• Karriere
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Datenschutz
  • AGB
Mittwoch, 2. Juli 2025
NIEDERLAUSITZ aktuell
No Result
View All Result
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
    • Niederlausitz
    • Brandenburg
    • Nachbarn
  • VideoNews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
    • Niederlausitz
    • Brandenburg
    • Nachbarn
  • VideoNews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
No Result
View All Result
NIEDERLAUSITZ aktuell

Zickzackkurs der Prokon – Verbraucherzentrale Brandenburg klärt Anleger auf

17:08 Uhr | 20. Januar 2014
Auf Facebook teilenAuf Twitter teilen

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Bis zum heutigen Montag sollen die Prokon-Anleger erklären, ob sie ihr Geld vorerst im Unternehmen belassen. Ansonsten drohe die Insolvenz. Doch kurz vor Ablauf der Frist teilt die Prokon mit, es läge gar kein Insolvenzgrund vor. Der Zickzackkurs verunsichert die Anleger. Auch viele Brandenburger sind betroffen, wie die steigende Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Brandenburg zeigt.
Insolvenzgefahr oder nicht?
Anleger müssen bis heute entscheiden, ob sie ihre Genussrechte kündigen oder ihr Geld mindestens bis Oktober 2014 im Unternehmen belassen. Nun argumentiert die Prokon, gekündigte Genussrechte seien in einem Insolvenzverfahren möglicherweise gar nicht als fällige Forderungen zu bewerten. Da auch keine sonstigen fälligen Forderungen bestünden, läge gar kein Insolvenzgrund vor. „Dies ist ein Zirkelschluss“, meint dazu der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherzentrale Brandenburg Jochen Resch, „ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Position juristisch haltbar ist.“ Denn Anleger, die Genussrechte vom Typ A halten, haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen. „Es ist schwer einsehbar, warum ordentlich gekündigte Genussrechte nicht fällig zur Rückzahlung sein sollten“, so Jurist Resch weiter. „Wenn die Prokon rechtmäßige Ansprüche auf Rückzahlung des ihr gewährten Kapitals nicht bedienen kann, ist sie zahlungsunfähig. Und bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden.“
Handlungsoptionen für Anleger
Die Prokon-Anleger sorgen sich zu Recht um ihr Geld. Sie würden im Falle einer Sanierung im Rahmen einer Planinsolvenz erheblich Federn lassen müssen. Denn Inhaber von Genussrechten werden in der Insolvenz nur nachrangig bedient. Auch sonst haben die Anleger in der Insolvenz formell nicht den Status eines Gläubigers und damit auch keine Mitbestimmungsrechte.
Deshalb ist das Bestreben vieler Anleger verständlich, nun gegen Prokon zu klagen, um sich noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung per Gerichtsurteil einen Rechtstitel zu verschaffen. Sie hätten dann in der Insolvenz die Rechte eines Gläubigers, also Mitbestimmungsrechte und letztlich eine reelle Chance auf Zahlung ihrer Einlagen. Es ist ein Wettlauf mit der Zeit, dessen Ausgang ungewiss ist.
Neben einer Klage kommen das Halten der Genussrechte sowie die Kündigung in Betracht. Auf www.vzb.de/prokon hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt, welche Vor- und Nachteile diese Optionen haben.
Grauer Kapitalmarkt nicht für Kleinanleger geeignet
Schon lange haben die Verbraucherzentralen vor den Genussrechten der Prokon gewarnt. Die drohende Insolvenz der Prokon macht deutlich, dass weit über dem Marktniveau liegende Zinsen stets mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind. „Wären acht Prozent Rendite für grüne Energie sicher und nachhaltig zu erwirtschaften, wäre die Energiewende auf rein marktwirtschaftlicher Basis längst vollzogen“, so Resch. „Der aktuelle Fall belegt, dass Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts für Kleinanleger kaum zu durchschauen und nur bedingt geeignet sind.“
Übt Prokon unangemessenen Druck aus?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zuletzt beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben vom 10.1.2014 in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen.
Die Prokon Unternehmensgruppe betreibt mehrere Windparks, darunter einige in Brandenburg. Anleger können über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben des Unternehmens etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von über 1,3 Milliarden Euro investierten. Vielen ist die Prokon durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Ähnliche Artikel

Großräschener, Partwitzer & Geierswalder See nun vollständig schiffbar

Großräschener, Partwitzer & Geierswalder See nun vollständig schiffbar

1. Juli 2025

Seit Mitte Juni sind der Großräschener See sowie die Brandenburger Teile des Partwitzer und Geierswalder Sees offiziell für die Schifffahrt...

