vor dem langen Pfingstwochenende fragen viele Bürgerinnen und Bürger die Landesregierung jetzt vor allem, was bei privaten und familiären Treffen und Feiern zu beachten ist. Hier sind Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was bedeuten Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot?

Grundsätzlich gilt für weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein Minimum reduziert zu halten. Diese Einschränkung ist wichtig, damit sich das neuartige Coronavirus nicht so schnell verbreiten kann. Besonders Händeschütteln und Umarmungen sind in Zeiten von Corona leider weiter tabu. Das gilt auch unter besten Freundinnen und Freunden.

Auch muss weiter ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden – und zwar im privaten als auch für den öffentlichen Raum. Eine Ausnahme gibt es hier: Dieses Abstandsgebot gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Das bedeutet: Familienmitglieder, die zusammenwohnen, können sich weiter drücken und näherkommen. Kommen aber Freunde oder Verwandte zu Besuch, sind Umarmungen zur Begrüßung nicht erlaubt, und man muss gegenseitig auf den Mindestabstand achten. Das ist natürlich besonders für Oma und Opa schwer, die ihre Enkelkinder gerne wieder einmal im Arm halten wollen. Aber der Gesundheitsschutz geht hier vor.

Wie viele Personen können sich treffen?

Weiterhin können sich Angehörige zweier Hausstände treffen, zum Beispiel zwei Familien oder Paare, die jeweils in einem Haushalt leben. Dabei spielt die Gruppengröße keine Rolle (zum Beispiel bei kinderreichen Familien).

Neu ist, dass sich außerdem nun auch bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Hausständen treffen können. So kann sich jetzt auch wieder die Clique treffen – mit bis zu 10 Leuten. Somit sind Besuche und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten im kleinen Rahmen möglich. Aber auch hier gilt: immer auf den richtigen Abstand achten.

Diese Regelungen für Zusammenkünfte gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Das bedeutet: Es können sich zum Beispiel bis zu 10 Personen im öffentlichen Park oder in einer Wohnung treffen, wenn sie dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. 10 Personen in einer kleinen Ein-Raum-Wohnung wird so nicht funktionieren. Darauf muss man achten.

Was gilt für private Familienfeiern?

Nach der neuen Corona-Verordnung sind in Brandenburg jetzt Zusammenkünfte und Feiern im privaten oder familiären Bereich „aus gewichtigem Anlass“ mit bis zu 50 Personen erlaubt.

„Man soll die Feste feiern, wie sie fallen“, heißt es so schön. Doch was ist ein gewichtiger Anlass? Damit will die Landesregierung aufgrund der weiterhin niedrigen Infektionszahlen zum Beispiel Hochzeitsfeiern nach der standesamtlichen oder kirchlichen Trauung in einem etwas größerem Rahmen ebenso möglich machen wie Feste, die eine ähnlich herausragende Bedeutung im Leben eines Menschen haben. Damit sind zum Beispiel auch private Feiern zur Kommunion, Firmung oder Konfirmation sowie Jugendweihe gemeint. Auch bei Silberne, Goldene oder Diamantene Ehejubiläen, dem Schulbeginn und dem Schulabschluss sind private Feste mit bis zu 50 Personen jetzt wieder möglich, wenn dabei die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Runde Geburtstage, zum Beispiel der 80., sind gleichfalls ein gewichtiger Anlass. Dabei ist gerade bei größeren Feiern auf die besondere Schutzbedürftigkeit der älteren Menschen zu achten. Sonstige Geburtstage fallen dagegen nicht unter den gewichtigen Anlass. Sie sind aber in kleinerem Kreise von zugleich bis zu zehn Personen durchaus erlaubt.

Entscheidend ist: Bei allen Feiern sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten einzuhalten. Braut und Bräutigam dürfen trotz aller Freude von den Gästen leider nicht umarmt werden.

Darf eine private Familienfeier auch in einer Gaststätte stattfinden?

Ja, aber mit Auflagen. Grundsätzlich dürfen Gaststätten und Cafés, die zubereitete Speisen anbieten, für den Publikumsverkehr in der Zeit von 6 bis 22 Uhr öffnen. Die Betreiber müssen aber die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen.

Was gilt für Besuche von Angehörigen in Pflegeheimen?

Bewohnerinnen und Bewohner in brandenburgischen Alten- und Pflegeheimen dürfen unter strengen Auflagen Besuch bekommen. Wichtig ist aber, das Familienangehörigen und Freunde ihren Besuch telefonisch frühzeitig mit dem Pflegeheim abzustimmen. Denn sie müssen zum Schutz der älteren Menschen die Abstandsregeln diszipliniert einhalten.

Nach der Corona-Eindämmungsverordnung können Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass

  • der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
  • soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

Was gilt für Veranstaltungen und Versammlungen?

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen bleiben zwar weiterhin grundsätzlich untersagt. Aber es gibt hier Ausnahmen:

Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Das gleiche gilt für nicht-religiöse Bestattungen sowie für standesamtliche Eheschließungen.

Feiern zum Schulanfang und zum Schulabschluss sowie Jugendweihe-Zeremonien, jeweils mit bis zu 75 Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen und mit bis zu 150 Besucherinnen und Besucher unter freiem Himmel, sind ebenfalls zugelassen. Aber Achtung: Feiern zum Schulanfang in geschlossenen Räumen von Kindertagesstätten sind laut der Eindämmungsverordnung untersagt.

Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das gilt entsprechend für Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmenden.

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