Auszubildende können einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung während des Besuches der Berufsschule stellen.
Wer: Anspruchsberechtigt ist, wer im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat und wenn der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde.
Wo: Landkreis Elbe-Elster Frau Janhoefer Frau Mittag
Schulverwaltungs- und Sportamt (A – M) (N – Z)
Grochwitzer Straße 20 Tel: 03535/463520 Tel: 03535/463508
04916 Herzberg
Wann: Spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene gesamte erste Schulhalbjahr, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte zweite Schulhalbjahr.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
Auszubildende können einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung während des Besuches der Berufsschule stellen.
Wer: Anspruchsberechtigt ist, wer im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat und wenn der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde.
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Grochwitzer Straße 20 Tel: 03535/463520 Tel: 03535/463508
04916 Herzberg
Wann: Spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene gesamte erste Schulhalbjahr, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte zweite Schulhalbjahr.
Quelle: Landkreis Elbe-Elster
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Wer: Anspruchsberechtigt ist, wer im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat und wenn der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde.
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Wann: Spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene gesamte erste Schulhalbjahr, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte zweite Schulhalbjahr.
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Wer: Anspruchsberechtigt ist, wer im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat und wenn der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde.
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Wann: Spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene gesamte erste Schulhalbjahr, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte zweite Schulhalbjahr.
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