Clever statt anstrengend: Wie Haushalte Zeit beim Putzen sparen

Clever statt anstrengend: Wie Haushalte Zeit beim Putzen sparen

30. Juni 2025

Die Morgen in der Lausitz sind voll. Schulweg, Schichtarbeit, Wäsche, Essen kochen – und der Boden? Bleibt oft bis zuletzt...

Kreative Kletterlösungen für kleine Kinderzimmer: Platzsparende Ideen

Kreative Kletterlösungen für kleine Kinderzimmer: Platzsparende Ideen

30. Juni 2025

Kleine Kinderzimmer erfordern innovative Bewegungskonzepte, die Raum und Entwicklung intelligent verbinden. Eine Sprossenwand im Kinderzimmer kann eine clevere Lösung sein, um begrenzte...

Wirtschaftsinformatik: Schlüssel zur digitalen Transformation

Wirtschaftsinformatik: Schlüssel zur digitalen Transformation

30. Juni 2025

Die digitale Welt verändert sich rasant, und mit ihr die Anforderungen an Unternehmen und deren Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang spielt...

  • Newsticker
  • Meistgelesen

Newsticker

A13: Schipkau, Schwarzheide & BASF planen gemeinsames Industriegebiet

17:03 Uhr | 2. Juli 2025 | 104 Leser

Cottbuser Sprecher-Ikone Wolfgang Rosenow feierte 80. Geburtstag

16:42 Uhr | 2. Juli 2025 | 80 Leser

Feuerwehren kämpfen erfolgreich gegen Waldbrand bei Jerischke an

16:29 Uhr | 2. Juli 2025 | 264 Leser

Feldbrand bei Dissen: Traktor zieht rettende Schneise

15:20 Uhr | 2. Juli 2025 | 1.7k Leser

Waldbrand in Gohrischheide breitet sich Richtung Elbe-Elster aus

15:14 Uhr | 2. Juli 2025 | 6.2k Leser

Bad Saarow: 27-Jähriger tot im Scharmützelsee gefunden

14:45 Uhr | 2. Juli 2025 | 342 Leser

Meistgelesen

Evakuierung aufgehoben: Großeinsatz bei Waldbrand nahe Sonnewalde

01.Juli 2025 | 10.2k Leser

Mann im Vetschauer Stadtpark niedergestochen – 16-Jähriger festgenommen

30.Juni 2025 | 9.4k Leser

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Cottbuser Oberbürgermeister Schick

27.Juni 2025 | 8.3k Leser

Senftenberg lädt erstmalig zur dreitägigen Rummelmeile

25.Juni 2025 | 8.3k Leser

FC Energie Cottbus trennt sich von Tobias Hasse und Filip Kusić

30.Juni 2025 | 6.5k Leser

Waldbrand in Gohrischheide breitet sich Richtung Elbe-Elster aus

02.Juli 2025 | 6.2k Leser

VideoNews

Cottbus | Start für Ferienspaßpass 2025, Initiator über Vorteile & Angebote
Now Playing
Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Cottbus | BTU lädt zu Sommerfest am 4. Juli, Ausblick auf Programmhighlights
Now Playing
Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Cottbus | Neue Runde für Projekt "Kinderstadt", Koordinatorin über letzte freie Plätze & Neuerungen
Now Playing
Für die diesjährige Kinderstadt in Cottbus vom 4. bis 8. August gibt es noch freie Plätze. Wie die Stadt mitteilte, richtet sich das kostenfreie Ferienangebot an Kinder zwischen 8 und ...14 Jahren und findet im Ströbitzer Schulgarten statt. Die Teilnehmenden erwartet eine Woche voller kreativer Stationen, Mitmachaktionen und Freizeitangebote. Ziel soll es zudem sein, den Alltag in einer selbst gestalteten Stadt aktiv mitzubestimmen. Die Kinderstadt ist inklusiv angelegt, mit barrierearmen Zugängen, Rückzugsräumen und individueller Unterstützung. Anmeldungen sind unter anderem online unter http://www.cottbus.de/kinderstadt möglich.

