Aufgrund der immer massiver auftretenden Probleme mit der Fremdableitung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken auf kommunale Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen weist die Stadt Eisenhüttenstadt auf das Folgende hin:
Grundsätzlich muss die Beseitigung von Niederschlagswasser (zumeist die Dachentwässerung) auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Dies bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu sammeln, zu fassen und abzuleiten ist.
Entsprechend § 52 Absatz 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes muss jeder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die baulichen Anlagen so errichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und dass Niederschlagswasser, welches auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, auch zu gewährleisten, dass weder Ihre Grundstückszufahrt noch das verbleibende Grundstück auf die Verkehrsflächen entwässert.
Ich möchte an dieser Stelle auf die Besonderheit hinwiesen, wenn Straßen auf Grundstückszufahrten entwässern, so ist der Zufahrtsnehmer dafür verantwortlich, da der Zufahrtsnehmer den vorhandenen Straßenbord aufbricht und so die Entwässerung der Straße auf das private Grundstück ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt weist vorsorglich darauf hin, dass für die aus der Niederschlagsableitung entstehenden Schäden am städtischen Eigentum ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundlagen und im Sinne einer guten Nachbarschaft bitte ich Sie, die Voraussetzungen zu schaffen, die das Ableiten des anfallenden Niederschlagswassers auf den eigenen Grundstücken ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt wird ab dem I. Quartal 2012 verstärkt Kontrollen zur Abstellung der Mängel durchführen. Die Kontrollen beginnen im 1. Quartal 2012 im Ot Diehlo, und werden ab dem 2. Quartal 2012 in den Ortsteilen Schönfließ und Fürstenberg sowie der Innenstadt (WK 1-VII) fortgesetzt.
Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich an die Tel. Nr. 03364/566 310 oder 03364/566 300.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt
Aufgrund der immer massiver auftretenden Probleme mit der Fremdableitung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken auf kommunale Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen weist die Stadt Eisenhüttenstadt auf das Folgende hin:
Grundsätzlich muss die Beseitigung von Niederschlagswasser (zumeist die Dachentwässerung) auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Dies bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu sammeln, zu fassen und abzuleiten ist.
Entsprechend § 52 Absatz 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes muss jeder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die baulichen Anlagen so errichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und dass Niederschlagswasser, welches auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, auch zu gewährleisten, dass weder Ihre Grundstückszufahrt noch das verbleibende Grundstück auf die Verkehrsflächen entwässert.
Ich möchte an dieser Stelle auf die Besonderheit hinwiesen, wenn Straßen auf Grundstückszufahrten entwässern, so ist der Zufahrtsnehmer dafür verantwortlich, da der Zufahrtsnehmer den vorhandenen Straßenbord aufbricht und so die Entwässerung der Straße auf das private Grundstück ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt weist vorsorglich darauf hin, dass für die aus der Niederschlagsableitung entstehenden Schäden am städtischen Eigentum ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundlagen und im Sinne einer guten Nachbarschaft bitte ich Sie, die Voraussetzungen zu schaffen, die das Ableiten des anfallenden Niederschlagswassers auf den eigenen Grundstücken ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt wird ab dem I. Quartal 2012 verstärkt Kontrollen zur Abstellung der Mängel durchführen. Die Kontrollen beginnen im 1. Quartal 2012 im Ot Diehlo, und werden ab dem 2. Quartal 2012 in den Ortsteilen Schönfließ und Fürstenberg sowie der Innenstadt (WK 1-VII) fortgesetzt.
Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich an die Tel. Nr. 03364/566 310 oder 03364/566 300.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt
Aufgrund der immer massiver auftretenden Probleme mit der Fremdableitung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken auf kommunale Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen weist die Stadt Eisenhüttenstadt auf das Folgende hin:
Grundsätzlich muss die Beseitigung von Niederschlagswasser (zumeist die Dachentwässerung) auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Dies bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu sammeln, zu fassen und abzuleiten ist.
Entsprechend § 52 Absatz 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes muss jeder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die baulichen Anlagen so errichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und dass Niederschlagswasser, welches auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, auch zu gewährleisten, dass weder Ihre Grundstückszufahrt noch das verbleibende Grundstück auf die Verkehrsflächen entwässert.
Ich möchte an dieser Stelle auf die Besonderheit hinwiesen, wenn Straßen auf Grundstückszufahrten entwässern, so ist der Zufahrtsnehmer dafür verantwortlich, da der Zufahrtsnehmer den vorhandenen Straßenbord aufbricht und so die Entwässerung der Straße auf das private Grundstück ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt weist vorsorglich darauf hin, dass für die aus der Niederschlagsableitung entstehenden Schäden am städtischen Eigentum ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundlagen und im Sinne einer guten Nachbarschaft bitte ich Sie, die Voraussetzungen zu schaffen, die das Ableiten des anfallenden Niederschlagswassers auf den eigenen Grundstücken ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt wird ab dem I. Quartal 2012 verstärkt Kontrollen zur Abstellung der Mängel durchführen. Die Kontrollen beginnen im 1. Quartal 2012 im Ot Diehlo, und werden ab dem 2. Quartal 2012 in den Ortsteilen Schönfließ und Fürstenberg sowie der Innenstadt (WK 1-VII) fortgesetzt.
Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich an die Tel. Nr. 03364/566 310 oder 03364/566 300.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt
Aufgrund der immer massiver auftretenden Probleme mit der Fremdableitung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken auf kommunale Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen weist die Stadt Eisenhüttenstadt auf das Folgende hin:
Grundsätzlich muss die Beseitigung von Niederschlagswasser (zumeist die Dachentwässerung) auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Dies bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zu sammeln, zu fassen und abzuleiten ist.
Entsprechend § 52 Absatz 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes muss jeder Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die baulichen Anlagen so errichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und dass Niederschlagswasser, welches auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, auch zu gewährleisten, dass weder Ihre Grundstückszufahrt noch das verbleibende Grundstück auf die Verkehrsflächen entwässert.
Ich möchte an dieser Stelle auf die Besonderheit hinwiesen, wenn Straßen auf Grundstückszufahrten entwässern, so ist der Zufahrtsnehmer dafür verantwortlich, da der Zufahrtsnehmer den vorhandenen Straßenbord aufbricht und so die Entwässerung der Straße auf das private Grundstück ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt weist vorsorglich darauf hin, dass für die aus der Niederschlagsableitung entstehenden Schäden am städtischen Eigentum ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundlagen und im Sinne einer guten Nachbarschaft bitte ich Sie, die Voraussetzungen zu schaffen, die das Ableiten des anfallenden Niederschlagswassers auf den eigenen Grundstücken ermöglicht.
Die Stadt Eisenhüttenstadt wird ab dem I. Quartal 2012 verstärkt Kontrollen zur Abstellung der Mängel durchführen. Die Kontrollen beginnen im 1. Quartal 2012 im Ot Diehlo, und werden ab dem 2. Quartal 2012 in den Ortsteilen Schönfließ und Fürstenberg sowie der Innenstadt (WK 1-VII) fortgesetzt.
Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich an die Tel. Nr. 03364/566 310 oder 03364/566 300.
Quelle: Stadt Eisenhüttenstadt