Mehr News, Videos, Eventtipps, NL-Aktionen sowie Social-Media-Content aus unserer Region:

Webseite:
🟠 https://www.niederlausitz-aktuell.de/​
Facebook:
🟠 https://www.facebook.com/NiederlausitzAktuell
Instagram:
🟠 https://www.instagram.com/nlaktuell​
_____________________________________________________________________________________________________

Azubis und Berufe in Südbrandenburg kennenlernen auf dem Kanal von BennyJob:
🟠 https://www.youtube.com/@BennyJob

#news #lausitz
Show More
zu allen Videos




  • Karriere
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Datenschutz
  • AGB

Trotz Schufa | Stahl-Shop24 | Holztreppen aus Polen | Snusdiscount.de | Jacke Damen | Reinigungsfirma Berlin

No Result
View All Result
  • RegioNews
    • Cottbus
    • Spree-Neiße
      • Briesen
      • Burg (Spreewald)
      • Döbern
      • Dissen-Striesow
      • Drachhausen
      • Drebkau
      • Drehnow
      • Felixsee
      • Forst (Lausitz)
      • Groß Schacksdorf-Simmersdorf
      • Guben
      • Guhrow
      • Heinersbrück
      • Hornow-Wadelsdorf
      • Jänschwalde
      • Kolkwitz
      • Neiße-Malxetal
      • Neuhausen/Spree
      • Peitz
      • Schenkendöbern
      • Schmogrow-Fehrow
      • Spremberg
      • Tauer
      • Teichland
      • Tschernitz
      • Turnow-Preilack
      • Welzow
      • Werben
      • Wiesengrund
    • Oberspreewald-Lausitz
      • Altdöbern
      • Bronkow
      • Calau
      • Frauendorf
      • Großkmehlen
      • Großräschen
      • Guteborn
      • Hermsdorf
      • Hohenbocka
      • Lübbenau/Spreewald
      • Lauchhammer
      • Lindenau
      • Luckaitztal
      • Neu-Seeland
      • Neupetershain
      • Ortrand
      • Ruhland
      • Schipkau
      • Schwarzbach
      • Schwarzheide
      • Senftenberg
      • Tettau
      • Vetschau
    • Oder-Spree
      • Eisenhüttenstadt
      • Beeskow
      • Mixdorf
      • Schlaubetal
      • Müllrose
      • Friedland (Stadt)
      • Neißemünde
      • Ragow-Merz
      • Siehdichum
      • Groß Lindow
      • Neuzelle
      • Grunow-Dammendorf
    • Elbe-Elster
      • Bad Liebenwerda
      • Betten
      • Crinitz
      • Doberlug-Kirchhain
      • Elsterwerda
      • Falkenberg/Elster
      • Fichtwald
      • Finsterwalde
      • Gorden
      • Gröbitz
      • Gröden
      • Heideland
      • Herzberg
      • Hohenleipisch
      • Plessa
      • Kahla
      • Röderland
      • Lebusa
      • Rückersdorf
      • Lichterfeld-Schacksdorf
      • Sallgast
      • Mühlberg
      • Schönborn
      • Massen
      • Schlieben
      • Merzdorf
      • Schönewalde
      • Sonnewalde
      • Staupitz
      • Tröbitz
      • Uebigau-Wahrenbrück
    • Dahme-Spreewald
      • Alt Zauche-Wußwerk
      • Byhleguhre-Byhlen
      • Lübben (Spreewald)
      • Lieberose
      • Neu Zauche
      • Luckau
      • Drahnsdorf
      • Märkisch Buchholz
      • Golßen
      • Märkische Heide
      • Jamlitz
      • Spreewaldheide
      • Heideblick
      • Schlepzig
      • Krausnick-Groß Wasserburg
      • Schwielochsee
      • Schönwald
      • Steinreich
      • Straupitz
      • Kasel-Golzig
  • Videonews
  • Themen
    • 110&112
    • Arbeit
    • Ausbildung
    • Ausflugstipps
    • Bekanntmachungen
    • Bildung
    • Kultur
    • Lausitzer Tiere
    • Politik
    • Panorama
    • Ratgeber
    • Sport
    • Veranstaltungen
    • Verkehr
    • Verkehr
    • Wirtschaft
    • Branchenbuch
  • Mediadaten
  • Karriere
  • Impressum
  • Datenschutz

Trotz Schufa | Stahl-Shop24 | Holztreppen aus Polen | Snusdiscount.de | Jacke Damen | Reinigungsfirma Berlin